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18 provisions
§ 1 Zweck
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation der
Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen an der Universität Zürich (UZH).
2 Die Organisation der Zusammenarbeit zielt auf eine qualitativ
hochstehende Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen.
3 Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung Beteiligten zusammen.
4 Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere mit Schulen, für die der
Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» qualifiziert: Gymnasien, Fachmittelschulen, Berufsmaturitätsschulen, Handels- bzw. Wirtschaftsmittelschulen sowie Informatikmittelschulen.
§ 2 Organisation
1 Die fachwissenschaftliche Ausbildung von Lehrpersonen für
Maturitätsschulen in den Gymnasialfächern erfolgt an den entsprechenden Fakultäten, die pädagogisch-didaktische und berufspraktische Ausbildung an der Philosophischen Fakultät der UZH. Die Philosophische
Fakultät arbeitet mit allen beteiligten Fakultäten zusammen.
2 An der Philosophischen Fakultät obliegen die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Studiengänge dem Institut für Erziehungswissenschaft (IfE).
415.456.2 Organisationsverordnung LLBM
2. Kapitel: Gremien
Koordinationskonferenz
Lehrerinnen-
§ 3 und Lehrerbildung für Maturitätsschulen
1 Zur inneruniversitären Planung und Koordination der an
der Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen beteiligten
Fakultäten setzt die Universitätsleitung unter dem Vorsitz des für die
Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen zuständigen
Universitätsleitungsmitglieds eine Koordinationskonferenz ein.
2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung.
Konferenz der
§ 4 Gymnasialfächer
1 Die Philosophische Fakultät führt die Konferenz der Gymnasialfächer zur Koordination der Anliegen der für die fachwissenschaftliche Ausbildung der Studierenden in Bezug auf die Unterrichtsfächer zuständigen Institute bzw. Seminare.
2 Sie regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung.
Beirat für Fragen
der Aus- und
Weiterbildung
§ 5 von Lehrpersonen für Maturitätsschulen
1 Die Universitätsleitung setzt den Beirat für Fragen der Aus-
und Weiterbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen ein.
2 Der Beirat berät die Universitätsleitung, die Philosophische Fakultät und das IfE in wichtigen Fragen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen.
3 Als Mitglieder des Beirats können insbesondere Vertretungen
von mit Aufgaben in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen befassten Stellen der UZH sowie kantonalen Ämtern und
Konferenzen eingeladen werden.
4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung.
3. Kapitel: Zusammenarbeit
§ 6 Grundsatz
Die UZH arbeitet mit allen an der Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen Beteiligten zusammen. Kooperationspartner sind insbesondere
a. das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA),
b. die Schulleiterkonferenz der Zürcher Mittelschulen (SLK),
c. die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen des Kantons Zürich (KRB),
d. die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen (LKM),
e. die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen (LKB),
Organisationsverordnung LLBM 415.456.2
f. die Maturitätsschulen sowie
g. die anderen Zürcher Hochschulen.
Bereiche der
§ 7 Zusammenarbeit
1 Die Zusammenarbeit mit MBA, SLK und KRB bezieht sich
insbesondere auf
a. die Auswahl von Dozierenden für Fachdidaktik,
b. die Grundsätze der Organisation der berufspraktischen Ausbildungsanteile sowie
c. die Grundsätze der Organisation der berufspraktischen und fachdidaktischen Prüfungen.
2 Die berufspraktischen Ausbildungsanteile sowie die berufspraktischen und die fachdidaktischen Prüfungen werden in direkter Zusammenarbeit mit den Maturitätsschulen organisiert und durchgeführt.
3 MBA, SLK und KRB sowie LKM und LKB werden bei Studienreformen in die Planungsarbeiten einbezogen.
§ 8 Zusammenarbeitsvereinbarungen
1 Die Universitätsleitung regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Zürcher Maturitätsschulen in einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem MBA.
2 Die Universitätsleitung kann mit anderen Kantonen analoge Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
3 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit können auch mit einzelnen ausserkantonalen Maturitätsschulen abgeschlossen werden, sofern
mit diesen Kantonen keine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen wurde und diese ein entsprechendes Verfahren zulassen.
4 Die Universitätsleitung regelt die Zusammenarbeit mit privaten
Maturitätsschulen mit je spezifischen Vereinbarungen.
Aufgaben und
§ 9 Zuständigkeiten der Kooperationspartner
1 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Aufgaben und
Zuständigkeiten der Kooperationspartner, die Organisation und die
Verfahren der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der Maturitätsschulen.
2 Für Ausführungserlasse ist das IfE zuständig, sofern diese Verordnung nicht die Universitätsleitung für zuständig erklärt.
3 Universitätsleitung und IfE beziehen die Kooperationspartner
bei Revisionen der Ausführungserlasse mit ein.
§ 10 Information
Die Leitungsgremien der Universität, der Philosophischen
Fakultät und des IfE informieren die Kooperationspartner regelmässig
über die Weiterentwicklung in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung
für Maturitätsschulen.
415.456.2 Organisationsverordnung LLBM
4. Kapitel: Personal
§ 11 Grundsatz
Die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen
erfolgt durch entsprechend qualifiziertes Personal.
Professorinnen
§ 12 und Professoren
Die Professorinnen und Professoren des IfE beteiligen sich
gemäss den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Universität Zürich mit ihrem Personal an der pädagogisch-didaktischen und der fachdidaktischen Ausbildung, sofern sie Lehr- und Forschungsbereiche
vertreten, die für die Ausbildung von Lehrpersonen für Maturitätsschulen relevant sind.
Dozierende für
§ 13 Fachdidaktik
1 Dozierende für Fachdidaktik sind entweder
a. Angehörige des Mittelbaus der UZH,
b. übrige Dozentinnen und Dozenten gemäss der geltenden Universitätsordnung5,
c. Lehrpersonen, die an Maturitätsschulen tätig sind und für Ausbildungsaufgaben von ihren Schulen an die UZH entsendet werden.
2 Als Angehörige des Mittelbaus können Dozierende für Fachdidaktik zusätzlich zur Lehre in Fachdidaktik mit Betreuungs-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie weiteren Aufgaben betraut werden.
3 Im Falle der Entsendung schliesst das IfE mit der entsprechenden
Maturitätsschule eine Vereinbarung über die Entsendung der Lehrperson ab.
4 Die Philosophische Fakultät eröffnet den an der UZH angestellten Dozierenden für Fachdidaktik im Rahmen der fakultären Regelungen eine Laufbahnmöglichkeit. Die Qualifikationserfordernisse und
Qualitätssicherungskriterien werden unter Berücksichtigung der spezifischen Qualifikationswege der Dozierenden für Fachdidaktik von
der Philosophischen Fakultät festgelegt.3
5 Die Philosophische Fakultät zieht bei der fachwissenschaftlichen
Qualifikationsüberprüfung die entsprechenden Fakultäten mit ein.
§ 14 Praktikumslehrpersonen
Praktikumslehrpersonen sind Lehrpersonen an den Maturitätsschulen, die im Auftrag des IfE Studierende bei der Vorbereitung,
Durchführung und Evaluation von Unterricht in unterschiedlichen
Formen von Praktika begleiten und betreuen.
Organisationsverordnung LLBM 415.456.2
Prüfungskoordinatorinnen und
§ 15 Prüfungskoordinatoren
Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren sind
in der Regel Schulleitungsmitglieder an einer Maturitätsschule. Sie koordinieren im Auftrag und nach Vorgabe des IfE die berufspraktischen
Prüfungen zwischen Dozierenden für Fachdidaktik, Prüfungsleitenden
und Studierenden in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächern,
den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern (einschliesslich Informatik) sowie in Wirtschaft und Recht.
§ 16 Prüfungsleitende
Prüfungsleitende sind in der Regel Schulleitungsmitglieder
oder von der Schulleitung beauftragte Lehrpersonen an den Maturitätsschulen, die im Auftrag und nach Vorgabe des IfE für die Organisation sowie für die Leitung der berufspraktischen und fachdidaktischen Prüfungen zuständig sind.
§ 17 Fachexpertinnen und Fachexperten
Fachexpertinnen und Fachexperten sind in der Regel Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich. Sie nehmen an
berufspraktischen Prüfungen und deren Beurteilung teil.
§ 18 Entschädigung
Praktikumslehrpersonen, Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren, Prüfungsleitende, Fachexpertinnen und Fachexperten sowie Dozierende für Fachdidaktik werden für ihre Aufgaben entschädigt, sofern der Auftrag nicht zu ihrer Stellenbeschreibung oder
ihrem Pflichtenheft gehört. Massgebend ist das Entschädigungsreglement LLBM des Universitätsrates vom 4. Juli 20166.
1 OS 71, 419; Begründung siehe ABl 2016-07-22.
2 Inkrafttreten: 1. August 2016.
3 Inkrafttreten: 1. August 2017.
4 LS 415.11.
5 LS 415.111.
6 LS 415.456.21.