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Reglement über den Schutz vor Lärmimmissionen (Lärmschutzreglement, LSR)

Zug · 7.3-1 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Geltungsbereich
  3. § 3 Verhaltensgrundsätze
  4. § 4 Ruhezeiten
  5. § 5 Bauarbeiten
  6. § 6 Geräte und Maschinen
  7. § 7 Gaststätten und andere öffentliche Lokale
  8. § 8 Musik, Tonwiedergabegeräte und Lautsprecheranlagen im Freien
  9. § 9 Feuerwerk und Knallkörper
  10. § 10 Bewilligungsbehörden
  11. § 11 Verwaltungsmassnahmen
  12. § 12 Strafbestimmung
  13. § 13 Referendum und Inkrafttreten
  14. § 14 Aufhebung bisherigen Rechts

14 provisions

§ 1 Zweck

1 Dieses Reglement soll vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen schützen. 2 Dieses Reglement dient ausschliesslich der Vermeidung bzw. Verminderung von Alltagslärm, für den im übergeordneten Recht keine Immissionsgrenzwerte festgelegt sind. 3 Als Lärm im Sinne dieses Reglements gelten schädliche oder lästige Lärmimmissionen.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für Lärmimmissionen, die durch Aussenlärm verursacht werden. 2 Auf Alltagslärm, der innerhalb von Bauten und Anlagen erzeugt wird, ist dieses Reglement nur anwendbar, soweit der Lärm im Freien störend wahrnehmbar ist und über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort und zur fraglichen Zeit hinausgeht. 3 Die Lärmschutzvorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

§ 3 Verhaltensgrundsätze

1 Wer sich in einer Weise betätigt, die geeignet ist, Lärm zu erzeugen, hat sich gegenüber Dritten und der Umwelt rücksichtsvoll zu verhalten. 2 Zur Vermeidung oder Verminderung von Lärmimmissionen sind geeignete und wirtschaftlich zumutbare technische Vorkehrungen zu treffen. 3 Fehlen geeignete technische Verbesserungen oder erweisen sie sich als unzumutbar, sind betriebliche oder organisatorische Massnahmen zu ergreifen, namentlich durch zeitliche Beschränkungen oder durch die Verlagerung der Tätigkeit an einen geeigneteren Ort. 4 Lärm verursachende Aktivitäten im Freien sind ohne Bewilligung nur ausserhalb der Ruhezeiten gemäss § 4 zulässig.

§ 4 Ruhezeiten

1 Auf dem Gemeindegebiet der Stadt Zug gelten folgende Ruhezeiten: a) Mittags: an Werktagen, Montag bis und mit Samstag, von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr; b) Abends: an Werktagen, Montag bis und mit Samstag, von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr; c) Nachts: von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr; d) Sonn- und Feiertage: von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

§ 5 Bauarbeiten

1 Lärm verursachende Bauarbeiten während der Ruhezeiten gemäss § 4 können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn hierfür zwingende technische oder betriebliche Gründe bestehen oder die Arbeiten keinen Aufschub dulden. 2 War der Grund für Bauarbeiten, die keinen Aufschub dulden, nicht vorhersehbar, kann das Bewilligungsgesuch nachträglich eingereicht werden. 3 Vorbehalten bleibt die Anwendung der Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt.

§ 6 Geräte und Maschinen

1 Lärm verursachende Geräte und Maschinen dürfen nur ausserhalb der Ruhezeiten gemäss § 4 eingesetzt werden. 2 Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Arbeiten, die keinen Aufschub dulden.

§ 7 Gaststätten und andere öffentliche Lokale

1 Gastwirtschaftsbetriebe und andere öffentliche Lokale sind so zu betreiben, dass die davon ausgehenden Lärmimmissionen auf die Anwohnerschaft das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort und zur fraglichen Zeit nicht übersteigen. 2 Um störende Lärmimmissionen zu verhindern, kann der Stadtrat insbesondere die Betriebszeiten für Gartenwirtschaften und Aussenbestuhlungen einschränken, wenn mildere Massnahmen den Zweck nicht erfüllen.

§ 8 Musik, Tonwiedergabegeräte und Lautsprecheranlagen im Freien

1 Musikdarbietungen sowie die Benützung von Tonwiedergabegeräten und Lautsprecheranlagen im Freien zu kommerziellen Zwecken oder bei Veranstaltungen sind bewilligungspflichtig. 2 Massnahmen zum Immissionsschutz werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgelegt. 3 Der Stadtrat kann bezüglich Einhaltung der Beschallungsauflagen für den bewilligungspflichtigen Betrieb von Tonwiedergabegeräten und Lautsprecheranlagen bei drohenden Verstössen gegen die Auflagen den Einsatz einer elektronischen Schallpegelüberwachung bzw. -begrenzung anordnen.

§ 9 Feuerwerk und Knallkörper

1 Am Bundesfeiertag und in der Nacht auf den 2. August sowie an Silvester und in der Nacht auf den 1. Januar ist das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern gestattet.

§ 10 Bewilligungsbehörden

1 Für Bewilligungen nach diesem Reglement ist – vorbehältlich Absatz 2 - das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit zuständig. 2 Ist eine Baubewilligung erteilt worden, liegt die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 beim Baudepartement.

§ 11 Verwaltungsmassnahmen

1 Bei Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Reglements kann a) die sofortige Einstellung der immissionsverursachenden Aktivitäten angeordnet und durchgesetzt werden, b) eine Bewilligung, die sich auf dieses Reglement stützt, entzogen werden. 2 Liegt ein schwerwiegender Verstoss wegen Nachtruhestörung ausgehend von einem Gastgewerbebetrieb vor, kann der Betrieb bis zum Ende der laufenden Nachtzeit geschlossen werden. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstössen dieser Art können die Öffnungszeiten eingeschränkt werden.

§ 12 Strafbestimmung

1 Wer den Vorschriften dieses Reglements oder der gestützt darauf erteilten Bewilligungen zuwiderhandelt, wer insbesondere a) das Lärmvermeidungs- bzw. -verminderungsgebot gemäss § 3 missachtet, b) die Ruhezeiten nicht einhält (§ 3 Abs. 4, § 4, § 6), c) die Bewilligungspflicht für Musikdarbietungen sowie die Benützung von Tonwiedergabegeräten oder Lautsprecheranlagen im Freien gemäss § 8 missachtet, 2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

§ 13 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 8 der Gemeindeordnung der Stadt Zug vom 1. Februar 2005[4]. 2 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten.[5] 3 Dieses Reglement wird im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gegeben und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen.

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über die Lärmbekämpfung vom 18. Januar 1972[6] aufgehoben.

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