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10 provisions
Art. 1
Umwandlung
1 Die Freiburgischen Elektrizitätswerke (die FEW) werden ohne Liquidation
in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft gemäss den Artikeln 620 ff. des
Obligationenrechts umgewandelt.
2 Die Umwandlung findet auf der Grundlage der vom Grossen Rat am
20. September 2000 genehmigten Bilanz der FEW per 31. Dezember 1999
statt.
3 Das Dotationskapital der FEW bildet das Anfangskapital der Gesellschaft,
deren Alleinaktionär bei der Umwandlung der Staat Freiburg ist.
4 Der Staatsrat genehmigt die Statuten der Aktiengesellschaft.
Art. 2
Kapitalbeteiligung
1 Der Staat übt seine Aktionärsrechte durch den Staatsrat aus.
2 Der Staat bleibt Mehrheitsaktionär.
3 Eine Aktienabtretung durch den Staat, die mit dem Verlust der Aktienmehrheit oder der damit zusammenhängenden Stimmenmehrheit des Staates verbunden ist, muss dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden.
Art. 3
Staatsgarantie
1 Der Staat haftet für die finanziellen Verbindlichkeiten, die die FEW eingegangen sind, bevor die Umwandlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt
veröffentlicht wurde.
Rechtsform der FEW und ihrer Pensionskasse – G 772.1.1
2 Pensionskasse
Art. 4
Personalvorsorge
1 Die Pensionskasse der Freiburgischen Elektrizitätswerke wird ohne Liquidierung in eine privatrechtliche Stiftung nach den Artikeln 80ff. des Zivilgesetzbuches umgewandelt.
2 Der Staatsrat genehmigt die Stiftungsurkunde.
3 Gemeinsame Bestimmung
Art. 5
Kosten für die Umwandlungen
1 Die Kosten für die Umwandlung der FEW und der Pensionskasse werden
von den FEW getragen.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 6
Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Reglement des
Grossen Rates
1 Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF
121.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 7
Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern
1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird
wie folgt geändert:
...
Art. 8
Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die öffentlichen Sachen
1 Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1)
wird wie folgt geändert:
...
Art. 9
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 18. September 1998 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke (FEWG; SGF 772.1.1) wird aufgehoben.
Art. 10 Rechtsform der FEW und ihrer Pensionskasse – G 772.1.1
Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das
Datum des Inkrafttretens fest. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 (StRB 25.09.2001).
Rechtsform der FEW und ihrer Pensionskasse – G 772.1.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.10.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2002 BL/AGS 2000 f 665 / d 643
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 19.10.2000 01.01.2002 BL/AGS 2000 f 665 / d 643