Art. 3
Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 Abs.
1 Bst. b IVöB)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Auftraggebers sowie von ihm beauftragte Dritte, die an Vergabeverfahren mitwirken, sind verpflichtet,
a Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offenzulegen und
b eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn der Schwellenwert
des Einladungsverfahrens erreicht ist.
2 Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und
Korruption wirksam vermeiden.
Art. 5 Absatz 1 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons. *
Konventionalstrafe gegen unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 11
Abs. 1 Bst. b IVöB)
1 Der Auftraggeber sieht im Vertrag mit dem Auftragnehmer vor, dass dieser
ihm eine Konventionalstrafe schuldet, wenn
a der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag unzulässige Wettbewerbsabreden trifft, wobei die Konventionalstrafe mindestens zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme beträgt,
3) BSG 622.1
3 731.21
b Subunternehmer oder Lieferanten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Auftrag oder dessen Vorleistungen unzulässige Wettbewerbsabreden treffen, wobei die Konventionalstrafe mindestens zehn
Prozent der Gesamtvergütung für die Leistung des Subunternehmers
oder Lieferanten beträgt.
2 Die Konventionalstrafe entfällt in den Buchstaben a und b ganz sowie in
Buchstabe c zur Hälfte, wenn
a der Auftragnehmer im Vertrag mit dem Subunternehmer oder Lieferanten
eine entsprechende Konventionalstrafe zugunsten des Auftraggebers vereinbart hat,
b das fehlbare Unternehmen als erster Selbstanzeiger im Rahmen einer
kartellverwaltungsrechtlichen Untersuchung an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, und das Sekretariat der
Wettbewerbskommission (WEKO) die Erfüllung der Voraussetzungen an
die Selbstanzeige im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums
der Wettbewerbskommission bestätigt,
c das fehlbare Unternehmen als weiterer Selbstanzeiger mitwirkt.
3 Der Auftraggeber kann von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn das Risiko von unzulässigen Wettbewerbsabreden gering ist.
Art. 7
Nachweise (Art. 12, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3, Art. 44 IVöB)
1 Um zu prüfen, ob die Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllen, fordert der
Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die
Nachweise gemäss Anhang 1 ein.
2 Anstelle dieser Nachweise können die Anbieter einreichen
a ein Zertifikat gemäss Absatz 4 oder
b gleichwertige Nachweise ihres ausländischen Sitzstaates.
3 Der Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags weitere Nachweise einfordern.
731.21 4
4 Anbieter können bei der Zentralen Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB) ein
Zertifikat über das Erbringen der Nachweise gemäss Anhang 1 beziehen. Die
Nachweise sind in digitaler Form einzureichen, und das Zertifikat wird in digitaler Form ausgestellt. Es gilt bis zum Erreichen des Höchstalters eines der
Nachweise gemäss Anhang 1.
2a Lohngleichheitskontrollen *
Art. 7a * Durchführung von Lohngleichheitskontrollen
1 Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die
Lohngleichheit führt die Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS) Lohngleichheitskontrollen durch. Die FGS kann Dritte mit der
Durchführung der Lohngleichheitskontrollen beauftragen.
2 Die Auswahl der zu kontrollierenden Anbieter erfolgt nach dem Zufallsprinzip
aus den veröffentlichten Zuschlägen.
3 Bis und mit dem Jahr 2028 erfolgt die Auswahl aus den Zuschlägen des
Kantons. Ab dem Jahr 2029 kann die FGS nach einer Evaluation der Lohngleichheitskontrollen die zu kontrollierenden Anbieter aus den Zuschlägen aller
der IVöB unterstehenden Auftraggeber auswählen.
4 Für die Lohngleichheitskontrollen wird das Standard-Analyse-Tool «Logib»
des Bundes verwendet.
Art. 7b * Einhaltung des Grenzwerts
1 Ergibt die Lohngleichheitskontrolle keine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib», bestätigt die FGS dem Anbieter, dass er die Anforderungen an
die Lohngleichheit von Frau und Mann einhält.
Art. 7c * Überschreitung des Grenzwerts
1 Ergibt die Lohngleichheitskontrolle eine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib» oder muss die Überprüfung aufgrund der ungenügenden Mitwirkung des Anbieters abgebrochen werden, setzt die FGS dem Anbieter eine
angemessene Frist für Korrekturmassnahmen sowie für die Einreichung eines
qualifizierten Nachweises über die Einhaltung der Lohngleichheit. Dazu muss
er die Analyse der Lohndaten mit «Logib» durch eine von der FGS anerkannte
Fachperson erneut durchführen.
2 Erbringt der Anbieter den qualifizierten Nachweis fristgerecht, bestätigt ihm
die FGS, dass er die Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann
einhält.
5 731.21
3 Die Lohngleichheitskontrolle ist nicht bestanden, wenn
a der Anbieter die Frist gemäss Absatz 1 ungenutzt verstreichen lässt,
b die erneute Analyse der Lohndaten nicht gemäss Absatz 1 durchgeführt
worden ist oder
c sie weiterhin eine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib» aufzeigt.
4 Besteht ein Anbieter die Lohngleichheitskontrolle nicht, entscheidet der Auftraggeber über Massnahmen gemäss Artikel 44 und 45 IVöB.
5 Der Auftraggeber informiert die FGS über die getroffenen Massnahmen.
Art. 7d * Information über die Lohngleichheitskontrollen
1 Die FGS informiert die Auftraggeber und die ZKB über
a die eingeleiteten Lohngleichheitskontrollen,
b die Einforderung von qualifizierten Nachweisen infolge der Überschreitung
des Grenzwerts,
c die abgeschlossenen Lohngleichheitskontrollen sowie
d die Kontrollergebnisse.
2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit in allgemeiner Weise über die
Kontrollen und deren Ergebnisse.
3 Vergabeverfahren
Art. 8 Dialog (Art. 24 IVöB)
1 Der Auftraggeber wählt wenn möglich mindestens drei Anbieter aus, die er
zum Dialog einlädt.
2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und
Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die
Teilnahme am Dialog.
3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne
schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieter keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieter weitergegeben werden.
Art. 9 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 IVöB)
1 Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu
welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.
731.21 6
2 Er anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die
Fragen und die Antworten allen Anbietern gleichzeitig innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen zur Verfügung.
Art. 10 Entschädigung der Anbieter (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und Art. 36 Abs. 1
Bst. h IVöB)
1 Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme
an einem Verfahren.
2 Verlangt der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob
und wie er diese Vorleistungen entschädigt.
Art. 11 Subunternehmer (Art. 26, 31 IVöB)
1 Der Anbieter muss allfällige Subunternehmer im Angebot bezeichnen.
2 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung oder in der Einladung vorsehen,
dass
a der Anbieter die Subunternehmer später bezeichnen kann oder
b die Nachweise gemäss Artikel 7 für die Subunternehmer in der Form des
Zertifikats gemäss Artikel 7 Absatz 4 zu erbringen sind.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Subunternehmer von Subunternehmern,
deren Subunternehmer und für alle weiteren Subunternehmer.
Art. 12 Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 IVöB)
1 Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch den Auftraggeber
so dokumentiert, dass sie nachvollziehbar sind.
2 Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben:
a Ort,
b Datum,
c Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
d bereinigte Angebotsbestandteile,
e Resultate der Bereinigung.
Art. 13 Vertragsabschluss (Art. 42 IVöB)
1 Der Auftraggeber schliesst den Vertrag in Schriftform ab. Eine eigenhändige
Unterschrift oder eine elektronische Signatur beim Abschluss in digitaler
Form sind nicht erforderlich.
7 731.21
2 Er wendet seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an, es sei denn,
die Art der Leistung erfordere besondere Vertragsbedingungen.
3 Verfügt er nicht über eigene AGB, wendet er die AGB des Kantons an
(www.be.ch/agb).
Art. 14 Veröffentlichungen (Art. 48 IVöB)
1 Der Auftraggeber veröffentlicht auf der Internetplattform www.simap.ch ebenfalls Zuschläge, die ab dem für das offene oder das selektive Verfahren
massgebenden Schwellenwert freihändig erteilt wurden.
Art. 15 Debriefing (Art. 51 IVöB)
1 Der Auftraggeber führt mit einem nicht berücksichtigten Anbieter auf dessen
Verlangen hin ein Gespräch (Debriefing).
2 Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit gemäss Artikel 51 Absatz 4 IVöB ist zu beachten.
Art. 16 Ausbildung
1 Auftraggeber, die regelmässig o ene oder selektive Vergabeverfahren durchff -
führen, stellen sicher, dass die dafür verantwortlichen Personen oder Organisationen mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügen:
a Sie kennen die Grundsätze, Verfahren, Schwellenwerte sowie Verhaltens-
und Rechtsschutzregeln des ö entlichenff Bescha ungsrechts.ff
b Sie können das angemessene Vergabeverfahren bestimmen, gesamtheitlich planen und durchführen.
c Sie können wo erforderlich eine Marktanalyse durchführen.
d Sie können Anforderungen erheben und dokumentieren.
e Sie können gestützt darauf angemessene Qualitäts-, Preis- und Nachhaltigkeitskriterien festlegen.
f Sie können gemäss diesen Anforderungen und Kriterien gestützt auf Vorlagen qualitativ angemessene Ausschreibungsunterlagen und einen Vertrag verfassen.
g Sie können Angebote bewerten und den Zuschlag nachvollziehbar begründen.
2 Die Auftraggeber können die Kompetenzen gemäss Absatz 1 vermuten bei
Personen, die
a über den eidgenössischen Fachausweis als Spezialistin oder Spezialist
öffentliche Beschaffung verfügen,
731.21 8
b über eine andere Ausbildung im ö entlichenff Bescha ungswesen verfüff -
gen, welche die Kompetenzen gemäss Absatz 1 vermittelt, oder
c über eine angemessene Erfahrung als Verantwortliche für die Durchführung von o enen oderff selektiven Vergabeverfahren verfügen.
4 Sprachen
Art. 17 Sprache des Verfahrens
1 Vergabeverfahren werden in der Amtssprache durchgeführt, die im betreffenden Verwaltungskreis gilt.
2 Der Auftraggeber bestimmt die Sprache des Verfahrens, wenn
a mehrere Verwaltungskreise mit unterschiedlichen Amtssprachen betroffen
sind,
b ein örtlicher Anknüpfungspunkt fehlt oder
c von der Sache her der Verwaltungskreis Biel/Bienne betroffen ist.
Art. 18 Sprache der Einladung oder Ausschreibung
1 Die Einladung oder Ausschreibung erfolgt in der Sprache des Verfahrens.
2 Ist der Verwaltungskreis Biel/Bienne betroffen, erfolgt sie in beiden Amtssprachen.
3 Im offenen oder selektiven Verfahren fügt der Auftraggeber der Ausschreibung eine Zusammenfassung in der anderen Amtssprache bei. Die Zusammenfassung enthält mindestens die Angaben gemäss Artikel 48 Absatz 4 IVöB.
Art. 19 Sprache des Angebots
1 Das Angebot oder der Antrag auf Teilnahme am selektiven Verfahren ist in
der Sprache des Verfahrens einzureichen.
2 Beilagen können in Deutsch, Französisch oder Englisch eingereicht werden.
Nachweise können in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch eingereicht werden.
3 Die Einladung oder die Ausschreibung kann die Sprache des Angebots oder
der Beilagen anders regeln.
5 Aufsicht und Vollzug
Art. 20 Aufsicht (Art. 62 Abs. 1 IVöB)
1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung der
Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
9 731.21
2 Für die Aufsicht sind zuständig
a die Direktionen und die Staatskanzlei für die Aufträge der ihnen unterstellten Organisationseinheiten,
b der Regierungsrat für die Aufträge der Direktionen und der Staatskanzlei,
c * die Justizverwaltungsleitung für die Aufträge der Gerichtsbehörden und
der Staatsanwaltschaft,
d der Regierungsrat, auf Antrag der für den betreffenden Aufgabenbereich
zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei, für die Aufträge der anderen Trägerinnen und Träger kantonaler Aufgaben (Art. 95 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern4)),
e die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter für die Aufträge
der Gemeinden (Art. 87 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998
[GG]5)),
f die Gemeinden für die Aufträge der Trägerinnen und Träger kommunaler
Aufgaben (Art. 65 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 1 GG).
3 Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung
des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer, namentlich
a die Pflicht zur Durchführung öffentlicher Vergabeverfahren in Bezug auf
Aufträge im Bereich der Leistungsvereinbarung,
b die Berichterstattung über die Erfüllung dieser Pflicht.
Art. 21 Vollzug
1 Die Organe gemäss der Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV)6) sowie die Auftraggeber
vollziehen die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
5a Anwendung der IVöB als kantonales Gesetzesrecht *
Art. 21a *
1 Die IVöB gilt nach Massgabe von Artikel 4 IVöBG sinngemäss als kantonales
Gesetzesrecht.
4) BSG 101.1
5) BSG 170.11
6) BSG 731.22
731.21 10
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22 Einrichten der Meldestelle gemäss Artikel 4
1 Kantonale Auftraggeber richten die Meldestelle gemäss Artikel 4 innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein.
Art. 22a * Anwendbares Recht
1 Artikel 64 Absatz 1 IVöB ist anwendbar.
Art. 23 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)7),
b Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV)8),
c Verordnung vom 10 September 1997 über das Angebot im öffentlichen
Verkehr (Angebotsverordnung; AGV)9).
Art. 24 Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV)10) wird aufgehoben.
Art. 25 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 8. Juni 2021 über den
Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG)11) in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 7 Absätze 1 und 4
Art. A1-1 Nachweise
7) BSG 154.21
8) BSG 731.22
9) BSG 762.412
10) BSG 731.21
11) BSG 731.2; 1. Februar 2022
11 731.21
Nr. Gegenstand
des Nachweises
Verpflichtete
Anbieter
Inhalt des
Nachweises
Form des
Nachweises
Höchstalter
des Nachweises
1 Arbeitsschutzbestimmungen
und Arbeitsbedingungen
a. Anbieter,
die Gesamt-
oder Normalarbeitsverträgen (GAV/
NAV) unterstehen, die dem
Informationssystem Allianz
Bau (ISAB)
angeschlossen sind.
Bescheinigungsergebnis
«Keine Informationen
über aktuelle
GAV-Verfehlungen» oder
«GAV-Konformität ist nachgewiesen worden».
GAV-Bescheinigung gemäss ISAB
Datum des
Angebots
b. Anbieter,
die anderen
GAV/NAV unterstehen.
Es sind keine
Verstösse
oder nur leichte Verstösse
gegen die
GAV/NAV bekannt.
Bestätigungen
der zuständigen paritätischen Berufskommissionen
1 Jahr
c. Anbieter,
die keinen
GAV/NAV unterstehen.
Einhalten der
Arbeitsschutzbestimmungen
und der im Inland massgeblichen Arbeitsbedingungen.
Selbstdeklaration auf dem
Formular der
ZKB
Datum des
Angebots
2 Sozialversicherungsbeiträge
Alle Anbieter Keine ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge
einschliesslich
der vom Lohn
abgezogenen
Arbeitnehmeranteile.
Bestätigungen: 1. der
AHV-Ausgleichskasse
(AHV-, IV-,
EO- und ALV-
Beiträge), 2.
der Pensionskasse (BVG-
Beiträge der
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer).
1 Jahr
731.21 12
Nr. Gegenstand
des Nachweises
Verpflichtete
Anbieter
Inhalt des
Nachweises
Form des
Nachweises
Höchstalter
des Nachweises
3 Steuerpflicht
einschliesslich
Mehrwertsteuerpflicht
Alle Anbieter Keine fälligen
Steuerforderungen des
Bundes, der
Kantone und
der Gemeinden.
Bestätigungen: 1. der
Steuerbehörde
am Geschäftssitz, 2. der für
die Mehrwertsteuer zuständigen Bundesbehörde.
1 Jahr
4 Finanzielle
Stabilität
Alle Anbieter Kein laufendes
Pfändungs-
oder Konkursverfahren und
keine nicht
verjährten Verlustscheine.
Auszug aus
dem Betreibungsregister
1 Jahr
5 Keine
Schwarzarbeit
Alle Anbieter Einhalten der
Melde- und
Bewilligungspflichten nach
dem Bundesgesetz vom
17. Juni 2005
über Massnahmen zur
Bekämpfung
der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die
Schwarzarbeit,
BGSA)12).
1. Selbstdeklaration auf dem
Formular der
ZKB, 2. der
Anbieter ist
auf der Liste
der rechtskräftig sanktionierten Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber
gemäss Art.
13 BGSA des
Staatssekretariates für
Wirtschaft
(www.seco.ad
min.ch) nicht
verzeichnet.
Datum des
Angebots
12) SR 822.41
13 731.21
Nr. Gegenstand
des Nachweises
Verpflichtete
Anbieter
Inhalt des
Nachweises
Form des
Nachweises
Höchstalter
des Nachweises
6 Lohngleichheit
für Frauen und
Männer
a. Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber,
die gemäss
Art. 13a und
13b des Bundesgesetzes
vom 24. März
1995 über die
Gleichstellung
von Frau und
Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)13)
zur Durchführung einer
Lohngleichheitsanalyse
verpflichtet
sind
Die Lohngleichheit ist
gewährleistet.
Bei einer
Lohngleichheitsanalyse
mit dem Standard Analyse-
Tool des Bundes «Logib»
darf die Analyse nicht ergeben, dass der
Grenzwert
überschritten
ist. *
1. Lohngleichheitsanalyse
gemäss Art.
13a ff. GlG
und 2. wenn
gemäss Art.
13d GlG die
Überprüfung
der Lohngleichheitsanalyse erforderlich ist, der
Bericht der unabhängigen
Stelle darüber;
oder 3.
Kontrollbestätigung einer
staatlichen
Stelle gemäss
Art. 13b GlG,
Art. 13b
Bst. c GlG
b. Andere Anbieter
Die Lohngleichheit ist
gewährleistet.
Selbstdeklaration auf dem
Formular der
ZKB
Datum des
Angebots
7 Weitere gesetzliche Teilnahmevoraussetzungen
oder Verpflichtungen des
Anbieters
Alle Anbieter Gemäss dem
Selbstdeklarationsformular
der ZKB
Selbstdeklaration auf dem
Formular der
ZKB
Datum des
Angebots
13) SR 151.1
731.21 14
Bern, 17. November 2021 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Simon
Der Staatsschreiber: Auer
15 731.21
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.11.2021 01.02.2022 Erlass Erstfassung 21-111
21.09.2022 01.11.2022 Titel 5a eingefügt 22-085
21.09.2022 01.11.2022 Art. 21a eingefügt 22-085
21.09.2022 01.11.2022 Art. 22a eingefügt 22-085
21.09.2022 01.11.2022 Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "6" / "Inhalt des Nachweises"
geändert 22-085
16.11.2022 01.01.2023 Art. 4 Titel geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 4 geändert 22-099
25.10.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 2, c geändert 23-068
28.08.2024 01.09.2024 Titel 2a eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024 Art. 7a eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024 Art. 7b eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024 Art. 7c eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024 Art. 7d eingefügt 24-042
28.08.2024 01.09.2024 Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "6" / "Inhalt des Nachweises"
geändert 24-042
28.08.2024 01.09.2024 Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "6" /
"Form des Nachweises"
geändert 24-042
731.21 16
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 17.11.2021 01.02.2022 Erstfassung 21-111
Art. 4 16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-099
Art. 4 Abs. 4 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099
Titel 2a 28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 7a 28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 7b 28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 7c 28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 7d 28.08.2024 01.09.2024 eingefügt 24-042
Art. 20 Abs. 2, c 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-068
Titel 5a 21.09.2022 01.11.2022 eingefügt 22-085
Art. 21a 21.09.2022 01.11.2022 eingefügt 22-085
Art. 22a 21.09.2022 01.11.2022 eingefügt 22-085
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "6" / "Inhalt des Nachweises"
21.09.2022 01.11.2022 geändert 22-085
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "6" / "Inhalt des Nachweises"
28.08.2024 01.09.2024 geändert 24-042
Art. A1-1 Abs. 1,
Tabelle, "6" /
"Form des Nachweises"
28.08.2024 01.09.2024 geändert 24-042