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7 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 In den Steinbockkolonien im Kanton Obwalden kann vom 1. September
bis 30. Oktober im Einvernehmen mit den Nachbarkantonen eine Hegejagd auf Steinwild durchgeführt werden.
2 Das Amt für Wald und Landschaft ernennt die jagdberechtigten Jägerinnen und Jäger gemäss Art. 2 dieser Weisungen.
3 Die Zuteilung der Tiere erfolgt durch das Los und gilt nur für das betreffende Jahr. Durch das Los wird den gesuchstellenden Personen ein
Steinwild (Steingeiss oder Steinbock) einer bestimmten Alters- und Geschlechtsklasse in einer bestimmten Kolonie zugewiesen.
4 Die Jägerin bzw. der Jäger soll Gelegenheit erhalten, je eine Steingeiss
und einen Steinbock zu erlegen. Auch nach erfüllter Jagd auf Steingeiss
und Steinbock können sich die Jägerinnen und Jäger erneut für die Hegejagd melden.
1) SR 922.0
2) SR 922.01
3) GDB 651.11
OGS 2020, 12
651.116
Art. 2
Voraussetzungen
1 Für die Hegejagd auf Steinwild können Jägerinnen und Jäger berücksichtigt werden, die in den letzten zehn Jahren mindestens achtmal das
Hochjagdpatent im Kanton gelöst haben, mindestens 40 Jahre alt sind,
Wohnsitz im Kanton haben und sich über einen Versicherungsnachweis
mit einer Deckungssumme von mindestens zwei Millionen Franken sowie
einen Treffsicherheitsnachweis ausweisen können.
2 Melden sich mehr Jägerinnen und Jäger an, als für die Hegejagd auf
Steinwild notwendig, trifft das Amt für Wald und Landschaft eine Auswahl
für die Zulassung gemäss folgenden Kriterien:
a. Erste Priorität haben Jägerinnen und Jäger, die noch keine oder erst
eine Hegejagd auf Steinwild im Kanton erfüllt haben. Unter ihnen geniessen diejenigen Jägerinnen und Jäger das Vorrecht, die mehr
Hochjagden in Obwalden ausgeübt haben. Bei gleicher Anzahl ausgeübter Hochjagden entscheidet das höhere Alter.
b. Zweite Priorität geniessen Jägerinnen und Jäger, die zwei Hegejagden auf Steinwild im Kanton erfüllt haben. Unter ihnen geniessen
diejenigen Jägerinnen und Jäger das Vorrecht, die mehr Hochjagden in Obwalden ausgeübt haben. Bei gleicher Anzahl ausgeübter
Hochjagden entscheidet das höhere Alter.
c. Dritte Priorität geniessen Jägerinnen und Jäger, die drei Hegejagden
auf Steinwild im Kanton erfüllt haben usw.
3 Schriftliche Entschuldigungen für die Nichtinangriffnahme der Jagd können in begründeten Fällen bis 30. August entgegengenommen werden.
Als Begründung werden Unfall und Krankheit mit entsprechendem Arztzeugnis akzeptiert.
Art. 3
Publikation und Anmeldung
1 Die Ausschreibung der Hegejagd auf Steinwild erfolgt im Amtsblatt.
2 Das Datum der Auslosung und Instruktion wird in derselben Amtsblattpublikation bekanntgegeben.
3 Anmeldungen für die Steinwildjagd sind jeweils bis 31. Mai schriftlich an
das Amt für Wald und Landschaft zu richten. Das Amt für Wald und Landschaft stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung.
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Art. 4
Auslosung
1 Die Anzahl der Jägerinnen und Jäger, die zur Auslosung zugelassen
werden, entspricht der Zahl der zu erlegenden Steinböcke und Steingeissen.
2 Die Jägerin bzw. der Jäger muss bei der Auslosung persönlich anwesend sein.
3 Wird ein Los von der Jägerin oder dem Jäger nicht angenommen, gilt
die Jagd dennoch als erfüllt.
4 Die Auslosung erfolgt in folgender Reihenfolge:
a. Zuteilung der Steinböcke an die gesuchstellenden Jägerinnen und
Jäger, die bisher eine Steingeiss und noch keinen Steinbock erlegt
haben;
b. Zuteilung der Steingeissen an die gesuchstellenden Jägerinnen und
Jäger, die bisher einen Steinbock und noch keine Steingeiss erlegt
haben;
c. Zuteilung der verbliebenen Steinböcke und Steingeissen an die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger, die bisher noch kein Steinwild
erlegt haben;
d. Zuteilung des noch nicht zugelosten Steinwilds an die weiteren zugelassenen Jägerinnen und Jäger.
5 Den jagdberechtigten Personen steht es bis zur offiziellen Beendigung
der Auslosung frei, untereinander einen Tausch des Loses innerhalb der
zugelosten Geschlechtsklasse vorzunehmen.
Art. 5
Ausbildungspflicht
1 Nach der Auslosung ist eine vom Amt organisierte Ausbildung vollständig zu besuchen. Die Ausbildung besteht aus einer Instruktion (am Abend
der Auslosung) sowie aus einer begleiteten Exkursion (1 Tag) in eine
Steinwildkolonie.
2 Werden die Ausbildungsbedingungen bis zum 20. August nicht oder nur
teilweise erfüllt, wird das Patent für die Hegejagd auf Steinwild nicht ausgestellt, aber die Jagd gilt als erfüllt.
Art. 6
Vorgehen bei der Jagd
1 Es darf nur das zugewiesene Steinwild erlegt werden.
2 Die jagdberechtigte Person kann den Abschuss in der zugewiesenen
Kolonie selbstständig durchführen.
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3 Ist für die Jagd das Betreten eines Schutzgebietes notwendig, ist das
Betreten täglich und vorgängig mit der Wildhut abzusprechen.
4 Das erlegte Steinwild ist sauber ausgeweidet innert 24 Stunden der
Wildhut vorzuweisen. Das Gesäuge der Steingeiss darf nicht aufgeschnitten oder beseitigt sein.
5 Auch wenn das Steinwild nicht erlegt werden kann, gilt die Jagd als erfüllt.
Art. 7
Anwendbares Recht
1 Nebst diesen Vorschriften sind die eidgenössischen und kantonalen
Jagdbestimmungen zu beachten. Die zeitlichen Beschränkungen für die
Benützung eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrrades zu Jagdzwecken
gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung gelten
nicht.
2 Das Amt für Wald und Landschaft orientiert die für die Steinwildjagd ernannten Jägerinnen und Jäger über die einschlägigen Bestimmungen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2020, 12
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Mai 2020
Aufgehobener Erlass:
Weisungen über die Hegejagd auf Steinwild vom 24. März 2016 (OGS
2016, 29)
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.04.2020 01.05.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 12
651.116
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.04.2020 01.05.2020 Erstfassung OGS 2020, 12