§ 1
Zuständige Direktionen 1 Für den Vollzug des Schweizerischen Obligationenrechts und dessen Nebenerlassen sind gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht folgende Direktionen zuständig: a) Die Volkswirtschaftsdirektion führt das Verfahren über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen, das Verfahren und die Massnahmen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie die Geschäfte im Konsumkreditwesen durch (§ 6 Bst. a bis c EG OR); b) Die Sicherheitsdirektion im Bereich der Sprengmittel und pyrotechnischen Gegenstände (§ 6 Bst. d EG OR); c) * Die Volkswirtschaftsdirektion zum Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (§ 6 Bst. e EG OR).