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4 provisions
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2h (Entscheidung 1999/391/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2i. 32001 L 0042: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 27.07.2001, S. 30).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Art. 3 Abs. 2 Bst. b findet keine Anwendung.
b) In Anhang I (Informationen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. d) werden die Worte "wie etwa die gemäss den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete" gestrichen."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/42/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. Juni 2002
(Es folgen die Unterschriften)