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7 provisions
Art. 1 Art. 1bis * Besteuerung nach dem Aufwand (
StG)
1 … *
2 Für die Festlegung des dem Aufwand entsprechenden steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei
der direkten Bundessteuer sinngemäss angewendet.
3 … *
Art. 2 * Mietwert (Art. 24 Abs. 2 StG)
1 Der Mietwert selbstgenutzter Grundstücke oder Grundstücksteile entspricht
dem Mietwert, welcher vom Schatzungsamt periodisch festgelegt wird.
2 Der Mietwert für das Eigenheim, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, beträgt 70% des Mietwertes gemäss Abs. 1.
Ein Unternutzungsabzug wird nicht gewährt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Der Mietwert von Betriebsleiterwohnungen landwirtschaftlicher Gewerbe
bestimmt sich nach der Pachtzinsverordnung, bei Fehlen einer Pachtzinsschätzung nach anerkannter Hilfsmethode. *
Art. 3 Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
a) Fahrkosten (Art. 29 Abs. 1 lit. a StG)
1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte werden bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich angefallenen Auslagen abgezogen.
2 Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen
wären.
3 Wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, können für ein
privates Auto, unter Vorbehalt des Nachweises höherer notwendiger Kosten,
folgende Pauschalansätze abgezogen werden: *
Fahrleistung Abzug pro km min. Abzug max. Abzug
bis 7'500 km Fr. 0.75 * Fr. 5'625 *
bis 12'500 km Fr. 0.65 * Fr. 5‘625 * Fr. 8'125 *
bis 17'500 km Fr. 0.56 Fr. 8'125 * Fr. 9‘800
bis 22'500 km Fr. 0.50 Fr. 9‘800 Fr. 11‘250
bis 27'500 km Fr. 0.45 Fr. 11‘250 Fr. 12‘375
bis 32'500 km Fr. 0.41 Fr. 12‘375 Fr. 13‘325
über 32'500 km Fr. 0.38 Fr. 13‘325
4 Unter den gleichen Voraussetzungen kann für Motorräder mit weissem
Kontrollschild je Fahrkilometer ein pauschaler Abzug von Fr. 0.40 vorgenommen werden. *
5 Die Ansätze nach Abs. 3 und 4 gelten auch für die Benutzung eines Autos
oder Motorrads für den Weg zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels. *
6 Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Hö -
he des vollen Abzugs für die auswärtige Verpflegung beschränkt. *
Art. 3bis * abis) Fahrkosten bei unentgeltlicher privater Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke,
so kann anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten
Nutzung und des Fahrkostenabzugs nach Art. 3 eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden.
2 Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung gelten 0.9% des Kaufpreises
des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.
Art. 4 b) Mehrkosten für Verpflegung (Art. 29 Abs. 1 lit. b StG)
1 Mehrkosten für Verpflegung werden nach den für die direkte Bundessteuer
massgebenden Pauschalansätzen abgezogen:
a) wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine
Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann;
b) bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung in einem Personalrestaurant des Arbeitgebers eingenommen werden kann oder durch einen
angemessenen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt wird.
3 Die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit ist der Schichtarbeit gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
Art. 5 c) Auswärtiger Wochenaufenthalt (Art. 29 Abs. 1 lit. b und c
StG)
1 Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr
an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet
werden kann, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
2 Der Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wird
nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen
bestimmt.
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft gelten die ortsüblichen Mietkosten für ein Zimmer.
4 Für den Abzug der notwendigen Fahrkosten zwischen Arbeitsort und steuerrechtlichem Wohnsitz wird Art. 3 sinngemäss angewendet.
Art. 6 d) Übrige Berufskosten (Art. 29 Abs. 1 lit. c StG)
1 Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen
Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit usw. pauschal im Betrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% der Nettoeinkünfte, insgesamt höchstens Fr. 5'000.-- abgezogen
werden. Die Nettoeinkünfte umfassen die Bruttoeinkünfte abzüglich Prämien
und Beiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. d und f StG. Vorbehalten bleibt der
Nachweis höherer Kosten.
2 Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige
Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit
ausgeübt wird.
Art. 2 Art. 7 e) Berufskosten während der Ausbildung (
StG) *
1 Erwerbseinkünfte, Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Einkünfte aus der Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des
Steuerpflichtigen in Ausbildung bis höchstens Fr. 17'000.-- im Jahr führen zu
keinem steuerbaren Einkommen. *
Art. 8 f) Unselbständige Nebenerwerbstätigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. a–c
StG)
1 Bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit werden die notwendigen
Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden
Pauschalansätzen abgezogen.
2 Nebenamtliche Behördenmitglieder von Kanton, Bezirk und Gemeinden
können pro Jahr für allgemeine und besondere Aufwendungen pauschal
20% des entsprechenden Nettoeinkommens (Funktionsentschädigungen
etc., ohne Sitzungsgelder) abziehen. Der Abzug beträgt höchstens
Fr. 10'000.--. *
3 Der Pauschalabzug gemäss Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn die
tatsächlichen Aufwendungen von der Geschäftsrechnung des Steuerpflichtigen oder vom Arbeitgeber getragen werden. Der Nachweis höherer Kosten
bleibt vorbehalten.
Art. 9 Abschreibungen (Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StG)
1 Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert
vorgenommen werden. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist
grundsätzlich beizubehalten. Wird vom Anschaffungswert abgeschrieben,
reduzieren sich die Abschreibungssätze um die Hälfte (lineare Abschreibung). Es kann höchstens bis zum Endwert (Liquidationswert) abgeschrieben werden (siehe Tabelle im Anhang).
2 Die zulässigen Normal-Abschreibungssätze auf Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe entsprechen den für die direkte Bundessteuer massgebenden Ansätzen.
3 Konnten in früheren Jahren infolge ungünstigem Geschäftsgang keine genügenden Abschreibungen vorgenommen werden und ist der Nachholbedarf
ausgewiesen, können diese im zeitlichen Rahmen der Verlustverrechnungsmöglichkeiten nachgeholt werden.
4 Vorbehältlich der nachstehenden Sofortabschreibungen sind die durch
Überabschreibungen erzielten Vorteile durch einen einmaligen Zuschlag gemäss den Ansätzen im Anhang auszugleichen (Einmalerledigung).
5 Sofortabschreibungen ohne Ausgleichszuschlag sind wie folgt zulässig:
1. Auf Fabrikgebäuden des betriebsnotwendigen Anlagevermögens und
vergleichbaren Bauten mit ausgesprochener Sondernutzung kann im
Anschaffungs- oder Erstellungsjahr zusätzlich zur Normalabschreibung eine Sofortabschreibung von 30% der gesamten Anlagekosten
vorgenommen werden.
2. Energiesparende Einrichtungen und Umweltschutzanlagen können
im ersten und zweiten Jahr je 50% vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.
3. Laufend zu ersetzende, abnutzbare bewegliche Gegenstände des
betrieblichen Anlagevermögens (gemäss Tabelle im Anhang) können
ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben werden.
Art. 10 Wertberichtigungen (Art. 31 Abs. 1 lit. b StG)
1 Wertberichtigungen sind in der Steuererklärung auszuweisen und buchmässig jährlich anzupassen. Auf nicht vorschriftsgemäss ausgewiesenen
Beständen besteht kein Anspruch auf Wertberichtigung.
2 Ohne weitere Begründung können folgende Wertberichtigungen steuerlich
berücksichtigt werden:
1. Das Warenlager ist mengen- und wertmässig vollständig aufzunehmen. Vorräte und andere zur Veräusserung bestimmte Vermögenswerte sind zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten, oder – sofern
geringer – zum am Bilanzstichtag geltenden Marktpreis zu bewerten
(Art. 666 OR). Steuerlich wird eine erfolgswirksam verbuchte Wertberichtigung von einem Drittel anerkannt. Damit wird den künftigen Verlustrisiken (z.B. Mode- und Geschmacksveränderungen) Rechnung
getragen. Liegenschaften sowie im Auftrag hergestellte Erzeugnisse
(angefangene und fertige Arbeiten) gelten nicht als Ware.
2. Auf in- und ausländischen Kundenguthaben kann im allgemeinen für
nicht absehbare Verlustrisiken ein Delkredere von 10% der Debitoren
gebildet werden. Guthaben, die bereits einzelwertberichtigt wurden
und solche von nahestehenden Personen oder öffentlichen Institutionen können nicht pauschal wertberichtigt werden. Das allgemeine
Geschäftsrisiko der Banken kann mit 1,25% der Bilanzsumme (inkl.
gedeckte Forderungen) wertberichtigt werden.
3. Bei Betrieben, die für erbrachte Leistungen Garantieverpflichtungen
eingehen müssen, wird eine Wertberichtigung von 2% des garantiepflichtigen Umsatzes des letzten Geschäftsjahres anerkannt.
4. Für nicht realisierte Kursverluste auf Wertschriften und Fremdwährungen ist eine Wertberichtigung auf den Kurs per Bilanzstichtag zulässig.
5. Für nachgewiesene Wertverluste auf Beteiligungen, die nicht auf einem definitiven Substanzverzehr beruhen, ist eine Wertberichtigung
auf die Bewertung per Bilanzstichtag zulässig.
6. Für Liegenschaften, die konjunkturellen Preisschwankungen auf dem
Immobilienmarkt unterliegen, ist eine Wertberichtigung auf die Bewertung per Bilanzstichtag zulässig, soweit eine entsprechende Entwertung über die zulässigen Abschreibungen hinaus nachgewiesen
wird.
3 Bei begründetem Nachweis können Veranlagungsbehörden mit Steuerpflichtigen weitergehende, für den Einzelfall gültige Vereinbarungen treffen.
Art. 11 Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt (Art. 34 Abs. 4 StG)
1 Anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Betriebskosten sowie der ihnen
gleichgestellten energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen kann für vorwiegend Wohnzwecken dienenden Liegenschaften des
Privatvermögens ein Pauschalabzug von 20% des Brutto-Mietertrages bzw.
–mietwertes abgezogen werden.
Art. 12 * Versicherungsabzug (Art. 35 Abs. 1 lit. g StG)
1 Der Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen von Sparkapitalien beträgt Fr. 5'800.-- für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, Fr. 2'900.-- für
übrige Steuerpflichtige und Fr. 600.-- für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann. Der Abzug erhöht sich um
Fr. 1'000.-- für Ehegatten und um Fr. 500.-- für übrige Steuerpflichtige ohne
Beiträge nach Art. 35 lit. d und e StG.
Art. 12bis * Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (Art. 42 Abs. 3
StG)
1 Die Berechnung des inneren Werts erfolgt grundsätzlich gemäss dem
Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August
2008. *
1bis In Fällen, in denen der Ertragswert mitberücksichtigt worden ist, wird in
der Regel ein Einschlag von 20% auf das Berechnungsergebnis in Abzug
gebracht. Damit wird dem allgemeinen Unternehmerrisiko in pauschaler
Weise Rechnung getragen. *
2 Der Einschlag von 20% wird insbesondere nicht gewährt bei über mehrere
Jahre ertragslosen Gesellschaften. *
3 Der innere Wert beträgt in jedem Fall mindestens 1/3 des Substanzwertes.
Art. 12ter * Steuerwert (Art. 42 Abs. 6 StG)
1 Der Steuerwert der Grundstücke orientiert sich an der amtlichen Verkehrswertschätzung, welche periodisch vom Schatzungsamt festgelegt wird. Für
Schätzungen vor dem 1. Januar 2018 sind die Verkehrswertschätzungen mit
den für die jeweilige Liegenschaftskategorie aufgeführten Zuschlägen zu
versehen:
Kategorie: Schätzung vor 1.1.2012 Schätzung 1.1.2012 -
31.12.2017
Ein- und Zweifamilienhäuser,
Stockwerkeigentum usw.
45% 35%
Mehrfamilienhäuser 30% 25%
Wohn- und Geschäftshäuser,
Gewerbebauten usw.
20% 20%
2 Für Grundstücke, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sind und alle
übrigen Grundstücke gilt die amtliche Verkehrswertschätzung unverändert.
3 … *
Art. 13 * Wechsel vom Quellensteuerabzug zur ordentlichen Veranlagung (Art. 38 Abs. 2 StV) *
1 Bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person,
die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt,
unterliegt die bis dahin quellensteuerpflichtige Person für die ganze Steuerperiode der ordentlichen Veranlagung. *
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
Art. 13bis * Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zum Quellensteuerabzug (Art. 38 Abs. 2 StV )
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem
Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen
für einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab
Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
Art. 14 Steuerbare Leistungen (Art. 81 StG)
1 Trinkgelder und Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die
eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen
bewertet.
Art. 14bis * Ersatzeinkünfte (Art. 81 und 85 StG)
1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten
und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.
Art. 15 Quellensteuertarife; Tarifberechnung (Art. 82 StG) *
1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen
für den Quellensteuerabzug angewendet: *
a) * Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern
oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
b) * Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist;
c) * Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind;
d) * Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 20. Dezember 1946 (AHVG) erhalten;
e) * Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden;
f) * Tarifcode F: bei Grenzgängern nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der
Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde
leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;
g) * Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 14bis, die nicht über die
Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt
werden;
h) * Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder
unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
i) * Tarifcode L: bei Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August
1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen;
j) * Tarifcode M: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen;
k) * Tarifcode N: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen;
l) * Tarifcode P: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen;
m) * Tarifcode Q: bei Grenzgängern nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
2 Der anwendbare Tarifcode bestimmt sich nach den persönlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung. *
3 Die Tarife werden grundsätzlich nach den geltenden Steuersätzen, Abzügen und Sozialabzügen sowie den mutmasslich geltenden Steuerfüssen erstellt.
4 … *
Art. 16 * …
Art. 17 * …
Art. 17bis * …
Art. 17ter * …
Art. 17quater * Im Ausland wohnhafte Empfänger von Renten aus Vorsorge
(Art. 89 StG)
1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängern nach Art. 89 StG
der Quellensteuer.
2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern
Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung
den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.
Art. 17quinquies * Im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalleistungen aus
Vorsorge (Art. 89 StG)
1 Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfänger nach Art. 89 StG
unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer.
2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn der Empfänger der Kapitalleistung:
a) innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag stellt; und
b) dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach diese von der
Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit
der Schweiz dort ansässige Person ist.
Art. 17sexies * Bezugsminima
1 Die Quellensteuer wird bei Personen nach den Art. 86–89 StG nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte unter den in Ziff. 4 des Anhangs zur Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom
11. April 2018 festgelegten Beträgen liegen.
Art. 17septies * Meldepflicht der Arbeitgeber (Art. 92 Abs. 1 StG)
1 Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, die nach Art. 80 oder
85 StG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert
acht Tagen ab Stellenantritt mittels dem hierfür vorgesehenen Formular zu
melden.
2 Übermittelt der Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so
kann er Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.
3 Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten
melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Der
Arbeitgeber meldet die Änderungen innerhalb der Fristen nach Abs. 1 und 2
der zuständigen Steuerbehörde.
Art. 17octies * Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der
Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:
a) die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen
Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen
wird;
b) eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften
vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer
Arbeitgeber zu qualifizieren ist; oder
c) ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2
des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 Personal an
einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der
Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.
Art. 18 * Bezugsprovision (Art. 92 Abs. 3 StG)
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine
Bezugsprovision von 2% des gesamten Steuerbetrags. Art. 92 Abs. 3bis Satz
2 und Abs. 3ter StG bleiben vorbehalten. *
Art. 19 Anlagekosten (Art. 107 f. StG) *
1 Bei Liegenschaften, die früher aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen
überführt worden sind, ist der Überführungswert gemäss Art. 7 StV zuzüglich
die späteren wertvermehrenden Aufwendungen als Anlagekosten anrechenbar.
Art. 20 Steuerbehörde (Art. 120 StG)
1 Die kantonale Steuerverwaltung bezeichnet die Zuständigkeiten in den einzelnen Aufgabengebieten, wie Steuerveranlagung, Steuerbezug, Verrechnungssteuer, allgemeine Dienste usw.
2 Die kantonale Steuerverwaltung führt insbesondere:
a) die notwendigen Register mit den Stammdaten aller Steuerpflichtigen
und den übrigen für die Steuererhebung notwendigen Daten in Form
von Karteien oder elektronischen Datenbanken;
b) führt ein Dossier für jeden Steuerpflichtigen mit den Unterlagen für
die Veranlagung;
c) Listen über die veranlagten und offenen Fälle.
Art. 21 Meldepflicht (Art. 123 Abs. 2 und 3 StG)
1 Der kantonalen Steuerverwaltung sind insbesondere unverzüglich zu melden durch:
a) die Einwohnerämter: alle Veränderungen im Einwohnerbestand, die
Zu- und Wegzüge, Berufs-, Ausweis- und Adressänderungen;
b) die Zivilstandsämter: jede Geburt, Heirat, Scheidung und Todesfall;
c) * die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle: jede Handänderung
von Grundstücken unter Beilage des Kauf- oder Übernahmevertrags
sowie jede Abtrennung, Parzellierung und Stockwerkeigentumsbegründung;
d) das Schatzungsamt: jede Schätzung von Grundstücken;
e) das Handelsregisteramt: jede Eintragung und Löschung im Handelsregister;
f) das Amt für Ausländerfragen: alle Bewilligungen, die ausländischen
Staatsangehörigen erteilt werden;
g) die zuständigen Amtsstellen: alle Bewilligungen, die sie für die Ausübung einer quellensteuerpflichtigen Erwerbstätigkeit erteilen oder
bearbeiten;
h) * die für das Erbschaftswesen zuständige Stelle: die Verfügungen von
Todes wegen;
i) Gerichte und alle Amtsstellen von Staat und Bezirken: Tatsachen, die
Anlass für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens sein können.
Art. 21bis * Elektronische Steuerdeklarationslösung (Art. 123ter StG)
1 Die elektronische Eingabe von Steuererklärungen muss mit einer von der
Steuerverwaltung zur Verfügung gestellten Steuerdeklarationslösung vorgenommen werden. *
2 Das Finanzdepartement kann die Verwendung anderer elektronischer Lösungen bewilligen. Es kann für deren Einsatz Auflagen anordnen und das
Erforderliche festlegen.
3 Steuerpflichtige, die im Kanton nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig sind, können eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons über die zugelassene Steuerdeklarationslösung einreichen.
4 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz können zur Erfüllung ihrer Deklarationspflicht die Steuererklärung
des Kantons mit dem grössten Teil der steuerbaren Werte elektronisch einlesen, sofern dies technisch möglich ist.
Art. 21ter * Authentifizierung
1 Die persönliche Mitteilung zur Einreichung der elektronischen Steuererklärung enthält den persönlichen Zugangscode für die elektronische Einreichung.
2 Für die Nutzung der Steuerdeklarationslösung ist eine Authentifizierung mit
dem persönlichen Zugangscode erforderlich. Es können weitere Authentifizierungsmerkmale verlangt werden (Multifaktor-Authentifizierung). *
3 Die Zugangsdaten dürfen für die Bearbeitung und Einreichung der Steuererklärung an damit beauftragte Personen weitergegeben werden, müssen
aber ansonsten vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt werden. *
Art. 21quater * Einreichefrist
1 Die Steuererklärung muss samt Beilagen in der von der kantonalen Steuerverwaltung vorgegebenen Frist elektronisch eingereicht werden.
2 Sie gilt mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als eingereicht.
3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstreckung für die in Papierform eingereichte Steuererklärung gelten auch für die
elektronisch eingereichte Steuererklärung.
Art. 21quinquies * Übermittlung und Übermittlungsquittung
1 Nach erfolgreicher Übermittlung der Steuererklärung erhalten die Steuerpflichtigen auf elektronischem Weg umgehend eine Meldung über den Eingang und eine Übermittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu
kontrollieren. *
2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen und danach die Einreichungsfrist abgelaufen, gilt die Frist auch dann noch als gewahrt, wenn die Steuererklärung
innert zehn Arbeitstagen nach dem fristgerechten Übermittlungsversuch mit
dem amtlichen Steuererklärungsformular physisch nachgereicht wird. Der
Ausdruck aus der webbasierten Steuerdeklarationslösung gilt nicht als amtliches Steuererklärungsformular. *
Art. 21sexies * Korrektur der Steuererklärung
1 Nach der erfolgreichen Übermittlung haben die Steuerpflichtigen 72 Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung elektronisch zu korrigieren und erneut zu
übermitteln. Als Einreichungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Erstübermittlung. *
2 Nach Ablauf der 72 Stunden sind allfällige Änderungen an der elektronisch
eingereichten Steuererklärung nur noch mittels schriftlicher Meldung an die
kantonale Steuerverwaltung möglich. *
Art. 21septies * Datenhaltung und Verschlüsselung (Art. 123quater StG)
1 Die von den Steuerpflichtigen übermittelten Daten werden während 72
Stunden nach der ersten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) verschlüsselt gespeichert.
2 Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten verschlüsselt an den Kanton zur
Weiterverarbeitung zugestellt.
Art. 22 Rückerstattung des Kirchensteueranteils (Art. 148 Abs. 3 StG)
1 Gehört der Steuerpflichtige keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde an,
so hat ihm die kantonale Steuerverwaltung auf Gesuch hin die Kirchensteuer
zurückzuerstatten. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung über eine andere
Religionszugehörigkeit oder den Austritt aus der bisherigen Kirchgemeinde
beizulegen.
Art. 23 Nachsteuerzins (Art. 153 StG)
1 Auf der Nachsteuer werden ab Fälligkeitstermin (Art. 53 StV) der nicht erhobenen Steuern Verzugszinsen geschuldet. *
Art. 24 Inventarpflicht (Art. 156 StG)
1 Die Inventarbehörde entscheidet nach dem Tod eines Steuerpflichtigen
über:
a) die Aufnahme eines amtlichen Inventars;
b) die Einreichung eines Erbeninventars;
c) den Verzicht auf Inventaraufnahme.
2 Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:
a) * die Schlussrechnung, die der Beistand nach dem Tod einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person erstellt;
b) das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem
Tod eines Steuerpflichtigen aufgenommen wurde.
Die Inventarbehörde ergänzt im Bedarfsfall diese Zusammenstellungen.
Art. 25 Inventargegenstand
1 In das Inventar wird das Vermögen des Erblassers, seines in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge
stehenden minderjährigen Kinder nach Bestand und Wert am Todestag aufgenommen.
2 Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
Art. 26 Inventarverfahren
a) Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder
verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.
Art. 27 b) Mitwirkungspflichten
1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter
und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:
a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des
Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft
zu erteilen;
b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den
Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur
Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers
verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und
Behältnisse gewähren.
3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von
Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so
muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und
der Beistand eines unmündigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Erben beiwohnen. *
Art. 28 c) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten
oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen
schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen,
kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im Übrigen gelten Art. 136, 137 und 141 StG sinngemäss.
Art. 29 Inventarbehörde
1 Inventarbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung. Die Standeskommission bestimmt auf Vorschlag des zuständigen Bezirksrates eine Amtsperson,
die bei jeder Inventaraufnahme und bei jeder Siegelung mitwirkt.
2 Wird ein zivilrechtliches Inventar aufgenommen, ist die für das Erbschaftswesen zuständige Stelle (Art. 3 und 29 ff. EG ZGB) Inventarbehörde im Sinne des Steuergesetzes. Die von dieser erstellten Inventare sind der Steuerverwaltung umgehend zur Kontrolle zuzustellen. *
Art. 3
Zinsen und Bezugsuntergrenze (Art. 160 StG)
1 Der Ausgleichszins zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen beträgt
1,0 Prozent. *
1bis Der Verzugszins sowie der Vergütungszins betragen 4,5 Prozent. Dies
gilt auch für die im Sinne von Art. 161 StG gestundeten Forderungen. *
2 Steuerbeträge einschliesslich Ausgleichszinsen aufgrund einer Schlussrechnung sowie Verzugszinsen werden nicht bezogen bzw. nicht vergütet,
wenn sie pro betroffene Steuerperiode nicht mehr als Fr. 40.-- betragen.
Art. 30a * Gebühren
1 Die Gebühren der Steuerbehörden betragen:
a) elektronische oder Papierkopien, pro Stück Fr. 1.--;
b) Mahnung (Art. 160 StG, Art. 53 Abs. 7 StVO) Fr. 30.--;
c) Anhebung der Betreibung (Art. 163 StG) Fr. 20.-- bis Fr. 200.--;
d) Begehren um Rechtsöffnung, dem das Gericht entspricht Fr. 60.-- bis Fr. 500.--;
e) Stundungsentscheid, einschliesslich Erstellung eines
allfälligen Abzahlungsplans (Art. 161 StG) Fr. 20.-- bis Fr. 400.--.
f) Steuererlassentscheid bei Ablehnung mangels erfüllter
Erlassvoraussetzung oder bei Nichteintreten (Art. 167
StG) Fr. 100.-- bis Fr. 400.--;
g) Ausstellen eines Steuerausweises (Art. 122 StG) Fr. 30.--;
h) Ausstellen individueller Bestätigungen der Steuerbehörden nach Aufwand, mindestens Fr. 30.--.
Art. 31 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am
1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig wird der Standeskommissionsbeschluss
vom 23. Dezember 1968 aufgehoben.
A1. Anhang 1: Abschreibungsansätze (Art. 9 StKB zum StG)
Art. A1-1 Abschreibungsansätze (Art. 9 StKB zum StG)
1 Es gelten folgende Sätze für Normalabschreibungen, Zuschläge für Überabschreibungen und Endwerte:
Gegenstand Normalabschreibung
in % des Buchwertes
Zuschlag in % der
Überabschreibung
Endwerte in % des
Steuerwertes
Wohnhäuser:
- auf Gebäude allein 2 45 50
- auf Gebäude und
Land zusammen
1.5 45 70
Geschäftshäuser,
Büro- und Ladengebäude
- auf Gebäude allein 4 40 20
- auf Gebäude und
Land zusammen
3 40 30
Gebäude des Gastgewerbes und der Hotellerie
- auf Gebäude allein 6 35 20
- auf Gebäude und
Land zusammen
4 40 30
Fabrik- und Gewerbegebäude, Lagerhäuser, Werkstätten, Garagen, Silogebäude
- auf Gebäude allein 8 35 -
- auf Gebäude und
Land zusammen
7 35 25
Hochregallager und
ähnliche Einrichtungen
15 25 -
Fahrnisbauten auf
fremdem Grund und
Boden; Tank- und
Containeranlagen,
Wasserleitungen,
Klima-, Belüftungs-
und Kühlanlagen
20 20 -
Geschäftsmobiliar, mobile Werkstatt- und Lagereinrichtungen
25 02) -
Gegenstand Normalabschreibung
in % des Buchwertes
Zuschlag in % der
Überabschreibung
Endwerte in % des
Steuerwertes
Apparate, Maschinen;
Transportmittel ohne
Motor
30 03) -
Motor- und Elektrofahrzeuge; Maschinen, die
erschwerten Bedingungen ausgesetzt sind;
Büromaschinen; EDV-
Anlagen (Hard- und
Software); immaterielle
Werte (Patente, Verlags-, Konzessions-,
Lizenzrechte, Goodwill); Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte
45 04) -
Werkzeuge, Werkgeschirr, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial,
Paletten; Geschirr- und
Wäsche im Gastgewerbe
45 05) -
2 Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein setzt voraus, dass Gebäude und Land von Beginn an separat bilanziert werden. Auf dem Land
können in diesem Fall steuerlich keine Abschreibungen vorgenommen werden.
3 Der Satz für Gebäude und Land zusammen ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land von Beginn an zusammen bilanziert werden. Es darf jedoch
nicht unter den wirklichen Wert des Landes abgeschrieben werden.
4 Dient ein Gebäude verschiedenen geschäftlichen Zwecken (z.B. Werkstatt,
Büro, Wohnungen), so sind die einzelnen Abschreibungssätze angemessen
zu berück-sichtigen.
2) Entsprechende Investitionen können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben
werden.
3) Entsprechende Investitionen können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben
werden.
4) Entsprechende Investitionen können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben
werden.
5) Entsprechende Investitionen können ohne Ausgleichszuschlag sofort abgeschrieben
werden.
5 Für Spezialanlagen und für die Landwirtschaft gelten die von der Eidg.
Steuerverwaltung erlassenen Richtlinien.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati-
05.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
12.09.2006 01.01.2007 Art. 1 geändert -
12.09.2006 01.01.2007 Art. 1bis eingefügt -
12.09.2006 01.01.2007 Art. 13 geändert -
07.11.2006 01.01.2007 Art. 2 geändert -
Art. 7
Titel geändert -
22.06.2010 01.01.2011 Art. 12 geändert -
22.06.2010 01.01.2011 Art. 12bis eingefügt -
22.06.2010 01.01.2011 Art. 17ter eingefügt -
05.02.2013 01.01.2013 Art. 17bis eingefügt -
05.02.2013 01.01.2013 Art. 17ter geändert -
12.11.2013 01.01.2014 Art. 15 Abs. 1 geändert -
12.11.2013 01.01.2014 Art. 18 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 24 Abs. 2, a) geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 27 Abs. 4 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 29 Abs. 2 geändert -
28.06.2016 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert -
28.06.2016 01.01.2016 Art. 3 Abs. 4 geändert -
28.06.2016 01.01.2016 Art. 3 Abs. 5 eingefügt -
28.06.2016 01.01.2016 Art. 3 Abs. 6 eingefügt -
20.12.2016 01.01.2016 Art. 2 geändert -
21.11.2017 01.01.2017 Art. 2 geändert -
21.11.2017 01.01.2018 Art. 12ter eingefügt -
17.09.2019 01.01.2020 Art. 30a eingefügt 2019-23
17.03.2020 01.01.2020 Art. 12ter Abs. 3 eingefügt 2020-8
17.11.2020 01.01.2021 Art. 1 Titel geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 1bis Abs. 1 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 1bis Abs. 3 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 2 Abs. 3 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 12bis Abs. 1 geändert 2020-56
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati-
17.11.2020 01.01.2021 Art. 12bis Abs. 1bis eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 12bis Abs. 2 geändert 2020-56
Art. 13
Titel geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 13bis eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 14bis eingefügt 2020-56
Art. 15
Titel geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, a) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, b) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, c) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, d) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, e) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, f) geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, g) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, h) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, i) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, j) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, k) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, l) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1, m) eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 4 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 16 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17 aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17bis aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17ter aufgehoben 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17quater eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17quinquies eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17sexies eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17septies eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 17octies eingefügt 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 2020-56
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati-
Art. 19
Titel geändert 2020-56
17.11.2020 01.01.2021 Art. 23 Abs. 1 geändert 2020-56
07.12.2021 01.01.2022 Art. 3bis eingefügt 2021-42
26.09.2023 01.06.2024 Art. 21 Abs. 1, c) geändert 2025-16
26.09.2023 01.06.2024 Art. 21 Abs. 1, h) geändert 2025-16
26.09.2023 01.06.2024 Art. 29 Abs. 2 geändert 2025-16
19.12.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 12ter Abs. 3 aufgehoben 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 21bis eingefügt 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 21ter eingefügt 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 21quater eingefügt 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 21quinquies eingefügt 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 21sexies eingefügt 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 21septies eingefügt 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert 2023-25
19.12.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1bis eingefügt 2023-25
23.01.2024 01.01.2024 Art. 21bis Abs. 1 geändert 2024-1
23.01.2024 01.01.2024 Art. 21ter Abs. 2 geändert 2024-1
23.01.2024 01.01.2024 Art. 21ter Abs. 3 geändert 2024-1
23.01.2024 01.01.2024 Art. 21quinquies Abs. 1 geändert 2024-1
23.01.2024 01.01.2024 Art. 21quinquies Abs. 2 geändert 2024-1
23.01.2024 01.01.2024 Art. 21sexies Abs. 1 geändert 2024-1
23.01.2024 01.01.2024 Art. 21sexies Abs. 2 geändert 2024-1
16.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 7'500
km" / "Abzug pro
km"
geändert 2025-41
16.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 7'500
km" / "max. Abzug"
geändert 2025-41
16.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 12'500
km" / "Abzug pro
km"
geändert 2025-41
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati-
16.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 12'500
km" / "min. Abzug"
geändert 2025-41
16.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 12'500
km" / "max. Abzug"
geändert 2025-41
16.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 17'500
km" / "min. Abzug"
geändert 2025-41
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati-
Erlass 05.12.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 19.12.2023 01.01.2024 geändert 2023-25
Art. 1 12.09.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 1 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-56
Art. 1bis 12.09.2006 01.01.2007 eingefügt -
Art. 1bis Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 1bis Abs. 3 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 2 07.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 2 20.12.2016 01.01.2016 geändert -
Art. 2 21.11.2017 01.01.2017 geändert -
Art. 2 Abs. 3 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 3 Abs. 3 28.06.2016 01.01.2016 geändert -
Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 7'500
km" / "Abzug pro
km"
16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-41
Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 7'500
km" / "max. Abzug"
16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-41
Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 12'500
km" / "Abzug pro
km"
16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-41
Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 12'500
km" / "min. Abzug"
16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-41
Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 12'500
km" / "max. Abzug"
16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-41
Art. 3 Abs. 3, Tabelle, "bis 17'500
km" / "min. Abzug"
16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-41
Art. 3 Abs. 4 28.06.2016 01.01.2016 geändert -
Art. 3 Abs. 5 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt -
Art. 3 Abs. 6 28.06.2016 01.01.2016 eingefügt -
Art. 3bis 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-42
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati-
Art. 7 07.11.2006 01.01.2007 Titel geändert -
Art. 7 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 8 Abs. 2 19.12.2023 01.01.2024 geändert 2023-25
Art. 12 22.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 12bis 22.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 12bis Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 12bis Abs. 1bis 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 12bis Abs. 2 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 12ter 21.11.2017 01.01.2018 eingefügt -
Art. 12ter Abs. 3 17.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-8
Art. 12ter Abs. 3 19.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-25
Art. 13 12.09.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 13 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-56
Art. 13 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 13 Abs. 2 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 13bis 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 14bis 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1 12.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 15 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, a) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, b) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, c) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, d) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, e) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, f) 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 15 Abs. 1, g) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 1, h) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 1, i) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 1, j) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 1, k) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 1, l) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 1, m) 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 15 Abs. 2 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati-
Art. 15 Abs. 4 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 16 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 17 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 17bis 05.02.2013 01.01.2013 eingefügt -
Art. 17bis 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 17ter 22.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 17ter 05.02.2013 01.01.2013 geändert -
Art. 17ter 17.11.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-56
Art. 17quater 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 17quinquies 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 17sexies 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 17septies 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 17octies 17.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-56
Art. 18 12.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 18 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 19 17.11.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-56
Art. 21 Abs. 1, c) 26.09.2023 01.06.2024 geändert 2025-16
Art. 21 Abs. 1, h) 26.09.2023 01.06.2024 geändert 2025-16
Art. 21bis 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-25
Art. 21bis Abs. 1 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-1
Art. 21ter 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-25
Art. 21ter Abs. 2 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-1
Art. 21ter Abs. 3 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-1
Art. 21quater 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-25
Art. 21quinquies 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-25
Art. 21quinquies Abs. 1 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-1
Art. 21quinquies Abs. 2 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-1
Art. 21sexies 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-25
Art. 21sexies Abs. 1 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-1
Art. 21sexies Abs. 2 23.01.2024 01.01.2024 geändert 2024-1
Art. 21septies 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-25
Art. 23 Abs. 1 17.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-56
Art. 24 Abs. 2, a) 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Art. 27 Abs. 4 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati-
Art. 29 Abs. 2 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Art. 29 Abs. 2 26.09.2023 01.06.2024 geändert 2025-16
Art. 30 Abs. 1 19.12.2023 01.01.2024 geändert 2023-25
Art. 30 Abs. 1bis 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-25
Art. 30a 17.09.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-23