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7 provisions
Art. 1
Gemeinsame Aufsichtsregion
1 Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin («Vereinbarungskantone») bilden eine gemeinsame Aufsichtsregion für die Beaufsichtigung von:
a. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 61 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG)1);
b. klassischen Stiftungen gemäss Artikel 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2), soweit die Vereinbarungskantone diese
Aufgabe der Anstalt übertragen haben.
Art. 2
Anstalt, a. Grundsatz
1 Unter dem Namen «BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus,
Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen,
Graubünden, Thurgau und Tessin» besteht eine interkantonale öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
Art. 3b
Sprachen
1 Amtssprache der Anstalt ist Deutsch.
2 Die Anstalt stellt ihre Leistungen im Zusammenhang mit einer Einrichtung
der beruflichen Vorsorge oder einer klassischen Stiftung in einer Amtssprache des Vereinbarungskantons zur Verfügung, in welchem die Einrichtung
oder Stiftung ihren Sitz hat.
1) SR 831.40
2) SR 210
Art. 4c SBE 2025 52 1
Aufgaben
1 Die Anstalt:
a. erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben;
b. übernimmt die Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen,
soweit ihr die Vereinbarungskantone diese Aufgaben gemäss Artikel 35 übertragen haben.
2 Die Vereinbarungskantone können der Anstalt weitere Aufgaben im Bereich
der klassischen Stiftungen übertragen, insbesondere die Funktionen als
Kantonsbehörde gemäss Artikel 85, 86, 86a und 88 ZGB und die Behandlung von Rechtsmitteln.
Art. 5
Anwendbares Recht
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Recht des Kantons Zürich anwendbar.
Art. 6 Personalwesen
1 Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Personalrecht des
Kantons Zürich.
2 Der Verwaltungsrat kann im Personalreglement abweichende Bestimmungen erlassen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
3 Angestellte der Anstalt, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert
sind, sind bei einer Personalvorsorgeeinrichtung zu versichern, die nicht der
Aufsicht der Anstalt untersteht.
Art. 7 Rechtsschutz
1 Verfügungen der Anstalt im Bereich der beruflichen Vorsorge können gemäss Artikel 74 BVG angefochten werden.
2 Verfügungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich der klassischen Stiftungen können gemäss den Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskantons angefochten werden, dem die Stiftung nach ihrer Bestimmung angehört.
3 Die übrigen Verfügungen und Erlasse der Anstalt können gemäss den
Rechtspflegebestimmungen des Kantons Zürich angefochten werden.
4 Rechtsmittel gegen Erlasse der Anstalt haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 8 Amtliche Publikationen
1 Amtliche Publikationen der Anstalt werden in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Vereinbarungskantone veröffentlicht.
2. Organisation
Art. 9 Organe
1 Die Organe der Anstalt sind:
a. der Konkordatsrat;
b. der Verwaltungsrat;
c. die Geschäftsleitung;
d. die Revisionsstelle.
Art. 10 Konkordatsrat, a. Zusammensetzung
1 Der Konkordatsrat besteht aus je einem Mitglied der Regierungen der Vereinbarungskantone.
2 Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden.
3 Das Sekretariat des Konkordatsrates wird durch die Geschäftsleitung
wahrgenommen.
Art. 11 b. Beschlussfassung
1 Der Konkordatsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
persönlich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.
Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder
seine Stimme den Ausschlag.
3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied
kann eine Sitzung verlangen.
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates und die Direktorin
oder der Direktor nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Art. 12 c. Aufgaben
1 Der Konkordatsrat:
a. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates;
b. legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest;
c. genehmigt die Wahl oder Abberufung der Direktorin oder des Direktors;
d. wählt die Revisionsstelle;
e. genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
f. sorgt für eine angemessene Berichterstattung in den jeweiligen
Vereinbarungskantonen;
g. genehmigt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das
Personal, das Finanzwesen und die Gebühren;
h. regelt mit einem Vereinbarungskanton die Einzelheiten dessen
Austritts aus der Vereinbarung;
i. legt bei Austritt des Kantons Zürich aus der Vereinbarung den Sitz
der Anstalt, das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Gerichte neu fest;
j. entscheidet bei einvernehmlicher Auflösung der Vereinbarung über
die Verwendung des Vermögens.
2 Er stellt bei der Wahl des Verwaltungsrates sicher, dass dessen Mitglieder
unabhängig sind und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.
Art. 13 d. Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder des Konkordatsrates ist Sache der Vereinbarungskantone.
Art. 14 Verwaltungsrat, a. Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Der Verwaltungsrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und
vier weiteren Mitgliedern.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
3 Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
Art. 15 b. Beschlussfassung
1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
persönlich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt
ihre oder seine Stimme den Ausschlag.
3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied
kann eine Sitzung verlangen.
4 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender
Stimme und Antragsrecht teil.
Art. 16 c. Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat:
a. führt die Anstalt in strategischer und finanzieller Hinsicht;
b. übt die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Anstalt aus;
c. wählt die Direktorin oder den Direktor und beruft sie oder ihn ab;
d. genehmigt die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung;
e. setzt das Budget und die Finanzplanung fest;
f. beschliesst über die Gewinnverwendung;
g. nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis;
h. verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht;
i. erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren;
j. genehmigt die Geschäftsordnung der Anstalt;
k. erlässt die Leitlinien über die Informationstätigkeit der Anstalt.
Art. 17 Geschäftsleitung, a. Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und
weiteren von ihr bzw. ihm bestimmten Mitgliedern.
2 Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst.
Art. 18 b. Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung:
a. führt die Anstalt in fachlicher, operativer und personeller Hinsicht;
b. erlässt die Geschäftsordnung der Anstalt;
c. erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates und
berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen unverzüglich;
d. erstellt die Jahresrechnung und verfasst den Geschäftsbericht;
e. erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 19 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über das Ergebnis.
3. Finanzen
Art. 20 Rechnungslegung und Finanzplanung
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen
Buchführung.
2 Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und einen Geschäftsbericht.
Art. 21 Finanzierung
1 Die Anstalt finanziert sich durch kostendeckende Gebühren.
Art. 22 Gebühren
1 Die Anstalt erhebt:
a. jährliche Aufsichtsgebühren;
b. Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere
Dienstleistungen.
2 Die jährliche Aufsichtsgebühr bemisst sich nach der Bilanzsumme der beaufsichtigten Einrichtung einschliesslich Rückkaufswerte. Dabei werden folgende Tarife für folgende Einrichtungen unterschieden:
a. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen;
b. übrige Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich Einrichtungen, die
nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen;
c. klassische Stiftungen.
3 Die übrigen Gebühren bemessen sich innerhalb des von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand.
Art. 23 Eigenkapital
1 Das Eigenkapital beträgt 80 bis 120 Prozent des Jahresaufwands der Anstalt.
2 Wird diese Bandbreite unter- oder überschritten, erhöht bzw. senkt der
Verwaltungsrat die Gebühren entsprechend.
Art. 24 Darlehen
1 Um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, können die Vereinbarungskantone der Anstalt Darlehen gewähren.
2 Darlehen werden zu den Selbstkosten gewährt.
3 Die Anstalt kann Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.
Art. 25 Steuerbefreiung
1 Die Anstalt ist von den Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.
Art. 26 Haftung
1 Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten und für Schäden, die ihre Organe und ihre Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
2 Sie schliesst Haftpflichtversicherungen ab.
4. Streiterledigung
Art. 27
1 Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen
Vereinbarungskantonen und der Anstalt entscheidet ein Schiedsgericht.
2 Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied.
3 Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam:
a. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;
b. ein weiteres Schiedsgerichtsmitglied, falls das Schiedsgericht ansonsten eine gerade Mitgliederzahl aufweist.
4 Können sich die Streitparteien nicht auf eine gemeinsame Bezeichnung einigen, bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ein allfälliges weiteres Schiedsgerichtsmitglied.
5. Austritt aus und Auflösung der Vereinbarung
Art. 28 Austritt, a. im Allgemeinen
1 Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer Frist von
zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres aus der Vereinbarung austreten. Ein Austritt kann erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen.
2 Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf Anteile am
Vermögen der Anstalt.
3 Der Konkordatsrat passt den Wortlaut des Titels sowie von Artikel 1 und 2
der Vereinbarung an.
4 Im Übrigen wird der Austritt eines Vereinbarungskantons zwischen diesem
und dem Konkordatsrat geregelt.
Art. 29 b. des Kantons Zürich
1 Tritt der Kanton Zürich aus der Vereinbarung aus, legt der Konkordatsrat
Artikel 5und den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht gemäss
Artikel 7
Absatz 3 und 27
Absatz 4 neu fest.
2 Absatz 1 gilt für einen neuen Sitzkanton sinngemäss.
Art. 30 Auflösung
1 Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstimmenden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist
von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres einvernehmlich auflösen.
2 Der Konkordatsrat entscheidet über die Verwendung des Vermögens.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 Rechtsnachfolge
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gehen alle Aktiven und Passiven sowie sämtliche Verträge der BVG- und Stiftungsaufsicht
des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht auf
die Anstalt über.
Art. 32 Auflösung der bisherigen Anstalten
1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und die Ostschweizer
BVG- und Stiftungsaufsicht werden mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung
aufgelöst.
Art. 33 Haftung für Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten
1 Für nicht gedeckte Haftungsansprüche aus der früheren Tätigkeit der BVG-
und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und
Stiftungsaufsicht haftet die Anstalt während zehn Jahren ab Inkrafttreten
dieser Vereinbarung bis zum Betrag des von der jeweiligen Anstalt eingebrachten Eigenkapitals.
2 Darüber hinaus haften für Ansprüche aus der früheren Tätigkeit der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht subsidiär die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau
und Tessin gemäss den Haftungsregeln der Interkantonalen Vereinbarung
über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 2005.
3 Die Haftung des Kantons Tessin beschränkt sich auf Ansprüche, die ab
seinem Beitritt zur Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht entstanden
sind.
Art. 34 Eigenkapital
1 Das Anfangskapital der Anstalt besteht aus dem Eigenkapital, das von der
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG-
und Stiftungsaufsicht eingebracht wurde.
2 Das Mindesteigenkapital gemäss Artikel 23 Absatz 1 ist innert zehn Jahren
vollständig zu äufnen.
Art. 35 Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen
1 Die Anstalt übernimmt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung für die nachstehenden Vereinbarungskantone folgende Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen:
a. Kanton Zürich:
1. Aufsicht, soweit dafür nach dem kantonalen Recht nicht
die Bezirke oder Gemeinden zuständig sind;
2. Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen der Bezirke
und Gemeinden;
3. Funktion als Kantonsbehörde gemäss Artikel 85, 86 und
86a ZGB;
4. Funktion als Kantonsbehörde gemäss Artikel 88 ZGB,
soweit dafür nach dem kantonalen Recht nicht die Bezirke oder Gemeinden zuständig sind;
b. Kanton St. Gallen:
1. Aufsicht;
2. Funktion als Kantonsbehörde gemäss Artikel 85, 86, 86a
und 88 ZGB;
c. Kanton Thurgau: alle Aufgaben des Kantons;
d. Kanton Tessin:
1. Aufsicht;
2. Funktion als Kantonsbehörde gemäss Artikel 85, 86, 86a
und 88 ZGB.
Art. 36 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf das
Jahr folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Der Konkordatsrat nimmt seine Tätigkeit auf den ersten Tag des Monats
auf, der auf den Monat folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der
Vereinbarung beigetreten sind.
3 Der Verwaltungsrat nimmt seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Wahl
durch den Konkordatsrat auf.