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Verordnung zum Schulgesundheitsgesetz

Basel-Landschaft · 645.11 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6

6 provisions

§ 1

Zeitpunkt 1 Die schulgesundheitlichen Untersuchungen finden zu folgenden Zeitpunkten statt: a. beim Eintritt in den Kindergarten; b. im 5. Jahr der Primarschule; c. im 2. Jahr der Sekundarschule.

§ 2

Umfang und Ablauf 1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legt auf Antrag der Schulgesundheitskommission den Umfang und den Ablauf der Untersuchungen fest. 2 Die Untersuchungen umfassen jeweils auch eine Kontrolle des Impfstatus. 3 Anlässlich der Untersuchung in der Sekundarschule haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, sich für eine individuelle Beratung anzumelden.

§ 3

Durchführung 1 Die Schule ist für die Organisation und die Durchführung der Untersuchungen verantwortlich. 1) SGS 100 2) SGS 645 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.038 2 645.11 2 Die Untersuchungen finden in einer Arztpraxis oder in einem von der Schule zur Verfügung gestellten Raum, der die Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler wahrt, statt. 3 Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, bei den Untersuchungen ihres Kindes in der Primarschule anwesend zu sein. 4 Individuelle Beratungen in der Sekundarschule werden von einer Person gleichen Geschlechts wie die Schülerin oder der Schüler durchgeführt. 2 Dokumentation

§ 4

Laufkarte 1 Für jede Schülerin und jeden Schüler wird eine Laufkarte erstellt, auf welcher die Ärztin oder der Arzt die Durchführung der Untersuchungen bestätigt. 2 Die Laufkarte wird von der Schule aufbewahrt. 3 Bei einem Schulwechsel wird die Laufkarte den Erziehungsberechtigten zuhanden der neuen Schule übergeben. 4 Nach dem Ende der Schulpflicht wird die Laufkarte den Erziehungsberechtigten übergeben. 3 Vergütung

§ 5

Honorar der Schulärztinnen und Schulärzte 1 Die Schulärztinnen und Schulärzte erhalten für ihre Leistungen nach § 12 des Schulgesundheitsgesetzes vom 17. Januar 20193) ein Honorar von CHF 190.– pro Stunde.

§ 6

Abrechnung 1 Für die schulgesundheitlichen Untersuchungen erstellen die Schulärztinnen und Schulärzte eine Abrechnung, auf welcher die Schulstufe, das Schulhaus, die Klassenbezeichnungen und die Zahl der untersuchten Schülerinnen und Schüler sowie der Zeitaufwand ersichtlich sind. 2 Für die übrigen Leistungen nach § 12 des Schulgesundheitsgesetzes vom 17. Januar 20194) stellen die Schulärztinnen und Schulärzte den Zeitaufwand in Rechnung. 3 Die Rechnungen sind zu richten an: a. den Schulträger; 3) SGS 645 4) SGS 645 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.038 3 645.11 b. die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion für die kantonalen Schulen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.038 4 645.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 25.06.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.038 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.038 5 645.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.06.2019 01.08.2019 Erstfassung GS 2019.038 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.038

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