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Gesetz über die Rechtsform der Freiburgischen Elektrizitätswerke und ihrer Pensionskasse

Fribourg · 772.1.1 · statute

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 Rechtsform der FEW und ihrer Pensionskasse – G 772.1.1

10 provisions

Art. 1

Umwandlung 1 Die Freiburgischen Elektrizitätswerke (die FEW) werden ohne Liquidation in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft gemäss den Artikeln 620 ff. des Obligationenrechts umgewandelt. 2 Die Umwandlung findet auf der Grundlage der vom Grossen Rat am 20. September 2000 genehmigten Bilanz der FEW per 31. Dezember 1999 statt. 3 Das Dotationskapital der FEW bildet das Anfangskapital der Gesellschaft, deren Alleinaktionär bei der Umwandlung der Staat Freiburg ist. 4 Der Staatsrat genehmigt die Statuten der Aktiengesellschaft.

Art. 2

Kapitalbeteiligung 1 Der Staat übt seine Aktionärsrechte durch den Staatsrat aus. 2 Der Staat bleibt Mehrheitsaktionär. 3 Eine Aktienabtretung durch den Staat, die mit dem Verlust der Aktienmehrheit oder der damit zusammenhängenden Stimmenmehrheit des Staates verbunden ist, muss dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden.

Art. 3

Staatsgarantie 1 Der Staat haftet für die finanziellen Verbindlichkeiten, die die FEW eingegangen sind, bevor die Umwandlung im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht wurde. Rechtsform der FEW und ihrer Pensionskasse – G 772.1.1 2 Pensionskasse

Art. 4

Personalvorsorge 1 Die Pensionskasse der Freiburgischen Elektrizitätswerke wird ohne Liquidierung in eine privatrechtliche Stiftung nach den Artikeln 80ff. des Zivilgesetzbuches umgewandelt. 2 Der Staatsrat genehmigt die Stiftungsurkunde. 3 Gemeinsame Bestimmung

Art. 5

Kosten für die Umwandlungen 1 Die Kosten für die Umwandlung der FEW und der Pensionskasse werden von den FEW getragen. 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 6

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über das Reglement des Grossen Rates 1 Das Gesetz vom 15. Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF 121.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 7

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeindesteuern 1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 8

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die öffentlichen Sachen 1 Das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF 750.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 18. September 1998 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke (FEWG; SGF 772.1.1) wird aufgehoben.

Art. 10 Rechtsform der FEW und ihrer Pensionskasse – G 772.1.1

Vollzug und Inkrafttreten 1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 (StRB 25.09.2001). Rechtsform der FEW und ihrer Pensionskasse – G 772.1.1 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 19.10.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2002 BL/AGS 2000 f 665 / d 643 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.10.2000 01.01.2002 BL/AGS 2000 f 665 / d 643

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