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6 provisions
Art. 1 vom 28. April 1976 (Stand 23. September 1977)
Allgemeines
1 Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Kantonen
und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals (vgl. Anhang). Die Kantone und der
Bund bestimmen diejenigen Berufe, deren Ausbildung vom Schweizerischen Roten Kreuz geregelt und überwacht wird.
2 Die Kantone ermächtigen die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz, sie bei Verhandlungen mit dem Schweizerischen Roten Kreuz
über Fragen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die sich aus der
vorliegenden Vereinbarung ergeben, zu vertreten.
Art. 2
Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes
1 Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und gestützt auf die ihm erteilten
Aufträge die Grundausbildung, die Zusatz- und Spezialausbildung sowie
die Kaderausbildung in den Pflegeberufen, den medizinisch-technischen
und medizinisch-therapeutischen Berufen. Die interessierten Organisationen sind bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben in angemessener
Weise beizuziehen.
2 Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den Pflegeberufen sowie im Auftrag der Kantone und im Einverständnis mit den
interessierten Organisationen in weiteren Berufen gemäss Art. 1 Abs. 1.
3 Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die Ausweise, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte für ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Ausbildungsprogramm abgegeben
werden. Es registriert die in der Schweiz tätigen Inhaber von ausländischen Ausweisen, sofern diese für eine Ausbildung ausgestellt wurden,
die in der Schweiz vom Schweizerischen Roten Kreuz überwacht wird,
und der Ausweisinhaber dessen Anforderungen entspricht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
313.22
4 Das Schweizerische Rote Kreuz übt eine Beratungstätigkeit aus bezüglich:
1. der Planung und Organisation von Ausbildungsstätten,
2. der Durchführung von Ausbildungsprogrammen,
3. der Schaffung von neuen Berufsausbildungen,
4. des praktischen Einsatzes von Angehörigen der in Ziff. 1.1 genannten Berufsgruppen.
5 Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und den
Kantonen sowie in enger Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen eine gesamtschweizerische Information und Werbung für die
Pflegeberufe, die medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufe.
6 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 15. April den einschlägigen
Arbeitsplan für das folgende Jahr zur Genehmigung. Darin sind insbesondere die vorgesehenen Neuerungen und Erweiterungen des Tätigkeitsbereiches aufgeführt.
7 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 15. April das Budget für das
folgende Jahr unter Angabe der sich daraus ergebenden Beitragsleistungen der Kantone zur Genehmigung.
8 Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 30. Juni Jahresbericht und
Rechnung des Vorjahres.
9 Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz Statutenänderungen zur Stellungnahme, bevor
diese von der Delegiertenversammlung des Schweizerischen Roten
Kreuzes verabschiedet werden.
10 Das Schweizerische Rote Kreuz räumt der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz in den leitenden Fachorganen eine angemessene
Zahl von Sitzen ein, insbesondere:
1. 2 Sitze in der Kommission für Krankenpflege,
2. 1 Sitz im Schulrat der Rotkreuz-Kaderschule für die Krankenpflege. Anlässlich der nächsten Revision der Statuten des Schweizerischen Roten Kreuzes wird die Vertretung der Schweizerischen
Sanitätsdirektorenkonferenz in den Organen des Schweizerischen Roten Kreuzes definitiv geregelt.
313.22
11 Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem
Vollzug dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten. Es verwendet hiefür insbesondere zweckbestimmte Einnahmen und Erträge aus der Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen.
12 Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesundheitsdirektoren über alle wichtigen, den Kanton betreffenden Weisungen
und Massnahmen.
Art. 3
Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone decken im Rahmen ihres Budgets die Kosten der Tätigkeit des Schweizerischen Roten Kreuzes, die sich aus dem Vollzug dieser Vereinbarung ergeben, soweit diese Kosten nicht durch Bundesbeiträge sowie durch die Eigenleistungen des Schweizerischen Roten
Kreuzes gemäss Art. 2 Abs. 1 gedeckt werden.
2 Die Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz unterzeichneten und registrierten Diplome und Fähigkeitsausweise.
3 Das Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes
sowie an den Jahresversammlungen und Arbeitstagungen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz mit beratender Stimme vertreten.
4 Die Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die Entwürfe von Erlassen betreffend die Ausbildung in den Berufen gemäss
Art. 1 Abs. 1 zur vorgängigen Stellungnahme.
5 Die Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den Text
von Erlassen, welche den Bereich der vorliegenden Vereinbarung
betreffen.
Art. 4
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann durch die Kantone oder das Schweizerische
Rote Kreuz, bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr, jeweils auf Ende
eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 5
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Organe
des Schweizerischen Roten Kreuzes und durch die Kantone in Kraft1).
1) Vom Landrat genehmigt am 23. September 1977
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Art. 6
1 Diese Vereinbarung wurde von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anlässlich ihrer Versammlung vom 20. Mai 1976 und vom
Direktionsrat des Schweizerischen Roten Kreuzes anlässlich seiner Sitzung vom 28. April 1976 genehmigt.
A1 Anhang: zu Art. 1 Abs. 1
Art. A1-1
1 Vom Schweizerischen Roten Kreuz am 1. Januar 1977 im Auftrag der
Kantone bzw. mit deren Einverständnis geregelte und überwachte Ausbildungen:
1. Grundausbildungen:
a) diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in allgemeiner Krankenpflege
b) diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in psychiatrischer Krankenpflege
c) diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
d) Krankenpflegerinnen und Krankenpflger FA SRK (praktische Krankenpflege)
e) diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten
f) Laboristinnen und Laboristen
g) diplomierte Hebammen
h) Diätassistentinnen und Diätassistenten
2. Zusatzausbildungen:
a) für diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger: diplomierte Gesundheitsschwestern und Gesundheitspfleger
b) für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK: Zusatzausbildung im Hinblick auf die Eingliederung in der
Gemeindepflege
c) für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK: Zusatzausbildung Krankenpflege im psychiatrischen Spital
d) für diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten: höhere Fachausbildung für medizinische Laborantinnen und Laboranten
3. Spezialausbildungen: keine
4. Kaderausbildungen:
a) Oberschwestern und Oberpfleger
b) Lehrerinnen und Lehrer für Krankenpflege
313.22
c) Stationsschwestern und Stationspfleger
d) Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassistenten
313.22
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.04.1976 23.09.1977 Erlass Erstfassung A 1977, 1137
313.22
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.04.1976 23.09.1977 Erstfassung A 1977, 1137