28 provisions
Art. 1
Steuerarten
1 Der Staat erhebt zur Deckung seiner Ausgaben:
a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen3);
b) Gewinn- und Kapitalsteuern oder an deren Stelle Minimalsteuern auf
Grundstücken von juristischen Personen;
c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d) Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Personen;
e) Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen und bestimmten
juristischen Personen.
1) Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR 642.14)
2) KV (bGS 111.1)
3) In diesem Gesetz werden Personen geschlechterneutral bezeichnet, sofern dadurch
die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Wo Personenbezeichnungen nur in der maskulinen Form stehen, sind, sofern darunter natürliche Personen verstanden werden,
stets solche beiderlei Geschlechts gemeint.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 2 Lf. Nr. / Abl. 1164 1
Steuereinheit
1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer ist die einfache Steuer, sofern sich die Höhe der Steuer nach dem Steuerfuss bestimmt.
Art. 3
Steuerfuss
1 Die Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Kapitalsteuern und der Quellensteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss. *
2 Auf den Kapitalsteuern wird ein fester Zuschlag des Vierfachen der einfachen Staatssteuer erhoben. Auf der Gewinnsteuer wird kein Zuschlag erhoben. *
3 Der Kantonsrat beschliesst für jedes Kalenderjahr den Steuerfuss.
Art. 3a * Eingetragene Partnerschaften
1 Die Stellung der eingetragenen Partnerinnen und Partner entspricht in diesem Erlass derjenigen von Ehegatten.
2. Besteuerung natürlicher Personen (1.2.)
Art. 4 A. Die Steuerpflicht (1.2.1.)
I. Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie
sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das
Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie
sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer
Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.
4 … *
Art. 5
II. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
b) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
c) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: *
a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen
Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder
ähnliche Vergütungen beziehen;
c) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
d) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
e) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von
einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton
ausgerichtet werden;
f) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
g) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn
oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die
Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
Art. 6
III. Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. *
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss Art. 5 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
Art. 7
IV. Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach
den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt Abs. 2. *
2 Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern. *
3 Bei persönlicher Zugehörigkeit können Verluste aus ausländischen
Betriebsstätten vorbehältlich von solchen aus Grundstücken mit inländischen Gewinnen verrechnet werden. Erzielt die ausländische Betriebsstätte
in den nachfolgenden Jahren Gewinne, erfolgt eine Hinzurechnung zum
Gewinn des schweizerischen Unternehmens in dem Geschäftsjahr und dem
Ausmass, in welchem die ausländische Betriebsstätte die Verlustverrechnung vornimmt. Gleiches gilt bei der Umwandlung einer Betriebsstätte in eine juristische Person und anschliessender Verlustverrechnung. In allen übrigen Fällen werden Auslandverluste nur satzbestimmend berücksichtigt. *
Art. 8
V. Steuerberechnung bei anteiliger Steuerpflicht
1 Steuerpflichtige Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im
Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt. Vorbehalten bleibt Abs. 2. *
2 Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten
und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der
Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht. Die Sozialabzüge und Steuerfreibeträge werden nicht
Art. 9 gewährt. *
VI. Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem eine steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder
im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht
aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch Bundesrecht bestimmt4).
Art. 10
VII. Familienbesteuerung
1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
2 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis
zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, der Person zugerechnet, welche die elterliche Sorge innehat. Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge von nicht gemeinsam besteuerten Eltern erfolgt die Zurechnung zum Elternteil, dem der Kinderabzug nach Art. 38 Abs. 1 zusteht. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig
Art. 11 besteuert. *
VIII. Besteuerung von Personengemeinschaften
1. Personengesellschaften, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten
1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als
solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern zugerechnet.
2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
4) Art. 68 StHG
Art. 12
2. Erbengemeinschaften
1 Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen
und Vermögen wird den einzelnen Erben oder bedachten Personen zugerechnet.
2 Bei Ungewissheit über die erbberechtigten oder bedachten Personen oder
über die auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person und nach deren letzten persönlichen Verhältnissen besteuert.
Art. 13
3. Unbestimmte Anspruchsverhältnisse
1 Gehört ein Vermögen keiner bestimmten Person und fehlt ihm eine eigene
Persönlichkeit, so sind das Vermögen und sein Ertrag steuerpflichtig, wenn
es nach seinem Zweck dem Kanton zugehört oder hier verwaltet wird.
2 In gleicher Weise ist steuerpflichtig das Vermögen verschollener oder auswärts verstorbener Personen, das im Kanton verwaltet und nicht nachweisbar andernorts kraft besseren Rechts versteuert wird. Die Besteuerung erfolgt in der Regel am Ort der Zugehörigkeit, sonst der Verwaltung.
Art. 14
IX. Steuernachfolge
1 Stirbt die steuerpflichtige Person, treten die Erben in deren Rechte und
Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der verstorbenen Person geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit dem anfallenden Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut
über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Der überlebende eingetragene Partner haftet wie ein Ehegatte und mit dem
Betrag, den er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung nach
Art. 25 Abs. 1 des Partnerschaftsgesetzes5) erhalten hat. *
5) PartG (SR 211.231)
Art. 15
X. Haftung
1 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Die solidarische Haftung für die während rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe aufgelaufenen Steuern
bleibt auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen. Ferner haften
sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
2 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag
des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer
Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c) die Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von Händlern oder
Vermittlern aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn diese in
der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben;
d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der
Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder
durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis
zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen
steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
3 Mit den Steuernachfolgern haften für die Steuer der verstorbenen Person
solidarisch die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker. Die Haftung
entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Art. 16 * …
Art. 17 XII. Steuererleichterung
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinde Personenunternehmen, die neu eröffnet oder wesentlich erweitert werden, für das
Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren, sofern sie dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist der Neugründung gleichgestellt.
2 Die Steuererleichterungen können jederzeit rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen werden, sofern die Zusicherungen der Unternehmung oder die Auflagen des Regierungsrates nicht eingehalten werden.
Art. 18 XIII. Steuerbefreiung *
1 Begünstigte Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes6) werden
insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. *
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 8.
B. Einkommenssteuer (1.2.2.)
Art. 19 I. Steuerbare Einkünfte
1. Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie
Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse
und Waren des eigenen Betriebes.
3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei.
Art. 20 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile
aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *
2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und
Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, stellen unabhängig
von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1
dar. *
6) GSG (SR 192.12)
3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Art. 41 besteuert. *
Art. 20a * Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren
Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
Art. 20b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs
als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen
Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung
Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um
den Ausübungspreis.
Art. 20c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt
ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 20d * Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne
zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen nach Art. 20b Abs. 3 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig
im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten
Zeitspanne besteuert.
Art. 21 3. Selbständige Erwerbstätigkeit
a) Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische
Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit
dienen sowie Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der
Eigentümer letztere im Zeitpunkt des Erwerbs oder bei Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht bei Zuzug aus dem Ausland zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 21b bleibt vorbehalten. *
3 Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung
führen, gilt Art. 69 sinngemäss.
4 Kapitalgewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher
Grundstücke des Geschäftsvermögens werden den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet, soweit der Veräusserungserlös die
Anlagekosten nicht übersteigt. Art. 130 gilt sinngemäss.
Art. 21a * Aufschubtatbestände
1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person
verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen
den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender
Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven
als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den
Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben,
soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden
Werte übernehmen.
Art. 21b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren
Aufwandes im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn
die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der
steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren.
Art. 21c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 69a sinngemäss anwendbar.
Art. 22 * b) Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der
Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht
in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine
juristische Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 72 Abs. 1 oder von
fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 193 ff. nachträglich besteuert, soweit
während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs-
oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen
Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann
in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Art. 23 4. Bewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich Erträge aus rückkaufsfähigen
Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei
Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge
dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr aufgrund eines
mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung
des 66. Altersjahres begründet wurde;
b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen
mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die den Inhabern anfallen;
c) * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen), soweit sie keine Rückzahlung bestehender Kapitalanteile darstellen. Ein bei der Rückgabe von
Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über
die Verrechnungssteuer7) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und
1bis VStG); Abs. 1bis bleibt vorbehalten;
d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e) * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet;
f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 60
Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent
des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *
2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie
zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.
7) VStG (SR 642.21)
Art. 23a * Besondere Fälle
1 Als Vermögensertrag im Sinne von Art. 23 Abs. 1 gilt auch:
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen
einer anderen natürlichen oder juristischen Person, soweit innert fünf
Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht
betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt
des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden.
Ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im
Verfahren nach Art. 193 ff. besteuert;
b) * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus
dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent
am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung
und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 23b übersteigt. Dies
gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung
gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss
oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Art. 23b * Kapitaleinlageprinzip
1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den
Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet
worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder
Stammkapital. Abs. 2 bleibt vorbehalten. *
2 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer
schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus
Kapitaleinlagen nach Abs. 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige
Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
3 Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *
a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von
Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Art. 72 Abs. 1 lit. c oder
durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische
Tochtergesellschaft nach Art. 72 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar
2008 entstanden sind;
b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Art. 72 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des
Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008
bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *
5 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert
ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der
Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der
steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz
zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang
der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf
diese Beteiligungsrechte entfallen. *
6 Abs. 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands
nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts8) geleistet werden, nur soweit sie
die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *
8) OR (SR 220)
Art. 24 5. Unbewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder
sonstiger Nutzung;
b) der Mietwert von Grundstücken, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für
den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
2 Als Eigenmietwert gilt der Betrag, den die steuerpflichtige Person bei der
Vermietung ihres Grundstücks als Miete erzielen könnte. Er ist auch dann
voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Miet- oder Pachtzins
einer nahestehenden Person überlassen wird.
3 Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bemessung des
Eigenmietwertes selbstbewohnter Grundstücke erforderlichen Bestimmungen. *
Art. 25 6. Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus
Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten.
3 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge
sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich nach
Art. 7 Abs. 2 StHG. *
Art. 26 7. Übrige Einkünfte
1 Steuerbar sind auch:
a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e) * …
f) * Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung,
gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge
oder Obhut stehenden Kinder erhält.
Art. 27 II. Steuerfreie Einkünfte
1 Steuerfrei sind:
a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung
oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Art. 23 Abs. 1 lit. a
bleibt vorbehalten;
c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder
von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden,
wenn sie die Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwenden;
d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 26 lit. f;
f) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
g) die Zahlung von Genugtuungssummen;
h) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
i) * …
j) * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem Betrag von jährlich Fr.
5 000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der
Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dgl.);
ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen
sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
k) * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiel vom 29. September
20179) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;
l) * die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken
aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen
sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach
dem BGS zugelassen sind;
m) * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
n) * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen
zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e BGS diesem
nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1 000.– nicht überschritten wird.
o) * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose10).
Art. 28 III. Ermittlung des Reineinkommens
1. Grundsatz
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge gemäss Art. 29–
36 abgezogen.
Art. 29 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
1 Als Berufskosten werden abgezogen:
a) * die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 6 000.–;
9) Geldspielgesetz (BGS)
10)ÜLG (SR 837.2)
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c) * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;
Art. 35 lit. l bleibt vorbehalten.
d)–f) * …
2 Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 lit. a–c legt der Regierungsrat
Pauschalansätze fest; im Falle von Abs. 1 lit. c steht der steuerpflichtigen
Person der Nachweis höherer Kosten offen. *
Art. 30 3. Selbständige Erwerbstätigkeit
a) Allgemeines
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten und verbuchten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Rückstellungen
und Wertberichtigungen;
b) die notwendigen Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
c) die eingetretenen Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
d) * die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten
des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
e) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f)–g) * …
h) die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Art. 21 Abs. 2 entfallen;
i) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *
a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen
Strafrechts;
b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c) * Bussen (inkl. Steuerbussen und Strafsteuern) und Geldstrafen;
d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4 Sind Sanktionen nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen Straf-
oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 30a * Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 70a sinngemäss anwendbar.
Art. 31 b) Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen
1 Geschäftsmässig begründet sind:
a) * Abschreibungen, die einem angemessenen Ausgleich der in den
massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderung
entsprechen, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR11), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind; der Regierungsrat kann Richtlinien für zusätzliche Sofortabschreibungen erlassen;
b) Rückstellungen, die dem Ausgleich drohender Verluste oder von Verpflichtungen dienen, die im Bestand oder dem Umfang nach noch unbestimmt sind;
c) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der
in der Steuerperiode entstandenen, vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.
2 Rückstellungen, Wertberichtigungen sowie Rücklagen für Forschung und
Entwicklung können jährlich auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden.
11)SR 220
Art. 32 c) Ersatzbeschaffungen
1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen
Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens
übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung stiller Reserven: *
a) von Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Vermögens;
b) auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im
Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Art. 33 d) Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden,
die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen
verrechnet werden konnten.
Art. 34 4. Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch
Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen
Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die
Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen
werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem
Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten
Bundessteuer abziehbar sind. Unter den gleichen Voraussetzungen abgezogen werden können auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Die Investitionen für Energiesparen und Umweltschutz sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in
welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *
3 Die den Erträgen aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.
4 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche
die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
5 Die steuerpflichtige Person kann für Liegenschaften des Privatvermögens,
die überwiegend Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen Kosten
und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen, sofern die Bruttomieterträge einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Betrag nicht übersteigen.
Art. 35 5. Allgemeine Abzüge12)
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a) * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 23, 23a und 24
steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich weiterer Fr. 50 000.–;
b) * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil im Sinne von Art. 7
Abs. 2 lit. c StHG der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an
einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
12)Ausgleich der kalten Progression siehe Anhang 1
d) * die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Einlagen,
Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge;
e) * die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen
Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge13);
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g) * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken-
und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen
von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5 400.– für in ungetrennter Ehe lebende, und von Fr. 2 700.– für die übrigen steuerpflichtigen Personen. Für jedes Kind, für welches die steuerpflichtige
Person einen Abzug gemäss Art. 38 geltend machen kann, erhöhen
sich diese Abzüge um Fr. 1 000.–;
h) * Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, 10 Prozent, jedoch mindestens Fr. 2 400.– und höchstens
Fr. 5 000.– abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Art. 29–33 und der allgemeinen Abzüge nach Art. 35 lit. d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines
Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten
oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem
Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
i) * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 25 000.–, für die
Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht
vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung
oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
13)BVG (SR 831.40)
j) * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag
von Fr. 10 000.– an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes über
die politischen Rechte eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
k) * von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Art. 27 Abs. 1 lit. k–n steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.–, als Einsatzkosten abgezogen;
von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Art. 27 Abs. 1 lit. l werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens
Fr. 25 000.– abgezogen;
l) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von
Fr. 12 000.– pro steuerpflichtige Person, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Art. 36 6. Abzüge in Abhängigkeit der Einkünfte
1 Von den Einkünften werden ferner abgezogen:
a) * die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der
von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person
die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss Art. 28–35 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
abis) * die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Personen
und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne
des Behindertengleichstellungsgesetzes14), soweit die steuerpflichtige
Person die Kosten selber trägt;
14)BehiG (SR 151.3)
b) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten
an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf
öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren
Anstalten, wenn die Zuwendungen in der Steuerperiode Fr. 100.– erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss Art. 28–35 verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen.
Art. 37 7. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und
ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung bedingte Privataufwand;
b) * …
c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
e) Einkommens-, Grundstückgewinn-, Erbschafts-, Schenkungs-, Handänderungs- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und
Gemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern.
Art. 38 IV. Sozialabzüge
1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:15)
a) * als Kinderabzug, sofern die steuerpflichtige Person den Unterhalt zur
Hauptsache bestreitet, das Kind auf den Unterhalt angewiesen ist
und für das Kind keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 lit. c abgezogen werden:
1. * für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kind bis zur Vollendung des 4. Altersjahres Fr. 5 000.–;
2. * für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kind nach Vollendung des 4. Altersjahres bis zur Vollendung des 15. Altersjahres Fr. 7 000.–;
15)Ausgleich der kalten Progression siehe Anhang 1
3. * für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kind nach Vollendung des 15. Altersjahres bis zur Volljährigkeit sowie für jedes volljährige Kind
in der beruflichen oder schulischen Ausbildung bis zur Vollendung des 26. Altersjahres Fr. 11 000.–.
b) * …
1bis Werden die Eltern getrennt besteuert, kann der Kinderabzug hälftig aufgeteilt werden, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht
und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 lit. c für das Kind geltend gemacht
werden. *
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden
sie voll angerechnet.
4 Im internationalen Verhältnis werden die Sozialabzüge nur unbeschränkt
steuerpflichtigen Personen gewährt. *
Art. 39 V. Steuerberechnung
1. Steuertarife16)
1 Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):
a) * Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt
lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit
Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten
(Verheiratetentarif):
1. 0,00 Prozent für die ersten Fr. 16 000
2. 0,50 Prozent für die weiteren Fr. 2 000
3. 0,90 Prozent für die weiteren Fr. 3 000
4. 1,40 Prozent für die weiteren Fr. 5 000
5. 1,70 Prozent für die weiteren Fr. 9 000
6. 1,90 Prozent für die weiteren Fr. 15 000
7. 2,20 Prozent für die weiteren Fr. 15 000
16)Ausgleich der kalten Progression siehe Anhang 1
8. 2,50 Prozent für die weiteren Fr. 20 000
9. 2,70 Prozent für die weiteren Fr. 25 000
10. 2,80 Prozent für die weiteren Fr. 60 000
11. 2,90 Prozent für die weiteren Fr. 230 000
12. über 400 000: 2,60 Prozent des steuerbaren Einkommens
b) * für die übrigen steuerpflichtigen Personen (Alleinstehendentarif):
1. 0,00 Prozent für die ersten Fr. 8 000
2. 0,60 Prozent für die weiteren Fr. 1 500
3. 1,00 Prozent für die weiteren Fr. 1 500
4. 1,50 Prozent für die weiteren Fr. 4 000
5. 1,80 Prozent für die weiteren Fr. 11 000
6. 2,20 Prozent für die weiteren Fr. 14 000
7. 2,40 Prozent für die weiteren Fr. 12 000
8. 2,60 Prozent für die weiteren Fr. 19 000
9. 2,70 Prozent für die weiteren Fr. 14 000
10. 2,80 Prozent für die weiteren Fr. 35 000
11. 2,90 Prozent für die weiteren Fr. 130 000
12. über 250 000: 2,60 Prozent des steuerbaren Einkommens
2 Restbeträge von weniger als Fr. 100.– fallen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens ausser Betracht.
3 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der
Steuerpflicht festgelegt.
4–5 … *
Art. 39a * 1a. Ausgleich der Folgen der kalten Progression *
1 Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch eine gleichmässige Anpassung der Tarifstufen sowie der in Art. 35 lit. g–l und der in Art. 38 Abs. 1 genannten Abzüge vom Einkommen ausgeglichen 17). Die Beträge sind auf Fr. 100.– auf-
oder abzurunden. *
17)Ausgleich der kalten Progression siehe Anhang 1
2 Der Regierungsrat passt die Tarifstufen und Abzüge an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 3,0 Prozent seit der letzten
Anpassung gestiegen ist. *
3 Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode,
ausgehend vom Indexstand am 31. Dezember 2010. *
4–6 … *
Art. 39b * 1b. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die
Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten
und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen
die Schwarzarbeit entrichtet.
2 Art. 175 lit. a gilt sinngemäss.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.
5 Das Recht auf eine Bezugsprovision gemäss Art. 116 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
6 Die Verordnung bestimmt das Nähere.
Art. 40 2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Art. 41 3. Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter18) *
1 Kapitalleistungen gemäss Art. 25 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert.
Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Der Satz der einfachen Steuer berechnet sich wie folgt: *
a) für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige
Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur
Hauptsache bestreiten (Verheiratetentarif):
1. 0,7500 Prozent bis Fr. 400 000.– und
2. 1,0000 Prozent für den übersteigenden Betrag
b) für die übrigen steuerpflichtigen Personen (Alleinstehendentarif):
1. 1,0000 Prozent bis Fr. 400 000.– und
2. 1,3333 Prozent für den übersteigenden Betrag
2 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
3 Der Steueranspruch entsteht zum Zeitpunkt des Zuflusses der Leistung.
Art. 41a * Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter
1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr
oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten
stillen Reserven gesondert besteuert. Einkaufsbeiträge nach Art. 35 lit. d
sind abziehbar.
2 Werden keine Einkaufsbeiträge nach Art. 35 lit. d abgezogen, bestimmt
sich die einfache Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für
den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist,
nach Art. 41 Abs. 1. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven bestimmt sich die einfache Steuer ebenfalls nach Art. 41 Abs. 1.
3 Abs. 1 und 2 gelten auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie die übernommene Unternehmung nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf
Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
18)Ausgleich der kalten Progression siehe Anhang 1
C. Vermögenssteuer (1.2.3.)
Art. 42 I. Steuerobjekt
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Nutzniessungsvermögen wird der berechtigten Person zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die
Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage
und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *
Art. 43 II. Bewertung
1. Grundsatz
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet.
Art. 44 * 2. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen im Geschäftsvermögen
1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet.
Art. 45 3. Lebens- und Rentenversicherungen
1 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen.
Art. 46 4. Wertschriften und Forderungen
1 Wertschriften sind nach dem Kurswert zu bewerten.
2 Falls ein solcher fehlt, erfolgt die Bewertung nach dem inneren Wert.
3 Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen
ist der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.
Art. 46a * Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 20b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen. Die
Verordnung regelt das Nähere.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Art. 20b Abs. 3 und 20c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
Art. 47 5. Unbewegliches Vermögen
a) Grundsatz
1 Für Grundstücke ist der amtliche Verkehrswert massgebend.
2 Für Neu- und Anbauten oder für andere wertvermehrende Investitionen in
ein Grundstück, die noch nicht in einer amtlichen Verkehrswertschätzung erfasst sind, erfolgt ein Zuschlag zum geltenden amtlichen Verkehrswert von
80 Prozent der Aufwendungen. *
Art. 48 b) Landwirtschaftliche Grundstücke *
1 Die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht19) fallenden Grundstücke, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, sind zum Ertragswert zu bewerten.
2 Für Neu- und Anbauten oder für andere wertvermehrende Investitionen in
ein landwirtschaftliches Grundstück, die noch nicht in einer amtlichen Ertragswertschätzung erfasst sind, erfolgt ein Zuschlag zum geltenden amtlichen Ertragswert von 20 Prozent der Aufwendungen. *
Art. 49 III. Schuldenabzug
1 Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von dieser getragen werden müssen.
Art. 50 IV. Steuerfreies Vermögen
1 Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände unterliegen
nicht der Vermögenssteuer.
19)BGBB (SR 211.412.11)
Art. 51 V. Steuerberechnung
1. Steuerfreie Beträge
1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen: *
a) für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, Fr. 150 000.–;
b) für alle übrigen steuerpflichtigen Personen Fr. 75 000.–;
c) zusätzlich für jedes minderjährige Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person steht und für welches ein
Kinderabzug gemäss Art. 38 Abs. 1 geltend gemacht werden kann,
Fr. 25 000.–.
2 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. Vorbehalten bleibt Abs. 3. *
3 Im internationalen Verhältnis werden die steuerfreien Beträge nur unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gewährt. *
Art. 52 2. Steuersatz
1 Für Vermögen bis Fr. 250 000.– beträgt die einfache Steuer 0,50 Promille. *
2 Für Vermögen über Fr. 250 000.– beträgt die einfache Steuer 0,55 Promille. *
3 Restbeträge von weniger als Fr. 1 000.– fallen für die Steuerberechnung
ausser Betracht.
D. Zeitliche Bemessung (1.2.4.)
Art. 53 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der
Steuerperiode.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird
die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei
bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem
auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende
Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 41 bleibt
vorbehalten.
4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
Art. 54 Bemessungsperiode
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist
das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse
massgebend.
3 Steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss
erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
Art. 55 Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das
steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der
Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird
die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen
oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.
Art. 56 Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode
gemeinsam besteuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder
Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden beide Ehegatten bis zum Todestag
gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider
Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
Art. 57 Steuerfüsse
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.
3. Besteuerung juristischer Personen (1.3.)
A. Steuerpflicht (1.3.1.)
Art. 58 I. Begriff der juristischen Person
1 Als juristische Personen werden besteuert:
a) * die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 des Kollektivanlagengesetzes20) und die Genossenschaften;
b) die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder Art. 118a des
Kollektivanlagengesetzes21). *
3 Ausländische juristische Personen sowie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden
den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich
oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
20)KAG (SR 951.31)
21)KAG (SR 951.31)
Art. 59 II. Steuerliche Zugehörigkeit
1. Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
Art. 60 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb
des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:
a) Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d) * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind
ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
a) Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
b) * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
Art. 61 III. Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. *
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die
Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss Art. 60 eine Steuerpflicht im
Kanton besteht.
3 Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte juristische Person für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig. *
Art. 62 IV. Steuerausscheidung
1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach
den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt Abs. 2. *
2 Juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der
Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den
im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern. *
3 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz
können Verluste aus ausländischen Betriebsstätten vorbehältlich von solchen aus Liegenschaften mit inländischen Gewinnen verrechnen. Erzielt die
ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, erfolgt
eine Hinzurechnung zum Gewinn des schweizerischen Unternehmens in
dem Geschäftsjahr und dem Ausmass, in welchem die ausländische
Betriebsstätte die Verlustverrechnung vornimmt. Gleiches gilt bei der Umwandlung einer Betriebsstätte in eine juristische Person und anschliessender Verlustverrechnung. *
Art. 63 * …
Art. 64 VI. Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der
Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton
oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit
dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht
aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch Bundesrecht22) bestimmt.
4 Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und
Pflichten ein. *
22)Art. 22 StHG
Art. 65 VII. Haftung
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die
von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses
oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung
ins Ausland verlegt, bis zum Betrag ihres Reinvermögens. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses
Personen, die:
a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte
Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Wer eine im Kanton gelegene Liegenschaft kauft oder verkauft, haftet für
die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu
3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.
4 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
Art. 66 VIII. Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton und seine Anstalten;
c) die Gemeinden und ihre Anstalten, soweit diese ihren Reingewinn
nicht in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen;
d) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit
Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd
und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
e) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden-
und Hinterlassenenversicherungskassen, nach Massgabe des Bundesrechts;
f) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke
verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische
Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die
Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen
gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine
geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
g) die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Kirchen;
h) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch
Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
i) * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem
unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht
befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes23) für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt
werden;
j) * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren
Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge nach lit. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. e sind.
k) * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer
Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung
aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch
auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar
sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
3 Die in Abs. 1 lit. d bis lit. h und lit. j genannten juristischen Personen unterliegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer. *
23)GSG (SR 192.12)
Art. 67 IX. Steuererleichterung
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinde Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet oder wesentlich erweitert werden, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren, sofern sie dem wirtschaftlichen Interesse des
Kantons dienen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist
der Neugründung gleichgestellt.
2 Die Steuererleichterungen können jederzeit rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen werden, sofern die Zusicherung der Unternehmung oder die Auflagen des Regierungsrates nicht eingehalten werden.
B. Gewinnsteuer (1.3.2.)
Art. 68 I. Steuerobjekt
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
Art. 69 II. Berechnung des Reingewinnes
1. Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1. dem Saldo der Erfolgsrechnung;
2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
a) Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Gegenständen des Anlagevermögens;
b) geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen für Forschung und Entwicklung sowie
Rückstellungen;
c) Einlagen in die Reserven;
d) Einzahlungen auf das Eigenkapital aus eigenen Mitteln, soweit diese nicht versteuerten Reserven entnommen werden;
e) offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
3. * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne;
4. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss Art. 88.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.
Art. 69a * Patente und vergleichbare Rechte
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten
(Art. 24a StHG24)) wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis
des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten
Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares
Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 50 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie
um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals
ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits
berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger
Abzug nach Art. 70a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Abs. 4 bleibt vorbehalten.
4 Auf Antrag hin kann die Hinzurechnung nach Abs. 3 auf die ersten fünf
Jahre nach Eintritt in die Patentbox verteilt und mit den Reingewinnen aus
Patenten und vergleichbaren Rechten zur Verrechnung gebracht werden.
Die Verordnung regelt das Nähere.
Art. 70 2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a) * die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
b) * die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten
des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
24)SR 642.14
c) * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten
bis zu 20 Prozent des Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz
in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie
an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf
dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an
die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e) die notwendigen Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt
jedoch höchstens bis 1 Million Franken;
f) * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
g) * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *
a) * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen
Strafrechts;
b) * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c) * Bussen (inkl. Steuerbussen und Strafsteuern);
d) * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 lit. c und d von einer ausländischen Straf-
oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
a) die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b) die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 70a * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen
Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs-
und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung
und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.25)
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so
steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
Art. 70b * Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Art. 69a Abs. 1 und 2 und
Art. 70a darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor
Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach den Art. 78 und
Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Art. 71 3. Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds
perdu;
b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder
einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
25)FIFG (SR 420.1)
Art. 72 4. Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen,
insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die
Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: *
a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine
andere juristische Person;
b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein
oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen
Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische
Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund-
oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 193 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden
fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte
stille Reserven geltend machen. *
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder
indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder
Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben: *
a) die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d;
b) * …
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden
fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während
dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen
stillen Reserven im Verfahren nach Art. 193 ff. nachträglich besteuert. Die
begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als
Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der
Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch. *
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein
allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert. *
Art. 72a * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen
diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von
mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und
an den Reserven einer anderen Gesellschaft. *
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Art. 66 Abs. 1 sowie die Verlegung des Sitzes
oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. *
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben,
der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich
angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren
abzuschreiben. *
Art. 72b * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,
nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
Mehrwerts besteuert. *
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach
Art. 66 Abs. 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland. *
Art. 73 5. Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen
1 Geschäftsmässig begründet sind:
a) * Abschreibungen, die einem angemessenen Ausgleich der in den
massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderung
entsprechen, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR26), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind; der Regierungsrat kann Richtlinien für zusätzliche Sofortabschreibungen erlassen;
b) Rückstellungen, die dem Ausgleich drohender Verluste oder von Verpflichtungen dienen, die im Bestand oder dem Umfang nach noch unbestimmt sind;
c) Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der
in der Steuerperiode entstandenen, vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.
2 Rückstellungen, Wertberichtigungen sowie Rücklagen für Forschung und
Entwicklung können jährlich auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden.
3 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von
Beteiligungen, welche die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. b und
Abs. 3 erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie
nicht mehr begründet sind. *
Art. 74 6. Ersatzbeschaffung
1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen
Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens
übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung stiller Reserven: *
a) von Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Vermögens;
b) auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.
26)SR 220
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im
Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese
Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
4 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue
Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht
und als solche während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *
Art. 75 7. Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie
bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Verluste gelten auch als berücksichtigt, wenn
für eine Steuerperiode die Minimalsteuer gemäss Art. 96 entrichtet wurde.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen darstellen, können auch Verluste verrechnet
werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit
Gewinnen verrechnet werden konnten.
3 Beim Wechsel von einer privilegiert besteuerten Gesellschaft in eine ordentlich besteuerte Gesellschaft und beim Wegfall einer Steuerbefreiung nach Art. 66 besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus
früheren Jahren nur im Ausmass der bisherigen Gewinnbesteuerung. *
Art. 76 8. Gewinne von Vereinen, Stiftungen
und kollektiven Kapitalanlagen *
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen
der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung
erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere
Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag
aus direktem Grundbesitz. *
Art. 77 * III. Steuerberechnung
1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Der steuerbare Gewinn von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
wird gesamthaft mit 6.5 Prozent besteuert. *
2 Der Steuersatz wird bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die
in ein internationales Konzernverhältnis eingebunden sind, unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf die vom ausländischen Staat akzeptierte minimale Steuerbelastung angehoben. *
Art. 78 2. Beteiligungsgesellschaften
a) Grundsatz
1 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ermässigt sich die
Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten
zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: *
a) zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;
b) zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer
anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder
c) Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens Fr. 1 000 000.–
hält.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines
Betrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist.
3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung
nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung
vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang
steht.
4 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach
Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 27) werden für die
Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der Finanzierungsaufwand und
die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: *
a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach
Art. 11 Abs. 4 BankG28); und
b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im
Sinne der Art. 28–32 BankG29).
Art. 79 b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen
1 Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören, unter Vorbehalt von Abs. 2–4, die
Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den dazugehörigen
Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung nach
Art. 670 OR30). *
2 Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR31)
werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: *
a) soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt;
b) * sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung mindestens
10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft
betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns
und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und als
solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
3 Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann
die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt
werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem
Verkauf einen Verkehrswert von mindestens Fr. 1 000 000.– hatten. *
27)SR 952.0
28)SR 952.0
29)SR 952.0
30)SR 220
31)SR 220
4 Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen
herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach
Art. 78 Abs. 3 zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung gemäss
Art. 670 OR32) werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten
übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt. *
Art. 80–82 * …
Art. 83 6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Der steuerbare Gewinn von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen
Personen wird gesamthaft mit 6,5 Prozent besteuert. *
2 Gewinne unter Fr. 20 000.– werden nicht besteuert. *
Art. 83a * 6a. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000.– betragen und ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Art. 84 7. Kollektive Kapitalanlagen *
1 Der steuerbare Gewinn von kollektiven Kapitalanlagen wird gesamthaft mit
6,5 Prozent besteuert. *
Art. 85 * IV. Verteilung
1 Der Ertrag der Gewinnsteuer der juristischen Personen fällt im Umfang von
50 Prozent an die Gemeinde. *
32)SR 220
C. Kapitalsteuer (1.3.3.)
Art. 86 I. Steuerobjekt
1. Gegenstand
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
Art. 87 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
a) Allgemeines
1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem
Partizipationskapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen,
Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Art. 23b, den offenen und den aus
versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. *
2 Das steuerbare Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligungen
nach Art. 78 Abs. 1, der Patente und vergleichbaren Rechte nach
Art. 69a und der Darlehen an Konzerngesellschaften zu den gesamten Aktiven. *
3 Bei Nutzniessung wird das steuerbare Eigenkapital um das Reinvermögen
aus der Nutzniessung erhöht und nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet. *
Art. 88 b) Verdecktes Eigenkapital
1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die
Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 89 3. Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen *
1 Als steuerbares Eigenkapital gilt bei:
a) den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das
Reinvermögen;
b) * den kollektiven Kapitalanlagen der auf den Grundbesitz entfallende
Anteil am Reinvermögen.
1bis Bei Nutzniessung wird das steuerbare Reinvermögen um das Reinvermögen aus der Nutzniessung erhöht. *
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
Art. 90 II. Steuerberechnung
1 Die einfache Steuer beträgt 0.065 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.
Der Tarif beginnt für im Kanton nach Art. 59 persönlich zugehörige juristische Personen bei Fr. 120.–. Für im Kanton nach Art. 60 wirtschaftlich zugehörige juristische Personen beginnt der Tarif bei Fr. 70.–. *
3 Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen,
einschliesslich der kollektiven Kapitalanlagen, unter Fr. 50 000.– wird nicht
besteuert. *
Art. 91 * III. Verteilung
1 Der Ertrag der Kapitalsteuer wird zwischen Kanton und Gemeinde gemäss
Art. 85 verteilt.
D. Zeitliche Bemessung (1.3.4.)
Art. 92 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn
der Steuerperiode.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der
Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland
sowie bei Abschluss der Liquidation.
Art. 93 Bemessung des Reingewinnes
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist der
steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der
durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *
2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.
Art. 94 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode.
2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
3 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist das
steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *
Art. 95 Steuersätze
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und
Steuerfüsse.
Art. 96 Minimalsteuer
1 Juristische Personen entrichten von ihren im Kanton gelegenen Grundstücken eine Minimalsteuer von 2 Promille des amtlichen Verkehrswertes.
Für Neu- und Anbauten oder für andere wertvermehrende Investitionen in
ein Grundstück, die noch nicht in einer amtlichen Verkehrswertschätzung erfasst sind, erfolgt ein Zuschlag von 80 Prozent der Aufwendungen. *
2 Die Minimalsteuer wird erhoben, sofern sie die Steuern vom Reingewinn
und Kapital übersteigt.
3 Von der Minimalsteuer sind ausgenommen:
a) neugegründete juristische Personen für die ersten 2 Steuerjahre,
wenn sie nicht durch Umstrukturierung entstanden sind;
b) juristische Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der
Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird;
c) juristische Personen für Grundstücke, soweit sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen.
4 … *
5 Der Steuerbetrag wird zwischen Kanton und Gemeinde gemäss Art. 85
verteilt. *
4. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen (1.4.)
A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton (1.4.1.)
Art. 97 I. Quellensteuerpflichtige Personen
1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Niederlassungsbewilligung, die
im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 39b unterstehen. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
Art. 98 II. Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind:
a) * alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, mit Einschluss
der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Naturalleistungen, geldwerte Vorteile
aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile; nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten
Aus- und Weiterbildung;
b) * alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, sowie aus Kranken-, Unfall-,
Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung; dazu gehören
insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren
Stelle tretende Kapitalleistungen;
c) * die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 Bundesgesetz über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung33).
Art. 99 III. Steuertarif auf Erwerbseinkünften
1. Grundlage
1 Der Regierungsrat bestimmt die Steuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen. Vorbehalten bleibt die Besteuerung geringfügiger Nebenerwerbseinkünfte nach einem proportionalen Satz.
2 Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer. Der Regierungsrat kann den Bezug weiterer Abgaben auf
dem Verordnungsweg vorsehen.
3 Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem gewogenen
Mittel der Einkommenssteuern der Gemeinden.
Art. 100 2. Ausgestaltung
1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Abzüge bei
unselbständigem Erwerb und Versicherungsprämien mit Ausnahme der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt.
2 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen,
die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten
berücksichtigen.
3 … *
Art. 101 IV. Steuertarif auf Ersatzeinkünften
1 Der Steuerabzug auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Entschädigungen für
die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit wird nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte zum Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn
an stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde, wenigstens jedoch zum Satz jährlicher Bruttoeinkünfte von
Fr. 40 000.–.
33)AHVG (SR 831.10)
2 Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, die die Arbeitgeber ausrichten, unterliegen zusammen mit den Arbeitseinkünften dem Steuerabzug nach dem
massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte.
3 Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, welche die Versicherungseinrichtung direkt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte.
Vorbehalten bleiben Leistungen, welche die Versicherungseinrichtung nicht
nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben allfälligen Erwerbseinkünften ausgerichtet werden können. Für diese kann der
Regierungsrat einen proportionalen Satz vorsehen.
Art. 102 * …
Art. 103 VI. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Obligatorisch *
1 Personen, die nach Art. 97 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden
nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: *
a) * ihre Bruttoeinkünfte in einem Steuerjahr einen vom Regierungsrat bestimmten Betrag erreichen oder übersteigen; oder
b) * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, für die sie nicht der Quellensteuer unterliegen.
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer
Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
3 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden
Jahres bei der Kantonalen Steuerverwaltung verlangen. *
4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. *
5 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
Art. 104 2. Auf Antrag *
1 Personen, die nach Art. 97 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine
der Voraussetzungen nach Art. 103 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. *
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der antragstellenden Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres
eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die
Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung. *
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die
Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden
Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. *
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. *
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
Art. 105 * VII. Wechsel zwischen Quellensteuerabzug und ordentlicher
Veranlagung
1 Der Regierungsrat regelt den Wechsel vom Quellensteuerabzug in das ordentliche Veranlagungsverfahren und vom ordentlichen Veranlagungsverfahren zum Quellensteuerabzug. *
Art. 106 VIII. Vergütung aus dem Ausland
1 Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Einkünfte von
Arbeitgebern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erhalten und die nicht einer
Betriebsstätte in der Schweiz belastet werden, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Die steuerpflichtigen Personen sind in diesen Fällen verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.
B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz * (1.4.2.)
Art. 107 Arbeitnehmer
1 Wer im Ausland wohnt, unterliegt für die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem
Steuerabzug an der Quelle, wenn diese Person:
a) für kurze Dauer, als Grenzgänger, Wochenaufenthalter oder als
leitender Angestellter für Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig ist;
b) * für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse für diese Leistungen Lohn oder andere Vergütungen von Arbeitgebern mit
Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhält; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
c) * Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG34) erhält, für diese Leistungen.
1bis Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 39b
unterstehen. *
2 Der Steuerabzug wird gemäss den Tarifen nach Art. 99 ff. berechnet. *
Art. 108 Künstler, Sportler, Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten deren Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller
Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht den Künstlern, Sportlern oder Referenten selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren
Tätigkeit organisiert hat.
3 Die Gewinnungskosten betragen: *
a) * 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern;
34)AHVG (SR 831.10)
b) * 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie
Referentinnen und Referenten.
4 Die Steuer beträgt:
a) 8 Prozent bei Tageseinkünften bis Fr. 200.–;
b) 12 Prozent bei Tageseinkünften von Fr. 201.– bis Fr. 1 000.–;
c) 16 Prozent bei Tageseinkünften von Fr. 1 001.– bis Fr. 3 000.–;
d) 20 Prozent bei Tageseinkünften über Fr. 3 000.–.
5 Als Tageseinkünfte gelten die Einkünfte gemäss Abs. 2 nach Abzug der
Gewinnungskosten.
Art. 109 Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im
Kanton sowie von ausländischen Unternehmungen, die im Kanton
Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und
ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. *
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller
Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die
nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 110 Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die
durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,
unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der
Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch
die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Art. 111 Empfänger von Vorsorgeleistungen
1 Wer im Ausland wohnt und aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern oder einer Vorsorgeeinrichtung mit
Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Pensionen,
Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhält, unterliegt
für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3 Die Steuer beträgt 6 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
Art. 111a * Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen nach Art. 20b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind,
werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Art. 20d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 18 Prozent des geldwerten Vorteils.
Art. 112 Geringfügiges Einkommen
1 Der Regierungsrat legt fest, bis zu welchem Einkommen auf einen Steuerabzug wegen Geringfügigkeit verzichtet wird.
Art. 113 * …
Art. 114 Abgegoltene Steuer
1 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Die nachträgliche Gewährung von Abzügen, die nicht in den Tarifen berücksichtigt sind, ist ausgeschlossen. *
Art. 114a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Art. 107 der Quellensteuer unterliegen, können für jede
Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, zu denen auch die
Einkünfte des Ehegatten zu zählen sind, in der Schweiz steuerbar ist;
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
Art. 114b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die Kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.
C. Gemeinsame Bestimmungen (1.4.3.)
Art. 115 I. Fälligkeit
1 Die an der Quelle zu erhebende Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung,
Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig
und ungeachtet allfälliger Einwände von der steuerbaren Leistung abgezogen.
Art. 116 II. Bezugsprovision
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine
Bezugsprovision. Die Höhe der Bezugsprovision wird durch den Regierungsrat festgelegt.
2 Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Kantonale Steuerverwaltung die
Bezugsprovision herabsetzen oder ausschliessen.
Art. 117 III. Haftung
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der
Quellensteuer.
2 Die mit der Organisation der Darbietung von Künstlern, Sportlern oder Referenten in der Schweiz beauftragten Veranstalter haften solidarisch für die
Entrichtung der Quellensteuer.
Art. 118 IV. Interkantonales Verhältnis *
1 Die örtliche Zuständigkeit und der Anspruch auf die bezogene Quellensteuerbeträge richten sich nach Bundesrecht. *
2 Zu viel bezogene Steuern werden den steuerpflichtigen Personen ohne
Zins zurückbezahlt, zu wenig bezogene von ihnen nachgefordert. Der Regierungsrat beschliesst, bis zu welchen Beträgen auf einen Nachbezug oder eine Rückerstattung verzichtet werden kann. *
Art. 119 * …
Art. 120 V. Internationale Verhältnisse
1 Bei internationalen Verhältnissen bleiben abweichende Vorschriften von
Staatsverträgen vorbehalten.
Art. 121 VI. Gemeindeanteile
1 Die im Steuerabzug enthaltenen Gemeindeanteile kommen derjenigen
Gemeinde zu, in der: *
a) * bei Fälligkeit der Leistung die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben bzw. die im Kanton
nachträglich ordentlich veranlagten ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben;
b) * bei Fälligkeit der Leistung die Arbeitgeber der im Ausland wohnhaften
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Wohnsitz, Sitz oder
Betriebsstätte haben;
c) die im Ausland wohnhaften Künstler, Sportler oder Referenten ihre
Tätigkeit ausüben;
d) * bei Fälligkeit der Leistung die juristische Person oder die ausländische Unternehmung, in deren Verwaltung oder Geschäftsführung im
Ausland wohnhafte steuerpflichtige Personen tätig sind, Sitz oder
Betriebsstätte hat;
e) das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung im Ausland wohnhafter
Gläubiger oder Nutzniesser durch Faustpfand gesichert ist.
1bis Für Wochen- und Kurzaufenthalter gilt Abs. 1 lit. a sinngemäss. *
2 Die Gemeindeanteile an den Steuern auf Vorsorgeleistungen werden auf
die Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl am Ende des Vorjahres
nach der Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes verteilt.
5. Grundstückgewinnsteuer (1.5.)
Art. 122 I. Gegenstand
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen
erzielt werden.
2 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ferner:
a) Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen;
b) * …
c) * Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. d–h und j von der Steuerpflicht befreit sind;
d) * Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken von Vereinen,
Stiftungen, Korporationen des Privatrechts sowie Körperschaften des
öffentlichen Rechts, soweit die Gewinne nicht der Einkommens- oder
Gewinnbesteuerung unterliegen; ausgenommen bleiben der Kanton
und seine Gemeinden.
Art. 123 II. Veräusserungen
1. Steuerbegründende Veräusserungen
1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher
Eigentum an einem Grundstück übertragen wird.
2 Als Veräusserung gelten auch:
a) Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b) Die Überführung eines Grundstücks sowie von Anteilen daran vom
Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person;
c) Die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert
des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür
ein Entgelt entrichtet wird;
d) Die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens an
Immobiliengesellschaften, wenn diese Beteiligungsrechte ein Sondernutzungsrecht an einer Wohneinheit verkörpern.
Art. 124 2. Steueraufschiebende Veräusserungen
1 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:
a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
Art. 16
ZGB35), auf Begehren beider Ehegatten;
c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie
bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
d) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e) * Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstücks, das im
Eigentum einer juristischen Person steht, welche gemäss
Art. 66 Abs. 1 lit. d–h und j von der Steuerpflicht befreit ist, soweit der
Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz
gelegenen Ersatzobjektes verwendet wird;
35)SR 210
f) Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit
der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer
gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird;
g) * Umstrukturierungen im Sinne von Art. 22 sowie Art. 72; vorbehalten
bleibt eine nachträgliche Erhebung im Verfahren nach Art. 193 ff.,
wenn die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 und
4 erfüllt sind.
Art. 125 III. Steuersubjekt, Steueranspruch und Fälligkeit *
1 Steuerpflichtig ist, wer veräussert. Mehrere veräussernde Personen haben
die Steuer nach Massgabe ihrer Anteile unter solidarischer Haftbarkeit zu
entrichten.
2 Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung und wird mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung fällig. *
Art. 126 IV. Steuerobjekt
1. Grundstückgewinn
1 Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten
(Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
Art. 127 2. Erlös
1 Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiterer Leistungen der erwerbenden Person.
2 Wird kein Kaufpreis festgelegt, so ist der amtliche Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung massgebend. Die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person können eine Neuschätzung verlangen.
Art. 128 3. Anlagekosten
a) Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen
der erwerbenden Person.
2 Fehlt ein Kaufpreis, ist der amtliche Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs massgebend. Bei Erwerb aus einem Eigentumswechsel mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend,
die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder hätte.
3 Leistungen, die unter Umgehung der Steuerpflicht erfolgt sind, werden
nicht berücksichtigt.
Art. 129 b) Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar:
a) die nachgewiesenen Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere dauernde Werterhöhungen von
Grundstücken;
b) Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Werkleitungs- oder Perimeterbeiträge;
c) Handänderungsabgaben, Vermittlungsprovisionen in üblicher Höhe
und Insertionskosten;
d) Der Wert der eigenen Arbeit, sofern dieser als Einkommen in der
Schweiz versteuert wurde;
e) * Mehrwertabgaben nach Art. 56a ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht36).
2 Nicht anrechenbar sind die Auslagen für den Unterhalt und die Verwaltung
sowie Aufwendungen, die bereits bei der ordentlichen Einkommensveranlagung als Abzug berücksichtigt worden sind. *
Art. 130 c) Leistungen von Drittpersonen
1 Die Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen,
Subventionen und Beiträge, für welche die veräussernde Person nicht
ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten in
Abzug gebracht.
Art. 131 d) Spezialfälle
1 Bei Erwerb aus Eigentumswechsel mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung, die keinen Steueraufschub bewirkt hat,
massgebend.
36)Baugesetz (bGS 721.1)
2 Bei Ersatzbeschaffungen im Sinne von Art. 124 lit. d–f wird der wieder
angelegte nicht besteuerte Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.
3 Liegt die massgebende Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, so darf
die steuerpflichtige Person wahlweise die nachweisbaren Anlagekosten oder
den amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren, zuzüglich der seitherigen wertvermehrenden Aufwendungen, in Anrechnung bringen.
Art. 132 e) Teilveräusserungen
1 Bei parzellenweiser Veräusserung, eingeschlossen der Veräusserung
bloss eines Grundstückteils, ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.
2 Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle
betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anrechenbar.
Art. 133 V. Steuertarif
1 Die Grundstückgewinnsteuer beträgt 30 Prozent.
2 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei
einer anrechenbaren Eigentumsdauer von mindestens 10 Jahren um
2,5 Prozent für jedes folgende volle Jahr, höchstens aber um 50 Prozent. *
3 Bei Erwerb des Grundstücks aus steueraufschiebender Veräusserung wird
für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub begründet hat.
4 Die nach Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer
anrechenbaren Eigentumsdauer von weniger als *
a) ½ Jahr um 50 Prozent
b) 1 Jahr um 35 Prozent
c) 2 Jahren um 20 Prozent
d) 3 Jahren um 10 Prozent
e) 4 Jahren um 5 Prozent
5 Grundstückgewinne unter Fr. 3 000.– werden nicht besteuert. Der steuerbare Gewinn ist auf die nächsten Fr. 500.– abzurunden.
6 Der Regierungsrat kann in der Verordnung festlegen, in welchen Fällen
des Erwerbs von Grundstücken für die Verbesserung des Staats- oder
Gemeindestrassennetzes oder deren Nebenanlagen für die Berechnung des
steuerbaren Gewinns höchstens Fr. 10 000.– abgezogen werden können.
Art. 134 VI. Verteilung
1 Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer fällt zu zwei Drittel an die Gemeinde.
6. Erbschafts- und Schenkungssteuer (1.6.)
Art. 135 I. Gegenstand
1. Erbschaftssteuer
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.
2 Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere solche aufgrund
von gesetzlicher Erbfolge, Erbvertrag, letztwilliger Verfügung, Schenkung
auf den Todesfall oder Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder
Nacherbeneinsetzung.
Art. 136 2. Schenkungssteuer
1 Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die empfangende Person aus dem Vermögen einer andern Person ohne
entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
2 Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in
Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden und
die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten oder Zuwendungen an eine bestehende Stiftung.
Art. 137 3. Versicherungsansprüche
1 Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten
der schenkenden Person fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht als
Einkommen oder Gewinn besteuert werden.
Art. 138 II. Steuerfreie Vermögensübergänge
1 Von der Steuer sind befreit:
a) Zuwendungen an den Bund und seine Anstalten nach Massgabe des
Bundesrechts;
b) Zuwendungen an den Kanton und seine Anstalten, soweit Letztere
den Reingewinn nicht in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen;
c) Zuwendungen an die Gemeinden sowie deren Anstalten, soweit Letztere den Reingewinn nicht in Konkurrenz mit privaten Unternehmen
erzielen;
d) andere juristische Personen mit Sitz im Kanton, soweit das kantonale
Recht diese von der direkten Steuer gemäss Art. 66 befreit.
2 Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen gemäss Abs. 1
sind steuerfrei, sofern der andere Kanton Gegenrecht hält.
3 Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
Art. 139 III. Ehegatten, Nachkommen, Eltern; Gelegenheitsgeschenke *
1 Zuwendungen an Nachkommen sowie Stief- und Pflegekinder, den Ehegatten und die Eltern sind steuerfrei. Ausserdem werden übliche Gelegenheitsgeschenke bis Fr. 2 000.– nicht besteuert.
Art. 140 IV. Steuerpflicht
a) Steuerliche Zugehörigkeit
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn:
a) die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder
der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
b) die schenkende Person im Zeitpunkt der Zuwendung ihren Wohnsitz
im Kanton hatte;
c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im
Kanton steuerpflichtiges bewegliches Vermögen übergeht.
Art. 141 b) Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist, wer Zuwendungen erhält (Erbschaft, Vermächtnis,
Schenkung, Berechtigte, Begünstigte).
2 Bei Zuwendungen von Nutzniessungen und anderen periodischen Leistungen sind die Nutzniesser oder die Leistungsempfänger steuerpflichtig.
3 Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl Vor- als auch Nacherben steuerpflichtig.
Art. 142 c) Steueranspruch
1 Der Steueranspruch entsteht:
a) bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
b) bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft beendet ist;
c) bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung;
d) bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des
Eintritts der Bedingung.
Art. 143 V. Steuerbemessung
1. Bewertung
a) Grundsatz
1 Das übergehende Vermögen wird nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt
der Entstehung des Steueranspruchs bewertet, soweit die folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.
2 Die Bewertungsregeln gemäss Art. 43–48 werden sinngemäss angewendet.
Art. 144 b) Spezialfälle
1 Für Grundstücke können die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person eine Neuschätzung verlangen.
2 Gegenstände, die bis zum Teilungstag an Drittpersonen veräussert werden, sind nach dem Erlös zu bewerten.
3 Nutzniessungen, Renten oder andere periodische Leistungen werden nach
dem Kapitalwert bewertet.
4 Bei einer Nacherbeneinsetzung, die nicht auf den Überrest beschränkt ist,
wird der Vermögensanfall an die Vorerben zum Kapitalwert der Vorerbschaft
bewertet.
5 Bei Vermögensübertragungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die
Bewertung nach dem Rückkaufswert oder der ausbezahlten Versicherungsleistung.
6 Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schenkungssteuer vom Schenker übernommen, erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Steuerbetrag. *
Art. 145 2. Abzüge
1 Für die Steuerbemessung werden in Abzug gebracht:
a) die Schulden der verstorbenen Person und die mit einer lebzeitigen
Zuwendung an die empfangende Person übertragenen Schulden;
b) die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung;
c) die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB37);
d) Vorausbezüge für noch nicht erzogene und gebrechliche Nachkommen gemäss Art. 631 Abs. 2 ZGB;
e) Entschädigungen gemäss Art. 334 und Art. 334bis ZGB.
2 Ist eine Vermögensübertragung mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgerechnet. Dieser Abzug entfällt, wenn die zur Nutzniessung oder zur wiederkehrenden Leistung berechtigte Person steuerfrei
ist.
Art. 146 VI. Steuerberechnung
1. Steuerfreie Beträge
1 Von den steuerbaren Vermögensübergängen sind bei der Steuerberechnung abzuziehen:
a) für den nichtverheirateten Lebenspartner Fr. 10 000.–;
b) für die übrigen empfangenden Personen Fr. 5 000.–.
2 Bei mehrmaligen Vermögensübertragungen zwischen den gleichen Personen kann der Steuerfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt werden.
Art. 147 2. Steuertarif
1 Die Steuer beträgt:
a) für den nichtverheirateten Lebenspartner 12 Prozent;
b) für Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn,
Schwiegertochter und Grosseltern 22 Prozent;
c) für die übrigen Empfänger 32 Prozent.
37)SR 210
2 Als Lebenspartner gilt die während fünf oder mehr Jahren vor dem Tod der
verstorbenen Person mit dieser in ununterbrochener Hausgemeinschaft
lebende Person, sofern die verstorbene Person zu deren Unterhalt wesentlich beigetragen hat oder Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestanden hat.
3 Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur
ersten verstorbenen Person.
Art. 147a * 3. Ermässigung bei Unternehmensnachfolge
1 Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechnete Steuer ermässigt
sich um 90 Prozent, soweit dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird, das ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Empfängers dient.
2 Die gleiche Ermässigung wird gewährt, soweit dem Empfänger eine massgebliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die
einen Geschäftsbetrieb führt oder eine entsprechende massgebliche Beteiligung hält, zugewendet oder diesem bei Erbteilung zugeschieden wird und
der Empfänger als Arbeitnehmer im Geschäftsbetrieb in leitender Funktion
tätig ist.
3 Eine massgebliche Beteiligung im Sinne von Abs. 2 liegt vor, wenn sie wenigstens 20 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlagekapitals
ausmacht oder der Beteiligte über wenigstens 20 Prozent der Stimmen verfügt.
Art. 147b * 4. Wegfall der Ermässigung
1 Die Ermässigung der Steuer nach Art. 147a fällt nachträglich dahin, wenn
und soweit innert fünf Jahren:
a) zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die
Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich
keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird, in das Privatvermögen überführt wird oder wenn die
selbständige Tätigkeit aufgegeben wird;
b) die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aufgegeben wird.
2 Die nachträgliche Besteuerung der gewährten Ermässigung erfolgt im Verfahren nach Art. 193 ff.
Art. 148 VII. Haftung
1 Für die Steuer von Vermögensanfällen und Zuwendungen haften die Erben
bis zur Höhe ihres eigenen Erbteils solidarisch.
2 Wer schenkt, haftet für die Schenkungssteuer solidarisch.
3 Erben, Willensvollstrecker und andere mit der Teilung der Erbschaft befasste Personen haften mit ihrem ganzen Vermögen solidarisch, soweit sie
Erbteile oder Vermächtnisse vor Zahlung der Erbschaftssteuer ausrichten.
Art. 149 VIII. Verteilung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
1 Der Ertrag fällt zur Hälfte an die Gemeinde.
7. Verfahrensrecht (1.7.)
A. Steuerverwaltungsbehörden: Organisation (1.7.1.)
Art. 150 Kantonale Steuerverwaltung
1 Die Kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.
2 Für die Erfüllung der Aufgaben, welche den Gemeinden übertragen werden, kann die Kantonale Steuerverwaltung Weisungen erteilen. Insbesondere regelt die Kantonale Steuerverwaltung die elektronische Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten, soweit das für den Vollzug dieses
Gesetzes erforderlich ist.
3 Die Kantonale Steuerverwaltung kann gegen Entschädigung Inkassoaufgaben für Dritte übernehmen. *
Art. 151 * …
Art. 152 Grundstückschätzungsbehörde
1 Die Bewertung der Grundstücke erfolgt durch die Schätzungsbehörde.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Organisation der Schätzungsbehörde und
erlässt Vorschriften über die Grundstückschätzungen.
B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze (1.7.2.)
Art. 153 Amtsgeheimnis
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
3 Organe der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege können Auskünfte aus den Steuerakten verlangen, sofern sie ein begründetes Interesse
nachweisen.
4 Soweit die Steuerbehörde automatische Registraturen und Dokumentationen betreibt, kann sie diese Daten anderen zum Zugriff auf Steuerdaten berechtigten Behörden und den als selbständige öffentliche Körperschaften
konstituierten Kirchen im Abrufverfahren, in Listen oder in anderer Form zur
Verfügung stellen.
5 Die Kantonale Steuerverwaltung kann mittels Abrufverfahren auf Steuerdaten zurückgreifen, wenn sie Inkassoaufgaben für Dritte vornimmt oder Verlustscheine für Dritte bewirtschaftet. *
Art. 154 Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden und Gerichten
1 Verwaltungsbehörden und Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten
kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie können der Veranlagungsbehörde jederzeit von sich aus Hinweise geben, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig oder zu unrecht unterblieben ist.
2 Der Regierungsrat verordnet, in welchen Fällen Verwaltungsbehörden und
Gerichte von sich aus den Steuerbehörden kostenlos Mitteilung von Tatsachen zu machen haben, die für die Veranlagung von Bedeutung sind.
3 Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten können der
Kantonalen Steuerverwaltung auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Art. 155 Amtshilfe
1 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes oder der
anderen Kantone jederzeit kostenlos Auskünfte sowie Einsicht in die Steuerakten. Der Regierungsrat beschliesst über den Austausch von elektronischen Daten mit anderen Steuerbehörden.
Art. 155a * Versichertennummer der AHV
1 Die Behörden nach Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung38) für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu
verwenden.
Art. 156 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben
die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem anderen
Ehegatten eine Frist zur Unterzeichnung eingeräumt. Ist diese Frist unbenutzt abgelaufen, wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn
ein Ehegatte innert Frist handelt.
Art. 157 Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten
oder unterzeichneten Akten des laufenden Veranlagungsverfahrens Einsicht
zu nehmen.
2 Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person nach Ermittlung des
Sachverhalts offen, soweit dem schutzwürdigen Interesse an der Einsicht
nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
38)AHVG (SR 831.10)
3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück
verweigert, darf darauf zu deren Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr
von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis
und ausserdem Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4 … *
5 Auf Ersuchen der steuerpflichtigen Person bestätigt die Kantonale Steuerverwaltung die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die
durch Beschwerde angefochten werden kann. *
Art. 158 Beweisabnahmen
1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheblichen Tatsachen festzustellen.
2 Der Zeugenbeweis ist nicht zulässig.
3 Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger haben dieselbe Beweiskraft wie
Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. Sie sind der Kantonalen
Steuerverwaltung so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Die
Kantonale Steuerverwaltung kann Ausnahmen vorsehen.
4 Wo das Gesetz die persönliche Unterzeichnung vorsieht, kann die Kantonale Steuerverwaltung statt dessen eine andere Form der Unterzeichnung
zulassen.
Art. 159 Vertragliche Vertretung
1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Lässt sich die steuerpflichtige Person vertreten, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel der Vertretung zuzustellen; doch ist auch die direkte
Zustellung an die steuerpflichtige Person gültig.
3 Die Steuererklärung, die vorläufige Steuerrechnung, die Akontozahlungsverfügung und die Schlussrechnung können der steuerpflichtigen Person direkt zugestellt werden, auch wenn sie eine Vertretung bestimmt hat. *
Art. 160 Zwingende Vertretung
1 Die Behörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder
Sitz im Ausland oder bei länger dauernder Landesabwesenheit verlangen,
dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.
2 Leistet sie einer entsprechenden Aufforderung innert der angesetzten Frist
keine Folge, werden ihr die Verfügungen und Entscheide durch kostenpflichtige Publikation im Amtsblatt eröffnet.
Art. 160a * Elektronisches Verfahren
1 Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Dabei sind die Authentizität und die Integrität der Datenübermittlung sicherzustellen.
2 Die Steuererklärung samt Beilagen kann elektronisch eingereicht werden.
Anstelle der persönlichen Unterzeichnung hat die steuerpflichtige Person
elektronisch zu bestätigen, dass ihre Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind.
3 Verfügungen und Dokumente können der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis in elektronischer Form zugestellt werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren (1.7.3.)
Art. 161 I. Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen
1. Steuererklärung
1 Die steuerpflichtigen Personen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder
Zustellung des amtlichen Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Wer kein Formular erhält, muss es bei der zuständigen Behörde
verlangen.
2 Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss
und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.
3 Die Steuerdeklaration sowie zusätzliche Hinweise müssen ausschliesslich
in den dafür vorgesehenen Formularfeldern erfolgen. Ausserhalb dieser Formularfelder angebrachte Hinweise und Angaben gelten als nicht erfolgt und
nicht aktenkundig. *
Art. 162 2. Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung für die Veranlagung der
Einkommens- und Vermögenssteuer insbesondere beilegen:
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *
a) * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen
samt Anhängen) der Steuerperiode; oder
b) * bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR39): Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie
die Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
Art. 163 3. Weitere Mitwirkungspflichten
1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder
schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
Art. 164 4. Aufbewahrungspflicht
1 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.
Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente richtet
sich nach Art. 957 ff. OR40). *
39)SR 220
40)SR 220
Art. 165 II. Pflichten von Drittpersonen
1. Bescheinigungspflichten
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher
Bescheinigungen verpflichtet:
a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c) * Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über
die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz41) unterstehen, müssen sie zusätzlich einen
Ausweis nach Art.127 Abs.1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer42) erstellen;
d) Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und
andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in
Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen
und seine Erträgnisse;
e) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen
oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person die nötigen Bescheinigungen nicht ein,
kann sie die Steuerbehörde von Drittpersonen einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Art. 166 2. Auskunftspflichten
1 Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen den Steuerbehörden auf Verlangen über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
41)BGG (SR 221.229.1)
42)BGG (SR 642.11)
Art. 167 3. Meldepflichten
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und
anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten
Leistungen ein;
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind,
insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der
Gesellschaft.
d) * die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.
e) * die Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen.
2 Kollektive Kapitalanlagen müssen den Veranlagungsbehörden für jede
Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für
die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. *
Art. 168 III. Veranlagung
1. Durchführung
1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Sie stellt zusammen mit der steuerpflichtigen
Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich
daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen
Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
Art. 169 2. Ermessensveranlagung
1 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten
nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.
Art. 17
3. Eröffnung der Veranlagung
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerberechnungsgrundlage, das Steuermass und die Steuerbeträge fest.
2 Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3 … *
Art. 171 IV. Einsprache
1. Voraussetzung
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert
30 Tagen nach Eröffnung schriftlich Einsprache erheben. *
2 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige
Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,
Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache verhindert war und dass die Einsprache innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht wurde.
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Art. 172 2. Einspracheverfahren
1 Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
2 Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, ihre Einsprache vor der Veranlagungsbehörde mündlich zu vertreten.
3 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den
Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.
Art. 173 3. Einspracheentscheid
1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über
die Einsprache. Sie kann die Steuerberechnungsgrundlage neu festsetzen
und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung in allen
Teilen zu deren Nachteil ändern.
2 Der Einspracheentscheid wird begründet.
Art. 174 V. Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a) während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in
der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
2 Die Verjährung beginnt neu mit:
a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden
Person zur Kenntnis gebracht wird;
b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die
steuerpflichtige oder mithaftende Person;
c) der Einreichung eines Erlassgesuchs;
d) der Einleitung eines Strafverfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
3 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode in jedem Fall verjährt.
D. Besondere Verfahrens- und Organisationsbestimmungen (1.7.4.)
Art. 175 I. Bei der Erhebung der Quellensteuer
1. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat alle für die vollständige Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren, insbesondere:
a) der Kantonalen Steuerverwaltung alle natürlichen und juristischen
Personen zu melden, denen er der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet;
b) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen, namentlich Naturalleistungen und
Trinkgeldern, die geschuldete Steuer von den steuerpflichtigen Personen einzufordern;
c) den Steuerbezug auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige
Person in einem anderen Kanton der Besteuerung unterliegt;
d) der Kantonalen Steuerverwaltung die Steuern fristgerecht abzuliefern
und periodisch mit ihr darüber abzurechnen;
e) der Kantonalen Steuerverwaltung zur Kontrolle der Steuererhebung
Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder
schriftlich Auskunft zu erteilen;
f) den steuerpflichtigen Personen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges sowie auf Verlangen gegebenenfalls einen Lohnausweis auszustellen;
g) * steuerpflichtige Personen, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nach Art. 103 unterliegen, der Kantonalen Steuerverwaltung
alljährlich unaufgefordert zu melden;
h) der Kantonalen Steuerverwaltung Leistungen an Vorsorgenehmer
oder Begünstigte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der
gebundenen Selbstvorsorge spätestens 30 Tage vor Auszahlung zu
melden.
i) * ist der Arbeitgeber verpflichtet, die anteilsmässigen Steuern auf im
Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Er schuldet
die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von
einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
Art. 176 2. Pflichten der steuerpflichtigen Personen
1 Die steuerpflichtigen Personen haben der Kantonalen Steuerverwaltung
und den Schuldnern der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der
Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
2 Die Kantonale Steuerverwaltung kann die steuerpflichtigen Personen zur
Nachzahlung der von ihnen geschuldeten Quellensteuern verpflichten, wenn
die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer
gekürzt ausbezahlt worden und ein Nachbezug bei den Schuldnern der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
Art. 176a * 2a. Notwendige Vertretung
1 Die Kantonale Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der
Schweiz bezeichnet.
2 Personen, die nach Art. 114a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung
beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die
Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer.
Art. 171 Abs. 2 gilt sinngemäss.
Art. 177 3. Verfügung
1 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am
31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine
Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn
sie: *
a) * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach
Art. 175 lit. f nicht einverstanden ist; oder
b) * die Bescheinigung nach Art. 175 lit. f vom Arbeitgeber nicht erhalten
hat.
1bis Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
2 Die Schuldner der steuerbaren Leistung bleiben bis zum rechtskräftigen
Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
Art. 178 4. Ablieferung
1 Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben der Kantonalen Steuerverwaltung innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine Abrechnung über die abgezogenen Steuern einzureichen. Die abgezogenen Steuern sind innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu überweisen.
2 Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins erhoben. *
Art. 179 5. Nachforderung und Rückerstattung
1 Haben die Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder
ungenügend vorgenommen, verfügt die Steuerbehörde die Nachzahlung.
Der Rückgriff der Schuldner auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2 Haben die Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, haben sie der steuerpflichtigen Person den Differenzbetrag zurückzuerstatten.
3 Ergibt sich erst nach der Ablieferung, dass eine zu hohe Steuer abgezogen
worden ist, kann die Kantonale Steuerverwaltung den Differenzbetrag der
steuerpflichtigen Person direkt zurückerstatten.
Art. 18
6. Einsprache
1 Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die steuerpflichtige
Person und der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach
Art. 171 erheben. *
Art. 181 II. Bei den Grundstückgewinnsteuern
1 Die Veranlagungsbehörde stellt in einer anfechtbaren Verfügung den
Gewinn fest, für den bei einer Ersatzbeschaffung nach Art. 124 Abs. 1 lit. d–f
die Besteuerung aufgeschoben wird.
2 Wirtschaftliche Handänderungen sind durch die steuerpflichtige Person innerhalb von 30 Tagen der zuständigen Steuerbehörde zu melden.
Art. 182 III. Bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern
1. Veranlagungsbehörde
1 Die Veranlagungsbehörde bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist
die Teilungsbehörde der Gemeinde.
Art. 183 2. Veranlagungsgrundlagen
1 Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars oder des Protokolls über die Hinterlassenschaft veranlagt.
Art. 184 3. Verfahrenspflichten bei Schenkungen
1 Wer eine Zuwendung unter Lebenden erhält, muss innerhalb von 30 Tagen
der zuständigen Gemeindekanzlei oder der Kantonalen Steuerverwaltung
Anzeige machen. Die Anzeige hat Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis zur schenkenden Person sowie über Art und Höhe der Schenkung zu
enthalten.
Art. 184a * 3a. Verfahrenspflichten bei Wegfall der Ermässigung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer bei der Unternehmensnachfolge
1 Wem eine Ermässigung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer im Sinne
von Art. 147a gewährt wurde, muss innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt des
nachträglichen Wegfalls der Ermässigung gemäss Art. 147b bei der zuständigen Gemeindekanzlei oder der Kantonalen Steuerverwaltung Meldung machen.
Art. 185 4. Kontrolle der Kantonalen Steuerverwaltung
1 Die Veranlagungsverfügung ist vor der Eröffnung der Kantonalen Steuerverwaltung zur Kontrolle einzureichen.
Art. 186 5. Eröffnung
1 Durch Zustellung an die Vertretung der Erben gilt die Veranlagung als eröffnet. Die Eröffnung kann auch gegenüber den Erben direkt erfolgen.
Art. 187 6. Einsprache
1 Die Einsprache ist bei der Veranlagungsbehörde zu erheben. Diese reicht
den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vor der Eröffnung zur Kontrolle ein.
E. Beschwerdeverfahren (1.7.5.)
Art. 188 Voraussetzungen
1 Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat
einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
3 Im Verfahren zur Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht
auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
4 … *
5 Die Gerichtsferien gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege43) haben im Steuerverfahren keine Geltung. *
Art. 188a * Bundesgericht
1 Gegen den Entscheid des Obergerichts können die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Kantonale Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes44) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.
43)VRPG (bGS 143.1)
44)BGG (SR 173.110)
F. Änderung rechtskräftiger Entscheide (1.7.6.)
Art. 189 I. Revision
1. Voraussetzungen
1 Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:
a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst
hat;
d) wenn nach den auf interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikte anzuwendenden Regeln die Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäss erkennender Behörde durch den Kanton Appenzell Ausserrhoden zu erfolgen hat;
e) wenn die Besteuerung einen Staatsvertrag verletzt;
f) wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erst nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht
wird, was bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen
Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Auf ein Revisionsgesuch
gemäss Abs. 1 lit. d und e dieser Bestimmung wird nicht eingetreten, wenn
die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinn- oder Einkommensverschiebung
ist, welche die antragstellende Person absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat. *
Art. 19
2. Verwirkung und Verjährung
1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.
Art. 191 3. Rechtsmittel
1 Gegen den Entscheid über ein Revisionsbegehren oder den bei Gutheissung neu gefällten Entscheid kann Beschwerde an das Obergericht erhoben
werden.
2 Die Erhebung einer Einsprache ist ausgeschlossen.
Art. 192 II. Rechnungsfehler und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen
von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung kann Beschwerde an das
Obergericht erhoben werden.
Art. 193 III. Nachsteuer
1. Ordentliche Nachbesteuerung *
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder
Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und
haben die Steuerbehörden die Grundlagen der Bewertung gekannt, kann
keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend
war.
Art. 193a * 1a. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte
Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen
Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft
amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine
vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
Art. 194 2. Verfahren
1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person
oder deren Erben unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Dabei
wird auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen
Steuerhinterziehung aufmerksam gemacht, wenn ein solches bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens weder eingeleitet wird, hängig ist oder von
vornherein ausgeschlossen werden kann. *
2 Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungsverfahren und das Beschwerdeverfahren gelten im übrigen sinngemäss.
Art. 195 3. Kosten und Haftung
1 Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person
auferlegt, sofern das Verfahren durch sie verschuldet worden ist.
2 Die Erben haften für die Kosten und die Nachsteuer bis zum Betrag ihrer
Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. *
Art. 196 4. Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach
Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben
oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
3 Bei nichtperiodischen Steuern beginnt die Frist mit dem Entstehen des
Steueranspruchs zu laufen.
G. Inventar (1.7.7.)
Art. 197 I. Inventarpflicht
1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein
amtliches Inventar aufgenommen.
2 Die Aufnahme eines Inventars kann unterbleiben, wenn offensichtlich ist,
dass kein Vermögen vorhanden ist.
Art. 198 II. Gegenstand
1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter
elterlicher Sorge oder Obhut stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden
festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
Art. 199 III. Verfahren der Inventaraufnahme
1. Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder
verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde oder die Kantonale
Steuerverwaltung die sofortige Siegelung vornehmen.
Art. 20
2. Mitwirkungspflichten
1 Die Erben, die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwalter
und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:
a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der
verstorbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss
Auskunft zu erteilen;
b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den
Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbenen
Person zur Verfügung gestanden haben.
2 Erben und die gesetzliche Vertretung von Erben, die mit der verstorbenen
Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände der
verstorbenen Person verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht
in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhalten Erben, die gesetzliche Vertretung von Erben, Erbschaftsverwalter
oder Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, müssen sie
diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und
die gesetzliche Vertretung minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben beiwohnen. *
Art. 201 3. Auskunfts- und Bescheinigungspflichten
1 Drittpersonen, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten
oder verwalteten oder denen gegenüber diese geldwerte Rechte oder Ansprüche hatten, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde
auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen,
kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im übrigen gelten Art. 165 und 166 sinngemäss.
Art. 202 IV. Behörden
1 Die zivilrechtliche Inventarbehörde ist Inventarbehörde im Sinne dieses
Gesetzes.
2 Die Kantonale Steuerverwaltung kann sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen. In deren Abwesenheit erstellte Inventare sind dieser umgehend zur Kontrolle zuzustellen.
8. Steuerbezug, Steuersicherung und Steuererlass (1.8.)
A. Steuerbezug (1.8.1.)
Art. 203 I. Behörde
1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern,
die Nachsteuern, die Grundstückgewinnsteuern und die Quellensteuern werden durch die Kantonale Steuerverwaltung bezogen, die übrigen Staatssteuern nach Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung durch die Gemeinden. *
Art. 204 II. Vorläufige Steuerrechnung
1 Eine vorläufige Steuerrechnung wird der steuerpflichtigen Person zugestellt:
a) bei periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in jedem Kalenderjahr für die Steuerperiode, die im gleichen Jahr endet;
b) bei Gewinnsteuern und bei Kapitalsteuern für die laufende Steuerperiode;
c) bei nicht periodischen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags eine vorläufige Steuerrechnung rechtfertigt
oder die steuerpflichtige Person eine solche verlangt.
2 Die vorläufige Steuerrechnung kann für die periodischen Einkommens- und
Vermögenssteuern in Raten aufgeteilt werden.
3 Grundlage der vorläufigen Rechnung sind die Steuererklärung, die letzte
rechtskräftige Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.
4 Eine Akontozahlung kann verfügt werden, wenn die vorläufige Steuerrechnung: *
a) bei periodischen Steuern nicht bis zum Ende der Steuerperiode bezahlt wird;
b) bei nicht periodischen Steuern nicht innerhalb von 90 Tagen bezahlt
wird.
Art. 205 III. Schlussrechnung
1 Die Schlussrechnung wird der steuerpflichtigen Person nach Vornahme der
Veranlagung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
2–3 … *
Art. 206 IV. Ausgleichszinsen
1 Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet:
a) * zugunsten der steuerpflichtigen Person auf allen Zahlungen, die sie
bis zur Schlussrechnung geleistet hat;
b) zulasten der steuerpflichtigen Person auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag.
2 Als Verfalltag gilt bei nichtperiodischen Steuern der 90. Tag nach Entstehen des Steueranspruchs. Der Verfalltag für periodische Steuern wird durch
die Verordnung bestimmt.
Art. 207 V. Sonderregel für Erbschaftssteuern
1 Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch gesamthaft für alle steuerpflichtigen Personen in
Rechnung gestellt.
2 Erben, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmer und
andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen müssen die Steuerbeträge von den Zuwendungen vor deren Ausrichtung abziehen.
Art. 208 VI. Zahlungsfrist und Verzugszins *
1 Für Beträge, die mit der Akontozahlungsverfügung oder der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen
gewährt. *
2 Auf dem Steuerbetrag wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines
allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, ein Verzugszins geschuldet.
3 … *
Art. 208a * Zahlungserleichterungen
1 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Kantonale Steuerverwaltung für fällige Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Die Kantonale Steuerverwaltung entscheidet endgültig.
2 Zahlungserleichterungen können von angemessenen Sicherheitsleistungen
oder von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen entfallen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen
oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4 Verzugs- und Ausgleichszinsen bleiben bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen geschuldet.
Art. 209 VII. Verzicht wegen Geringfügigkeit
1 Bei geringfügigem Steuerbetrag, Ausgleichs- oder Verzugszins wird auf
einen Bezug verzichtet. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest.
Art. 21
VIII. Betreibung
1 Die Betreibung wird eingeleitet, wenn der aufgrund der Akontozahlungsverfügung oder der Schlussrechnung geschuldete Betrag nicht bezahlt wird. In
der Regel hat eine Mahnung zu erfolgen. *
2 Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über Steuern, Bussen,
Kosten und Zinsen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG45) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 211 IX. Bezugsverjährung
1 Die Verjährung der Steuerforderungen tritt fünf Jahre nach der rechtskräftigen Veranlagung ein.
2 Der Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung richten sich nach
Art. 174.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in
dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt wurden.
Art. 212 X. Steuerrückerstattungen
1. An ungetrennt lebende Ehegatten
1 Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich
ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
45)SR 281.1
2 Steuerrückerstattungen können auch mit vorläufigen Rechnungen oder mit
Schlussrechnungen verrechnet werden.
Art. 213 2. An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten
1 Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder
rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die
noch aufgrund der vorläufigen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur
Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.
2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden.
Art. 214 3. Rückforderungen bei rechtskräftiger Veranlagung
1 Ein bezahlter Steuerbetrag, der durch eine rechtskräftige Veranlagung festgesetzt worden ist, kann mit Zinsen zurückgefordert werden, wenn die Steuer in einem Revisions- oder einem Berichtigungsverfahren herabgesetzt
worden ist.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist. Wird der Anspruch erst im
letzten Jahr dieser Frist oder nach ihrem Ablauf durch Revision oder Berichtigung festgestellt, kann er noch innert einem Jahr geltend gemacht werden.
3 Über den Rückforderungsanspruch entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung.
Art. 215 XI. Verrechnung
1 Forderungen, welche durch die Kantonale Steuerverwaltung zu beziehen
sind, können durch diese mit Gegenforderungen der steuerpflichtigen Person und von solidarisch mithaftenden Personen verrechnet werden, auch
wenn diese nicht fällig sind.
Art. 216 XII. Ausführungsbestimmungen
1 Die Einzelheiten des Bezugsverfahrens werden durch Verordnung festgelegt.
2 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen fest.
Art. 217 * XIII. Einsprache und Beschwerde
1 Gegen die Akontozahlungsverfügung, gegen die Schlussrechnung, gegen
die Verfügung von Verzugszinsen sowie gegen die Verfügung über einen
Rückforderungsanspruch kann Einsprache und Beschwerde erhoben werden.
Art. 218 XIV. Ablieferung
1 Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Steueranteile, welche einem anderen Gemeinwesen zustehen, monatlich. Sie rechnen jährlich ab.
Im Falle einer Verspätung kann der Regierungsrat einen Verzugszins festlegen.
B. Steuersicherung (1.8.2.)
Art. 219 Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann
die Kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veranlagung
die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen.
Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist
sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt
(Art. 80 Abs. 2 SchKG)46).
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.
3 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert
30 Tagen Beschwerde beim Einzelrichter des Obergerichts führen.
4 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung
nicht.
Art. 220 * Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG47).
Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
46)SR 281.1
47)SR 281.1
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG48) ist nicht zulässig.
Art. 22
Pfandrecht an Grundstücken
1 Dem Staat steht für die Steuern aus Gewinn an Grundstücken zuzüglich
Zins ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, das allen anderen Pfandrechten vorgeht, ohne Eintragung zu. Unbeschadet dieses Pfandrechts kann
auch auf Pfändung betrieben werden.
2 Das Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten seit
Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, spätestens aber drei Jahre seit der
Eintragung der Handänderung im Grundbuch eingetragen wird. Erfordert die
Handänderung keine Eintragung im Grundbuch, ist die Feststellung durch
die zuständige Steuerbehörde massgebend. Vorbehalten bleibt der Schutz
gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB für Pfandrechte im Betrag
von über 1 000 Franken. *
3 Das Pfandrechtsverfahren wird mit Erlass der Pfandrechtsverfügung eingeleitet.
4 Die Pfandrechtsverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Obergericht mit schriftlicher Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen.
5 Die Einzelheiten des Pfandrechtsverfahrens werden durch Verordnung geregelt.
6 Der Käufer kann von der Kantonalen Steuerverwaltung Auskunft über die
anfallenden Steuern und vom Verkäufer hierfür Sicherstellung verlangen. *
C. Steuererlass (1.8.3.)
Art. 222 I. Voraussetzungen
1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung
der Steuer, eines Zinses, der Kosten oder einer Busse wegen Übertretung
eine grosse Härte, kann die Kantonale Steuerverwaltung die geschuldeten
Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. *
48)SR 281.1
2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen
Lage der steuerpflichtigen Personen beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. *
3 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. *
4 Die Kantonale Steuerverwaltung tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG49)) eingereicht werden. *
5 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die
von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. *
Art. 222a * Ablehnungsgründe
1 Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt
werden, wenn die steuerpflichtige Person:
a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in
der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
b) ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz
verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
c) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;
d) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen und Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte
Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;
e) während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen und
Gläubiger bevorzugt behandelt hat.
Art. 223 II. Verfahren
1. Inhalt des Erlassgesuchs *
1 Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die
Zahlung der Steuer, des Zinses, der Kosten oder der Busse eine grosse
Härte bedeuten würde. *
49)SR 281.1
Art. 223a * 2. Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten der gesuchstellenden Person
1 Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Kantonalen Steuerverwaltung umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.
2 Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung
die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Kantonale Steuerverwaltung beschliessen, auf das Gesuch nicht einzutreten.
3 Das Erlass- und das Einspracheverfahren vor der Kantonalen Steuerverwaltung sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die
Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.
Art. 223b * 3. Untersuchungsmittel
1 Die Kantonale Steuerverwaltung verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.
Art. 223c * 4. Entscheid
1 Der Entscheid über den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern, der Zinsen, der Kosten oder einer Busse ist der steuerpflichtigen Person mitzuteilen.
Art. 224 * 2. Einsprache und Beschwerde *
1 Gegen den Erlassentscheid kann die steuerpflichtige Person Einsprache
und Beschwerde erheben. *
2 Über die Beschwerde entscheidet der Einzelrichter des Obergerichts. *
2. Teil: Steuern der Gemeinden und von Körperschaften (2.)
1. Allgemeine Bestimmungen (2.1.)
Art. 225 I. Steuerhoheit und Steuerarten
1 Die Gemeinden erheben zur Deckung ihrer Ausgaben:
a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
b) Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Personen.
Art. 226 II. Steuerfuss
1 Die Gemeinden setzen jedes Kalenderjahr den Steuerfuss in Einheiten der
einfachen Staatssteuer fest.
Art. 227 III. Steuerpflicht, Verfahren, Steuerbezug und Organisation
1. Allgemeines
1 Die Bestimmungen zur Staatssteuer über die Steuerpflicht, das Verfahren,
den Bezug, die Sicherung und den Erlass gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für die Gemeindesteuern sinngemäss.
Art. 228 2. Bezugs- und Veranlagungsbehörde
1 Der Gemeinderat bezeichnet die Bezugs- und die Veranlagungsbehörden
für die Steuern, welche von der Gemeinde erhoben werden.
2. Einkommens- und Vermögenssteuern (2.2.)
Art. 229 I. Steuererhebung und Steuerbezug
1 Die Steuererhebung erfolgt aufgrund der Veranlagung der Staatssteuer.
2 Der Bezug erfolgt durch die Kantonale Steuerverwaltung.
Art. 23
II. Abgrenzung bei mehreren Gemeinden
1. Verlegung des Wohnsitzes oder Verschiebung steuerbarer
Werte
1 Für die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht
aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkommunalen Verhältnis die Bestimmungen des Bundesrechts für das interkantonale Verhältnis sinngemäss angewendet.
Art. 231 2. Bei mehrörtiger Steuerpflicht
1 Besteht die Steuerpflicht einer Person in mehreren Gemeinden des
Kantons, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn die auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallenden Anteile der steuerbaren Faktoren einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Betrag übersteigen. *
2 Die Steuerausscheidung erfolgt nach den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
3 Bei Einzelunternehmungen fällt in der Regel die Hälfte der Betriebseinkünfte der Wohnsitzgemeinde des Inhabers der Unternehmung zu, im Maximum
jedoch derjenige Teil, der einer angemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit entspricht.
Art. 232 3. Verfahren
1 Die Kantonale Steuerverwaltung ermittelt die Ausscheidungsgrundlagen
gestützt auf die Veranlagung der Staatssteuer.
Art. 233 4. Einsprache und Beschwerde
1 Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen kann die steuerpflichtige Person Einsprache und Beschwerde erheben. *
3. Handänderungssteuer (2.3.)
Art. 234 Tatbestand
1 Die Handänderungssteuer wird bei Handänderungen an Grundstücken
oder Anteilen von solchen erhoben. Handänderungen an Grundstücken sind
gleichgestellt:
a) Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken;
b) die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert
des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen.
2 Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung. Sie wird spätestens
mit der Rechnungsstellung fällig.
Art. 235 Steuersubjekt und Haftung
1 Steuerpflichtig ist nach freier Vereinbarung die veräussernde oder die erwerbende Person.
2 Sie haften solidarisch.
3 Ist eine Person von der Handänderungssteuer befreit, so schuldet die
andere Person die Hälfte der Steuer.
Art. 236 Steuerbemessung
1 Die Steuer wird nach dem Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person bemessen.
2 Fehlt ein Kaufpreis oder liegt er unter dem amtlichen Verkehrswert zum
Zeitpunkt des Erwerbs, so ist dieser massgebend. Bei Erwerb von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken durch eine selbstbewirtschaftende Person ist in diesem Fall der Ertragswert massgebend. Die Steuerbehörde und
die steuerpflichtige Person können eine Neuschätzung verlangen.
3 Bei Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum
Ertragswert ist dieser massgebend, sofern der Kaufpreis darunter liegt.
Art. 237 Steuerbefreiung
1 Von der Handänderungssteuer sind befreit:
a) Handänderungen von Grundstücken, die unmittelbar öffentlichen
Zwecken dienten oder zu dienen bestimmt sind;
b) Handänderungen bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
c) Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss Art. 22 und
Art. 72;
d) Handänderungen unter Ehegatten, einschliesslich Ehescheidung und
erbrechtlichen Erwerb;
e) Handänderungen zufolge Erbgang, sofern der Grundbucheintrag innert zwei Jahren seit dem Tod der verstorbenen Person im Grundbuch eingetragen wird;
2 Die veräussernde Person ist von der Handänderungssteuer befreit bei:
a) Handänderungen an einem zum Anlagevermögen gehörenden
Grundstück, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb
eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen betriebsnotwendigen Ersatzgrundstücks im Kanton verwendet wird;
b) Handänderungen bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb
eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton verwendet wird.
3 Die erwerbende Person ist von der Handänderungssteuer befreit bei:
a) Handänderungen beim Erwerb eines neuen betriebsnotwendigen
Ersatzgrundstücks im Kanton, soweit der eingesetzte Erlös aus der
Veräusserung eines Grundstücks des Anlagevermögens stammt und
innert angemessener Frist erfolgt;
b) Handänderungen beim Erwerb eines selbstbewirtschafteten land-
oder forstwirtschaftlichen Ersatzgrundstücks, soweit der eingesetzte
Erlös aus der Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücks im Kanton stammt und innert angemessener Frist erfolgt.
Art. 238 Steuerberechnung
1 Der Steuersatz beträgt 2 Prozent. Die Gemeinden können einen tieferen
Steuersatz festlegen.
2 Der Steuersatz beträgt die Hälfte bei Handänderungen von Eltern zu Nachkommen, einschliesslich Stief- und Pflegekinder.
Art. 239 Steuerpfandrecht
1 Der Gemeinde steht für die Handänderungssteuer zuzüglich Zins ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, das allen anderen Pfandrechten vorgeht, ohne Eintragung zu. Unbeschadet dieses Pfandrechts kann auch auf
Pfändung betrieben werden.
2 Das Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten seit
Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, spätestens aber drei Jahre seit der
Eintragung der Handänderung im Grundbuch eingetragen wird. Erfordert die
Handänderung keine Eintragung im Grundbuch, ist die Feststellung durch
die zuständige Steuerbehörde massgebend. Vorbehalten bleibt der Schutz
gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB für Pfandrechte im Betrag
von über 1 000 Franken. *
3 Das Pfandrechtsverfahren wird mit Erlass der Pfandrechtsverfügung eingeleitet.
4 Die Pfandrechtsverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Obergericht mit schriftlicher Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen.
5 Die Einzelheiten des Pfandrechtsverfahrens werden durch Verordnung geregelt.
Art. 24
Einsprache und Beschwerde
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.
4. Steuern von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (2.4.)
Art. 241 Veranlagung, Bezug, Zugehörigkeit
1 Die Kantonale Steuerverwaltung kann mit weiteren öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, die zum Bezug von Steuern berechtigt sind, Vereinbarungen über die Veranlagung und den Bezug dieser Steuern treffen.
2 Bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit einer Person zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft wird die Veranlagung ausgesetzt, bis rechtskräftig darüber entschieden worden ist.
3. Kapitel: Steuerstrafrecht (3.)
1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung (3.1.)
Art. 242 I. Verletzung von Verfahrenspflichten
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz
Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu
Fr. 1 000.–, in schweren Fällen oder im Rückfall bis zu Fr. 10 000.– bestraft.
Art. 243 II. Steuerhinterziehung
1. Vollendetes Delikt
1 Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt, oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer als steuerpflichtige Person oder als zum Steuerabzug
an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird
mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie
kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem
Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt sich die steuerpflichtige Person erstmals an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn *
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt, und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *
Art. 244 2. Versuchtes Delikt
1 Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter vorsätzlicher
Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Art. 245 3. Mitwirkung und Teilnahme
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer
vorsätzlich in Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder im Rückfall
bis zu Fr. 50 000.–.
3 Mitwirkende Dritte haften überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum
Betrag der hinterzogenen Steuer.
4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals an und sind die Voraussetzungen nach Art. 243 Abs. 3 lit. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung
abgesehen. Die Solidarhaftung entfällt. *
Art. 246 4. Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im
Inventarverfahren
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet, dazu Hilfe
leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft. *
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder im Rückfall
bis zu Fr. 50 000.–.
3 Der Versuch des Verheimlichens oder Beiseiteschaffens von Nachlasswerten ist strafbar.
4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen, wenn *
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und
b) die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
Art. 247 * …
Art. 248 6. Steuerhinterziehung von Ehegatten
1 Die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende steuerpflichtige
Person wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst.
Vorbehalten bleibt Art. 245.
2 Das Unterzeichnen der Steuererklärung vermag für sich allein bezüglich
der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinn von
Art. 245 Abs. 1 zu begründen.
Art. 249 III. Juristische Personen
1. Allgemeines *
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Art. 245 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertretung nach Art. 245
bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die
Abs. 1 bis 3 sinngemäss.
Art. 249a * 2. Selbstanzeige juristischer Personen
1 Zeigt eine juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbereich begangene Steuerhinterziehung an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos
unterstützt; und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
b) nach einer Umwandlung nach Art. 53–68 des Fusionsgesetzes50)
durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
c) nach einer Absorption51) oder Abspaltung52) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen. Die Solidarhaftung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an
und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von
einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der
Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
50)FusG (SR 221.301)
51)Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG
52)Art. 29 lit. b FusG
2. Strafverfahren (3.2.)
Art. 25
I. Verfahren vor den Steuerbehörden
1. Zuständigkeit
1 Soweit Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen
die Staatssteuern, bei den Einkommens- und Vermögenssteuern einschliesslich der Gemeindesteuern, betreffen, werden sie durch die Kantonale Steuerverwaltung geahndet. *
2 Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen bei
den übrigen Gemeindesteuern obliegen die Einleitung des Strafverfahrens
und die Untersuchung der Gemeinde.
Art. 251 * 2. Bussenverfügung
1 Eine Bussenverfügung ist zu erlassen, wenn aufgrund des Aktenstandes
die Verletzung von Verfahrenspflichten als wahrscheinlich erscheint.
2 Die Bussenverfügung nennt die fehlbare Person, die ihr zur Last gelegte
Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel und
den Bussenbetrag. Es wird auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hingewiesen. Das Verfahren ist kostenlos.
3 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Bussenverfügung innert 30 Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erheben.
Art. 252 3. Untersuchung und Strafverfügung
a) Eröffnung der Untersuchung
1 Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung
erfolgt, wenn der Verdacht einer Steuerhinterziehung besteht.
2 Die Einleitung wird der angeschuldigten Person unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die
Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *
3 Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten erfolgt, wenn die angeschuldigte Person gegen die Bussenverfügung Einsprache erhebt. *
Art. 253 b) Verteidigung
1 Die angeschuldigte Person kann sich jederzeit verteidigen lassen.
2 Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die angeschuldigte Person nicht gewachsen ist, wird dieser
auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigung bestellt, wenn sie nicht über
die Mittel zur Bezahlung der daraus erwachsenden Kosten verfügt.
3 Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung und auf Beschwerde hin der Einzelrichter des Obergerichts.
Art. 254 c) Übersetzung
1 Kann die angeschuldigte Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht folgen, weil sie die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, eine Person beigezogen, die übersetzt.
Art. 255 d) Protokollierung
1 Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen
und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.
Art. 256 e) Untersuchung
1 Die Kantonale Steuerverwaltung oder die Gemeinde untersucht den Sachverhalt. Sie kann insbesondere die angeschuldigte Person befragen und
Zeugen einvernehmen.
1bis Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder
unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit
Umkehr der Beweislast im Sinne von Art. 171 Abs. 3 noch unter Androhung
einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *
2 Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im übrigen gelten
die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen
über die Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.
Art. 257 f) Zeugeneinvernahme
1 Für die Einvernahme von Zeugen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung53). *
Art. 258 g) Abschluss der Untersuchung
1 Nach Abschluss der Untersuchung wird eine Einstellungsverfügung oder
eine Strafverfügung erlassen.
2 Vor Erlass einer Strafverfügung wird der angeschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Art. 259 h) Strafverfügung
1 Die Strafverfügung wird schriftlich erlassen; sie nennt die angeschuldigte
Person, die Tat, die massgebliche Strafbestimmung, die Beweismittel, die
Strafe und weist auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung hin. Zudem werden Kosten berechnet. Die Kosten richten sich nach der Verordnung über
die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege54).
2 Die Strafverfügung ist zu begründen.
Art. 26
4. Strafverfolgungsverjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt:
a) * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter
Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflicht verletzt oder die
Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der
Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht
gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
53)Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
54)bGS 233.3
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale oder
kommunale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *
Art. 261 5. Gerichtliche Beurteilung durch das Obergericht
a) Einsprache
1 Die angeschuldigte Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Strafverfügung bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Beurteilung durch
das Obergericht verlangen. Hat die Gemeinde die Strafverfügung erlassen,
ist die Einsprache bei dieser zu erheben. *
3 Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteilsverkündung
zurückgezogen werden.
4 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt
oder wird es zurückgezogen, steht die Strafverfügung oder die Einstellungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Art. 262 b) Überweisung der Akten
1 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich
an das Obergericht überwiesen.
Art. 263 c) Anklage
1 Die Strafverfügung gilt als Anklage. *
Art. 264 d) Vorbereitung der Hauptverhandlung
1 Das Obergericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen
Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.
Art. 265 e) Hauptverhandlung
1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Obergericht von sich aus oder
auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder
teilweise ausschliessen.
Art. 266 f) Erscheinungspflicht der angeschuldigten Person
1 Die angeschuldigte Person hat persönlich vor dem Obergericht zu erscheinen. Die Präsidentin oder der Präsident kann das persönliche Erscheinen
aus wichtigen Gründen erlassen.
2 Bleibt die angeschuldigte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das
persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens
um gerichtliche Beurteilung angenommen.
3 War die angeschuldigte Person unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann sie beim Obergericht innert 30 Tagen seit
Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung
stellen.
Art. 267 g) Bezug und Verteilung
1 Die Bussen werden durch diejenige Behörde bezogen, durch die sie ausgesprochen werden.
2 Die Bussen wegen Verfahrenswiderhandlungen, welche von der Kantonalen Steuerverwaltung ausgesprochen werden, fallen an den Staat, die durch
die Gemeinden ausgesprochenen an die Gemeinde.
3 Die Bussen wegen Steuerhinterziehung werden nach Massgabe des Steuerfusses auf den Staat und die Gemeinde verteilt.
Art. 268 h) Ergänzende Bestimmungen
1 Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Verfahren bei Veranlagung für die Staatssteuern sinngemäss.
3. Steuervergehen (3.3.)
Art. 269 Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 243–245 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher,
Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe55) bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe56) bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis
zu Fr. 10 000.– verbunden werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 243 Abs. 3 oder Art. 249a Abs. 1 wegen
Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen
anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Art.
245 Abs. 4 und Art. 249a Abs. 3 und 4 anwendbar. *
Art. 27
Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe57) bis zu drei Jahren oder Geldstrafe58) bestraft. Eine bedingte Strafe kann
mit Busse bis zu Fr. 10 000.– verbunden werden. *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie
gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3 Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer
vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten
abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen
wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach Art. 245 Abs. 4 und
Art. 249a Abs. 3 und 4 anwendbar. *
55)Art. 40 f. StGB (SR 311.0)
56)Art. 34 ff. StGB (SR 311.0)
57)Art. 40 f. StGB (SR 311.0)
58)Art. 34 ff. StGB (SR 311.0)
Art. 271 Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung59). *
2 Vermutet die Kantonale Steuerverwaltung, es sei ein Steuervergehen nach
Art. 269 oder Art. 270 begangen worden, so erstattet sie der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige. *
Art. 272 Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt fünfzehn Jahre nachdem
der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *
4. Teil: Schlussbestimmungen (4.)
Art. 273 I. Änderung bisherigen Rechts
1 Änderung des Einführungsgesetzes zum ZGB60):
Die Änderung wurde im Erlass eingefügt.
2 Änderung des Gesetzes über die Staatsstrassen61):
Die Änderung wurde im Erlass eingefügt.
3 Ergänzung der Verordnung über den Feuerschutz62):
Die Änderung wurde im Erlass eingefügt.
Art. 274 II. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 27. April 1958 über die direkten Steuern63) und das Gesetz vom 28. April 1996 über die Handänderungssteuern64) werden aufgehoben.
59)Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
60)bGS 211.1
61)bGS 731.11
62)bGS 861.1
63)bGS 621.11 (lf. Nr. 404)
64)bGS 622.1
2 Die Verordnung vom 27. November 1958 zum Gesetz über die direkten
Steuern65), die Verordnung vom 20. Februar 1995 über die Durchführung
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer66) und die Verordnung
vom 20. März 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer67) werden aufgehoben.
Art. 275 III. Übergangsrecht
1. Renten aus obligatorischer Unfallversicherung und aus beruflicher Vorsorge
1 Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung68) für
Nichtberufsunfälle, welche vor dem 1. Januar 1987 eingetreten sind, und
Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen
begannen oder fällig wurden sowie Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die
vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1984 bereits bestanden hat, werden zu 60 Prozent besteuert, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von
dieser erbracht worden sind. Sind diese Leistungen nur teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden,
so ist die Rente zu 80 Prozent steuerbar.
2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen von
Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für Leistungen von Drittpersonen,
wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
Art. 276 2. Einkauf von Beitragsjahren
1 Beiträge der Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.
65)bGS 622.111
66)bGS 625.11
67)bGS 622.21
68)UVG (SR 832.20)
Art. 277 3. Lebensversicherungen
1 Bei Kapitalversicherungen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, auch wenn
sie auf einem Vertragsverhältnis beruhen, welches weniger als fünf Jahre
dauerte, die Auszahlung vor dem 60. Altersjahr erfolgt oder das Vertragsverhältnis nach dem 66. Altersjahr eingegangen wurde.
Art. 278 4. Wechsel der zeitlichen Bemessung bei den natürlichen Personen
a) Steuererklärung
1 Im Jahr 2001 muss eine nach dem Steuergesetz in der Fassung vor dem
1. Januar 2001 ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden. Sie kann bei
der Festlegung des Steuerbetrages der provisorischen Steuerrechnung berücksichtigt werden.
Art. 279 b) ausserordentliche Einkünfte
1 Ausserordentliche Einkünfte, die 1999 oder 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für
das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer; vorbehalten bleiben Art. 40 und 41. Aufwendungen, die mit der Erzielung der
ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen,
aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, ausserordentliche Erträge
aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Ausgabe von Gratisaktien, Gratispartizipationsscheinen, Gratisnennwerterhöhungen, Gratisstammeinlagenerhöhungen und Gratisanteilscheinerhöhungen.
3 Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode 2001. Ausgleichszinsen gemäss Art. 206 werden nicht berechnet. Sozialabzüge werden nicht gewährt.
Art. 28
c) Steuerberechnung
1 Die Jahressteuer gemäss Art. 279 berechnet sich nach Art. 39, wenigstens
zum Satz eines Einkommens von Fr. 40 000.–. Ausserordentliche Einkünfte
unter Fr. 2 000.– werden nicht besteuert.
2 Die ausserordentlichen Erträge aus Gewinnanteilen aus Beteiligungen an
Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und Genossenschaften werden satzbestimmend berücksichtigt, sofern das Unternehmen den Hauptsitz im Kanton hat und soweit es hierorts steuerpflichtig ist.
3 Ist ein Unternehmen nur für einen Teil seines Gewinnes im Kanton steuerpflichtig, so werden die ausgeschütteten Dividenden oder andere Gewinnanteile im Verhältnis des im Kanton steuerbaren Gewinnes zum gesamten
Gewinn satzbestimmend berücksichtigt.
Art. 281 d) ausserordentliche Aufwendungen
1 Von den der Hauptveranlagung und Zwischenrevisionen der Jahre 1999
und 2000 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen werden die ausserordentlichen Aufwendungen zusätzlich abgezogen, sofern am 1. Januar 2001
eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Als ausserordentliche Aufwendungen
gelten:
a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen;
b) Beiträge der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
für den Einkauf von Beitragsjahren;
c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
2 Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. Gegen die Revision der Veranlagung oder deren Abweisung kann die steuerpflichtige Person Einsprache erheben. Zu viel bezahlte Steuerbeträge werden zinslos zurückerstattet.
Art. 282 5. Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Kanton
1 Am 1. Januar 2001 bestehende Beteiligungen des Privatvermögens von
mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder einem steuerlichen Verkehrswert von mehr als Fr. 1 000 000.– einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft mit Sitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden können
von steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz am 1. Januar 2001 im Kanton
in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2001 zum Geschäftsvermögen erklärt werden.
2 Auf diesen Beteiligungen können vom Einkommenssteuerwert gemäss
Abs. 3 und 4 jährlich, längstens während 10 Jahren, Abschreibungen,
höchstens im Umfang der jährlichen Erträge aus beweglichem Vermögen,
bis zum Endwert vorgenommen werden.
3 Der Einkommenssteuerwert der Beteiligung bestimmt sich aufgrund des
Nominalwertes der Beteiligung, zuzüglich der im Abschluss des Geschäftsjahres 2000 ausgewiesenen anteiligen offenen Reserven, ohne versteuerte
Mehrwerte und ohne nicht ausschüttbare Reserven der Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert der Beteiligung.
4 Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in
den Steuerjahren 1999 und 2000 nur für eine Teilquote ihres Gewinnes im
Kanton steuerpflichtig waren, wird nur der Teil der Reserven berücksichtigt,
welcher der im Kanton steuerbaren Quote im Durchschnitt der Steuerjahre
1999 und 2000 entspricht. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert.
5 Die Beteiligungen gemäss Abs. 1 gehen, nachdem sie auf den Endwert abgeschrieben wurden, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, in das Privatvermögen über.
6 Art. 21 Abs. 2 wird nicht angewendet.
7 Die Einkommenssteuerwerte und die Endwerte im Sinne von Abs. 3 und 4
werden bei der Veranlagung der beteiligten steuerpflichtigen natürlichen
Personen für das Steuerjahr 2001 in einer anfechtbaren Verfügung, gegen
welche Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann, festgelegt.
Art. 283 6. Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages
nach Art. 78 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon
vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt
werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn
des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung
von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn
gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin
zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist
steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen
konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren BeteiIigungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der
Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve
steuerneutral aufgelöst.
Art. 284 7. Handänderungssteuer
1 Handänderungssteuern werden unter Berücksichtigung dieses Gesetzes
erhoben, wenn die Handänderung nach dem 1. Januar 2001 vollzogen wird.
Art. 285 8. Organisatorische Bestimmungen
1 Die Gemeinden führen bis zum 31. Dezember 2001 ein Gemeindesteueramt. Das Gemeindesteueramt ist bis 31. Dezember 2001 für die Einkommens- und Vermögenssteuer, die Gewinn- und Kapitalsteuer sowie die
Nach- und Strafsteuern zuständig:
a) zur Führung des Steuerregisters;
b) zur Eröffnung der provisorischen und definitiven Veranlagungsverfügungen;
c) als Instanz, bei welcher gegen Veranlagungsverfügungen, welche bis
31. Dezember 2001 eröffnet werden, Einsprache zu erheben ist;
d) für die Akteneinsicht auf der Gemeinde während der Einsprachefrist;
e) als Bezugsbehörde;
f) für die Erteilung von Auskünften aus dem Steuerregister.
2 Die Gemeinden wirken nach den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung bei der Datenübernahme durch Letztere mit.
3 Sie sind für eine ordnungsgemässe Archivierung der bis 31. Dezember
2001 bei den Gemeinden bestehenden Steuerdaten besorgt.
Art. 285a * 9. Gewinnsteuer, Steuerberechnung bei Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften
1 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welchen vor dem 1. Januar 2008 Steuererleichterungen nach Art. 67 gewährt worden sind, beträgt
während der Dauer der laufenden Steuererleichterung die einfache Steuer
vom gesamten steuerbaren Gewinn 1,850 Prozent. Die Höhe der Gewinnsteuer bestimmt sich nach dem Steuerfuss. Es wird ein fester Zuschlag des
Vierfachen der einfachen Steuer erhoben.
2 Falls die Anwendung des Tarifs gemäss Art. 77 zu einer tieferen Steuerbelastung führt als die Gewährung der Steuererleichterung, erfolgt die Besteuerung für die jeweilige Steuerperiode zum ordentlichen Tarif, aber ohne
Gewährung der Steuererleichterung.
Art. 285b * 10. Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
1 Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuer nach bisherigem Recht anwendbar.
Art. 285c * 11. Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen
1 Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen, deren Ausgabe
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2018 stattgefunden
hat, werden im Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung besteuert.
Art. 285d * 12. Anpassung an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB69)
1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor dem 1. Januar
2017 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.
69)SR 311.0
Art. 285e * 13. Sondersteuer auf aufgedeckten stillen Reserven
1 Wurden juristische Personen nach Art. 80-82 bisherigen Rechts besteuert,
werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht
steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert der nächsten fünf
Jahre gesondert besteuert.
2 Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Kantonalen Steuerverwaltung mittels Verfügung festgesetzt.
3 Der für die gesonderte Besteuerung nach Abs. 1 massgebliche Steuersatz
beträgt gesamthaft:
a) für die Geschäftsjahre eins bis drei nach Aufhebung von Art. 80-82
1.3%
b) für die Geschäftsjahre vier und fünf nach Aufhebung von Art. 80-82
2.6%
4 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Art. 80-82 bisherigen
Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Art. 70b einbezogen.
Art. 286 IV. Vollzugsbestimmungen *
1 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und beschliesst in den von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Fällen.
2 Er beschliesst insbesondere über die gegenseitige Abgeltung der von den
Gemeinden und der Kantonalen Steuerverwaltung erbrachten Leistungen
und schliesst mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen ab.
3 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Steuergesetzgebung des
Bundes erforderlichen Vorschriften.
Art. 287 V. Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
20.06.2005 01.09.2005 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 22 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 26 Abs. 1, f) geändert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 30 Abs. 3 eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 36 Abs. 1, a) geändert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 36 Abs. 1, abis) eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 64 Abs. 4 eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 70 Abs. 2 eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 72 Abs. 1 geändert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 72 Abs. 2 geändert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 72 Abs. 3 geändert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 72 Abs. 4 eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 72 Abs. 5 eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 74 Abs. 4 eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 82 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 105 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 220 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
26.06.2006 keine Angabe Art. 269 Abs. 1 geändert 947
26.06.2006 keine Angabe Art. 270 Abs. 1 geändert 947
21.10.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 2 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 3a eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 6 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 23 Abs. 1, e) geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 23a eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 30 Abs. 2, d) geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 35 Abs. 1, d) geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 35 Abs. 1, e) geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 36 Abs. 1, b) geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, b) aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 39 Abs. 1, a) geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 39 Abs. 4 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 39 Abs. 5 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 39a eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 41 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 41 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 42 Abs. 3 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 52 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 52 Abs. 2 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 58 Abs. 1, a) geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 58 Abs. 2 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 61 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 62 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 66 Abs. 1, j) eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 66 Abs. 3 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 70 Abs. 1, b) geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 70 Abs. 1, c) geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 76 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 76 Abs. 3 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 77 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 84 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 85 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 89 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 89 Abs. 1, b) geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 90 Abs. 1, a) geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 90 Abs. 3 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 96 Abs. 4 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 96 Abs. 5 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 97 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 147a eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 147b eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 167 Abs. 2 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 184a eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 188 Abs. 4 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 188 Abs. 5 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 224 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 247 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 251 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 252 Abs. 3 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
21.10.2007 01.01.2008 Art. 285a eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
14.09.2009 01.01.2010 Art. 18 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 18 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 21a eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 23b eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 32 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 34 Abs. 2 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 35 Abs. 1, a) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 35 Abs. 1, g) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 35 Abs. 1, h) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 39 Abs. 1, a) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 39 Abs. 1, b) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 41a eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 44 totalrevidiert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 48 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 51 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 52 Abs. 2 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 66 Abs. 1, i) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 74 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 74 Abs. 4 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 78 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 79 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 79 Abs. 2, b) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 79 Abs. 3 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 79 Abs. 4 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 83 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 84 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 85 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 85 Abs. 2 aufgehoben 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 87 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 91 totalrevidiert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 122 Abs. 2, b) aufgehoben 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 122 Abs. 2, c) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 124 Abs. 1, e) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 139 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 144 Abs. 6 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 150 Abs. 3 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 153 Abs. 2 aufgehoben 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 153 Abs. 5 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 155a eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 159 Abs. 3 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 193 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 193a eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 194 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 204 Abs. 4 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 205 Abs. 2 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 205 Abs. 3 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 208 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 210 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 217 totalrevidiert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 224 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 243 Abs. 3 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 243 Abs. 4 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 245 Abs. 4 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 246 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 246 Abs. 4 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 249 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 249a eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 252 Abs. 2 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 256 Abs. 1bis eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 269 Abs. 3 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 270 Abs. 3 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 285b eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 286 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
13.09.2010 01.01.2011 Art. 257 Abs. 1 geändert 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 271 Abs. 1 geändert 1173 / 2010, S. 1124
11.03.2012 11.03.2012 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben 1217 / 2012 S. 456
29.10.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 2, b) geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 10 Abs. 2 geändert 1206 / 2012, S. 246
29.10.2012 01.01.2013 Art. 20 Abs. 1 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 20a eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 20b eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 20c eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 20d eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 27 Abs. 1, j) eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1, e) aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 30 Abs. 2, f) aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 35 Abs. 1, i) eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 35 Abs. 1, j) eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 36 Abs. 1, b) geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 1bis eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39 Abs. 4 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39 Abs. 5 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Titel geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Abs. 1 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Abs. 2 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Abs. 3 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Abs. 4 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Abs. 5 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Abs. 6 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39b eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 46a eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 66 Abs. 1, k) eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 66 Abs. 2 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 70 Abs. 1, c) geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 98 Abs. 2, a) geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 109 Abs. 1 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 111a eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 113 Abs. 1 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 167 Abs. 1, d) eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 175 Abs. 1, i) eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 200 Abs. 4 geändert 1206 / 2012, S. 246
16.06.2014 01.01.2015 Art. 29 Abs. 1, a) geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 29 Abs. 2 geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 77 Abs. 1 geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 90 Abs. 1 geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 90 Abs. 1, a) geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 90 Abs. 1, b) geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 208 Titel geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 208 Abs. 3 aufgehoben 1266 / 2014, S. 688
20.03.2017 01.01.2018 Art. 221 Abs. 2 geändert 1334 / 2017, S. 325
20.03.2017 01.01.2018 Art. 239 Abs. 2 geändert 1334 / 2017, S. 325
11.06.2018 01.01.2019 Art. 129 Abs. 1, e) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
03.12.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 5 Abs. 1, c) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 5 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 5 Abs. 2, d) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 5 Abs. 2, g) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 16 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1, c) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 26 Abs. 1, e) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, i) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, k) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, l) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, m) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, n) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 1, c) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 1, d) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 1, f) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 2, e) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 2, g) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 2, i) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 3 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 3, a) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 3, b) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 3, c) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 3, d) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 31 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 34 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 1, k) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 1, l) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 1, b) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, a),
1.
geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, a),
2.
geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, a),
3.
geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 4 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 51 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 51 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 60 Abs. 1, d) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 60 Abs. 2, b) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 61 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 62 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 62 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 62 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 63 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 69 Abs. 1, 3. geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 1, f) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 1, g) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 2, a) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 2, b) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 2, c) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 2, d) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 72a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 72b eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 73 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 73 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 75 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 79 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 83 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 83 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 83a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 84 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 85 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 87 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 89 Abs. 1bis eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 96 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 97 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 97 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 98 Abs. 2, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 98 Abs. 2, b) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 98 Abs. 2, c) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 100 Abs. 3 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 102 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 1, a) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 1, b) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 4 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 5 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Abs. 3 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Abs. 4 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Abs. 5 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Abs. 6 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 105 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 105 Abs. 2 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Titel 1.4.2. geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 107 Abs. 1, b) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 107 Abs. 1, c) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 107 Abs. 1bis eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 107 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 108 Abs. 3 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 108 Abs. 3, a) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 108 Abs. 3, b) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 113 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 114 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 114a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 114b eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 118 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 118 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 118 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 119 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1, b) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1, d) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1bis eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 122 Abs. 2, d) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 124 Abs. 1, e) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 124 Abs. 1, g) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 124 Abs. 2 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 125 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 125 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 129 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 133 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 133 Abs. 4 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 157 Abs. 4 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 162 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 162 Abs. 2, a) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 162 Abs. 2, b) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 164 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 170 Abs. 3 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 171 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 175 Abs. 1, g) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 176a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 177 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 177 Abs. 1, a) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 177 Abs. 1, b) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 177 Abs. 1bis eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 178 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 180 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 188 Abs. 2 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 189 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 195 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 203 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 206 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 208a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 221 Abs. 6 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 222 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 222 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 222 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 222 Abs. 4 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 222 Abs. 5 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 222a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 223 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 223 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 223a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 223b eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 223c eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 224 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 224 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 231 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 233 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 250 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 260 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 260 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 261 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 261 Abs. 2 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 263 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 263 Abs. 1, a) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 263 Abs. 1, b) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 269 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 270 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 271 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 272 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 272 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 285c eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 285d eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
02.12.2019 01.01.2020 Art. 21 Abs. 2 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 21b eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 21c eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 1, c) geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 1bis eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23a Abs. 1, b) geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23b Abs. 1 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23b Abs. 2 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23b Abs. 3 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23b Abs. 4 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23b Abs. 5 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 3 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 30a eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1, a) geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 39 Abs. 4 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 69a eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 70a eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 70b eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72 Abs. 3 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72 Abs. 3, b) aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72a Abs. 1 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72a Abs. 2 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72a Abs. 4 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72b Abs. 1 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72b Abs. 2 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 73 Abs. 1, a) geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 78 Abs. 4 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 80 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 81 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 82 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 87 Abs. 2 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1, a) aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1, b) aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 90 Abs. 2 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 151 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 285e eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
25.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 3 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 23b Abs. 6 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2025 Art. 25 Abs. 3 geändert 1498 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, o) eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 4 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2025 Art. 35 Abs. 1, b) geändert 1498 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 1, g) geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 1, i) geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 39a Abs. 1 geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 39a Abs. 2 geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.03.2024 Art. 58 Abs. 2 geändert 1501 / 23.02.2024
25.09.2023 01.01.2024 Art. 70 Abs. 3 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 77 Abs. 2 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 85 Abs. 1 geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 1 geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2 aufgehoben 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 93 Abs. 1bis eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 94 Abs. 3 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 157 Abs. 5 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 160a eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 161 Abs. 3 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2025 Art. 165 Abs. 1, c) geändert 1498 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 167 Abs. 1, e) eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 188a eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 205 Abs. 2 aufgehoben 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 205 Abs. 3 aufgehoben 1491 / 29.09.2023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Art. 3 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 3 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 3 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 3 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 3a 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 4 Abs. 4 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 915 / 2005, S. 162
Art. 5 Abs. 1, c) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 5 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 5 Abs. 2, b) 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 5 Abs. 2, d) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 5 Abs. 2, g) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 6 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 6 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 7 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 7 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 7 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 7 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 8 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 8 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 8 Abs. 2 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 10 Abs. 2 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 14 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 16 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 16 Abs. 2 11.03.2012 11.03.2012 aufgehoben 1217 / 2012 S. 456
Art. 18 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 18 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 20 Abs. 1 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 20 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 20 Abs. 3 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 20a 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 20b 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 20c 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 20d 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 21 Abs. 2 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 21a 14.09.2009 01.01.2011 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 21b 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 21c 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 22 20.06.2005 01.09.2005 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
Art. 23 Abs. 1, c) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 23 Abs. 1, c) 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23 Abs. 1, e) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 23 Abs. 1bis 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23a 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 23a Abs. 1, b) 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23b 14.09.2009 01.01.2011 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 23b Abs. 1 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23b Abs. 2 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23b Abs. 3 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23b Abs. 4 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23b Abs. 5 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23b Abs. 6 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 24 Abs. 3 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 25 Abs. 3 25.09.2023 01.01.2025 geändert 1498 / 29.09.2023
Art. 26 Abs. 1, e) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 26 Abs. 1, f) 20.06.2005 01.09.2005 geändert 915 / 2005, S. 162
Art. 27 Abs. 1, i) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 27 Abs. 1, j) 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 27 Abs. 1, k) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 27 Abs. 1, l) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 27 Abs. 1, m) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 27 Abs. 1, n) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 27 Abs. 1, o) 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 29 Abs. 1, a) 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 29 Abs. 1, c) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 29 Abs. 1, d) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 29 Abs. 1, e) 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 29 Abs. 1, f) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 29 Abs. 2 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 30 Abs. 2, d) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 30 Abs. 2, e) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 2, f) 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 30 Abs. 2, g) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 2, i) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 3 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 30 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 3, a) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 3, b) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 3, c) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 3, d) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 4 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 30a 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 31 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 31 Abs. 1, a) 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 32 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2011 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 34 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 34 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2020 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 35 Abs. 1, a) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 35 Abs. 1, b) 25.09.2023 01.01.2025 geändert 1498 / 29.09.2023
Art. 35 Abs. 1, d) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 35 Abs. 1, e) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 35 Abs. 1, g) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 35 Abs. 1, g) 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 35 Abs. 1, h) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 35 Abs. 1, i) 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 35 Abs. 1, i) 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 35 Abs. 1, j) 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 35 Abs. 1, k) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 35 Abs. 1, l) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 36 Abs. 1, a) 20.06.2005 01.09.2005 geändert 915 / 2005, S. 162
Art. 36 Abs. 1, abis) 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 36 Abs. 1, b) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 36 Abs. 1, b) 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 37 Abs. 1, b) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 38 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2020 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 38 Abs. 1, a),
1.
03.12.2018 01.01.2020 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 38 Abs. 1, a),
2.
03.12.2018 01.01.2020 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 38 Abs. 1, a),
3.
03.12.2018 01.01.2020 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 38 Abs. 1, b) 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 38 Abs. 1bis 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 38 Abs. 4 03.12.2018 01.01.2020 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 39 Abs. 1, a) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 39 Abs. 1, a) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 39 Abs. 1, b) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 39 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 39 Abs. 4 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39 Abs. 4 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 39 Abs. 5 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 39 Abs. 5 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 39a 29.10.2012 01.01.2013 Titel geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a Abs. 1 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a Abs. 1 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 39a Abs. 2 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a Abs. 2 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 39a Abs. 3 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a Abs. 4 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a Abs. 5 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a Abs. 6 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39b 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 41 21.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 41 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 41a 14.09.2009 01.01.2011 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 42 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 44 14.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 46a 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 47 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 48 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 48 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 51 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 51 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 51 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 52 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 52 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 52 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 58 Abs. 1, a) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 58 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 58 Abs. 2 25.09.2023 01.03.2024 geändert 1501 / 23.02.2024
Art. 60 Abs. 1, d) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 60 Abs. 2, b) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 61 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 61 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 62 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 62 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 62 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 62 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 63 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 64 Abs. 4 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 66 Abs. 1, i) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 66 Abs. 1, j) 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 66 Abs. 1, k) 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 66 Abs. 2 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 66 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 69 Abs. 1, 3. 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 69a 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 70 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 1, b) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 70 Abs. 1, c) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 70 Abs. 1, c) 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 70 Abs. 1, f) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 1, g) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 70 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 2, a) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 2, b) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 2, c) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 2, d) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 3 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 70a 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 70b 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 915 / 2005, S. 162
Art. 72 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 geändert 915 / 2005, S. 162
Art. 72 Abs. 3 20.06.2005 01.09.2005 geändert 915 / 2005, S. 162
Art. 72 Abs. 3 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72 Abs. 3, b) 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72 Abs. 4 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 72 Abs. 5 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 72a 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 72a Abs. 1 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72a Abs. 2 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72a Abs. 4 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72b 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 72b Abs. 1 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72b Abs. 2 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 73 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 73 Abs. 1, a) 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 73 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 74 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2011 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 74 Abs. 4 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 74 Abs. 4 14.09.2009 01.01.2011 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 75 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 76 21.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 76 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 77 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 77 Abs. 1 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 77 Abs. 2 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 78 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2011 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 78 Abs. 4 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 79 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2011 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 79 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 79 Abs. 2, b) 14.09.2009 01.01.2011 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 79 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2011 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 79 Abs. 4 14.09.2009 01.01.2011 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 80 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 81 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 82 20.06.2005 01.09.2005 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
Art. 82 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 83 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 83 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 83 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 83a 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 84 21.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 84 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 84 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 85 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 85 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 85 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 85 Abs. 1 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 85 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben 1122 / 2009, S. 1212
Art. 87 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 87 Abs. 2 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 87 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 89 21.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 89 Abs. 1, b) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 89 Abs. 1bis 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 90 Abs. 1 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 90 Abs. 1 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 90 Abs. 1 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 90 Abs. 1, a) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 90 Abs. 1, a) 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 90 Abs. 1, a) 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 90 Abs. 1, b) 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 90 Abs. 1, b) 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 90 Abs. 2 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 90 Abs. 2 25.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 1491 / 29.09.2023
Art. 90 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 91 14.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 93 Abs. 1bis 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 94 Abs. 3 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 96 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 96 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 96 Abs. 5 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 97 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 97 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 97 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 98 Abs. 2, a) 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 98 Abs. 2, a) 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 98 Abs. 2, b) 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 98 Abs. 2, c) 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 100 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2021 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 102 03.12.2018 01.01.2021 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 03.12.2018 01.01.2021 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 1, b) 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 4 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 5 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 03.12.2018 01.01.2021 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 Abs. 4 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 Abs. 5 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 Abs. 6 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 105 20.06.2005 01.09.2005 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
Art. 105 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 105 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2021 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Titel 1.4.2. 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 107 Abs. 1, b) 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 107 Abs. 1, c) 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 107 Abs. 1bis 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 107 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 108 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 108 Abs. 3, a) 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 108 Abs. 3, b) 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 109 Abs. 1 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 111a 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 113 03.12.2018 01.01.2021 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 113 Abs. 1 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 114 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 114a 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 114b 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 118 03.12.2018 01.01.2021 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 118 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 118 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 119 03.12.2018 01.01.2021 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 121 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 121 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 121 Abs. 1, b) 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 121 Abs. 1, d) 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 121 Abs. 1bis 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 122 Abs. 2, b) 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben 1122 / 2009, S. 1212
Art. 122 Abs. 2, c) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 122 Abs. 2, d) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 124 Abs. 1, e) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 124 Abs. 1, e) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 124 Abs. 1, g) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 124 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 125 03.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 125 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 129 Abs. 1, e) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 129 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 133 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 133 Abs. 4 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 139 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 144 Abs. 6 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 147a 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 147b 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 150 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 151 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 153 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben 1122 / 2009, S. 1212
Art. 153 Abs. 5 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 155a 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 157 Abs. 4 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 157 Abs. 5 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 159 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 160a 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 161 Abs. 3 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 162 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 162 Abs. 2, a) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 162 Abs. 2, b) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 164 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 165 Abs. 1, c) 25.09.2023 01.01.2025 geändert 1498 / 29.09.2023
Art. 167 Abs. 1, d) 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 167 Abs. 1, e) 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 167 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 170 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 171 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 175 Abs. 1, g) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 175 Abs. 1, i) 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 176a 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 177 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 177 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 177 Abs. 1, b) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 177 Abs. 1bis 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 178 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 180 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 184a 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 188 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 188 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 188 Abs. 5 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 188a 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 189 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 193 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 193a 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 194 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 195 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 200 Abs. 4 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 203 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2020 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 204 Abs. 4 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 205 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 205 Abs. 2 25.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 1491 / 29.09.2023
Art. 205 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 205 Abs. 3 25.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 1491 / 29.09.2023
Art. 206 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 208 16.06.2014 01.01.2015 Titel geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 208 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 208 Abs. 3 16.06.2014 01.01.2015 aufgehoben 1266 / 2014, S. 688
Art. 208a 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 210 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 217 14.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 220 20.06.2005 01.09.2005 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
Art. 221 Abs. 2 20.03.2017 01.01.2018 geändert 1334 / 2017, S. 325
Art. 221 Abs. 6 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 222 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 222 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 222 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 222 Abs. 4 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 222 Abs. 5 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 222a 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 223 03.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 223 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 223a 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 223b 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 223c 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 224 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 224 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 224 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 224 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 231 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 233 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 239 Abs. 2 20.03.2017 01.01.2018 geändert 1334 / 2017, S. 325
Art. 243 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 243 Abs. 4 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 245 Abs. 4 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 246 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 246 Abs. 4 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 247 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 249 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 249a 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 250 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 251 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 252 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 252 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 256 Abs. 1bis 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 257 Abs. 1 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 260 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 260 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 261 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 261 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 263 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 263 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 263 Abs. 1, b) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 269 Abs. 1 26.06.2006 keine Angabe geändert 947
Art. 269 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 269 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 270 Abs. 1 26.06.2006 keine Angabe geändert 947
Art. 270 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 270 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 271 Abs. 1 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 271 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 272 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 272 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 285a 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829,
Art. 285b 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 285c 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 285d 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 285e 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 286 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
621.11
Anhang 1: Ausgleich kalte Progression
Die Tarifstufen und Abzüge wurden auf den 1. Januar 2024 wie folgt
angepasst (vgl. Amtsblatt Nr. 51 / 22.12.2023):
Bestimmung Betrag per 1. Januar 2024 (in Fr.)
Art. 35 Abs. 1 lit. h, Abzug Minimum 2'500
Art. 35 Abs. 1 lit. h, Abzug Maximum 5'200
Art. 38 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 5'300
Art. 38 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 7'400
Art. 38 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 11'600
Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 16'700
Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 2'100
Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 3'100
Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 5'200
Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 9'400
Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 15'600
Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 15'600
Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 8 20'900
Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 26'100
Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 62'600
Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 11 239'900
Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 12 417'200
Art. 39 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 8'300
Art. 39 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 1'600
Art. 39 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 1'600
Art. 39 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 4'200
Art. 39 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 11'500
Art. 39 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 14'600
Art. 39 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 12'500
Art. 39 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 19'800
Art. 39 Abs. 1 lit. b Ziff. 9 14'600
Art. 39 Abs. 1 lit. b Ziff. 10 36'500
Art. 39 Abs. 1 lit. b Ziff. 11 135'600
Art. 39 Abs. 1 lit. b Ziff. 12 260'800
Art. 41 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 417'200
Art. 41 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 417'200