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Verordnung betreffend die Einführung einer Beherbergungsabgabe

Zug · 9.4-1 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 <strong>*</strong> Bezug der Abgabe
  3. § 3 Abgabepflichtige und Bezug der Abgabe
  4. § 4 Höhe der Abgabe
  5. § 5 <strong>*</strong> Abrechnung
  6. § 6 Auskunftspflicht
  7. § 7 Kontrolle
  8. § 8 Verwendung der Abgabe
  9. § 9 Rechtsweg

9 provisions

§ 1 Grundsatz

1 In der Stadtgemeinde Zug wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 eine Beherbergungsabgabe im Sinne des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe vom 26. November 1998 erhoben.

§ 2 <strong>*</strong> Bezug der Abgabe

1 Die Abgabe wird vom Verein Zug Tourismus bezogen.

§ 3 Abgabepflichtige und Bezug der Abgabe

1 Abgabepflichtig sind alle Gäste, die in einem abgabepflichtigen Betrieb der Stadt Zug, das heisst in Hotels, Motels, Gasthöfen, Pensionen, Jugendherbergen, Massenlagern, auf Zelt- und Campingplätzen sowie in Ferienwohnungen und ‑zimmern oder in anderer Weise, gegen Entgelt beherbergt werden. 2 Die Abgabe wird von den verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe bei deren Gästen bezogen. Im Zweifelsfall bestimmt der Stadtrat, wer im abgabepflichtigen Betrieb für den Bezug verantwortlich ist. 3 Der Verein Zug Tourismus erhebt die abgabepflichtigen Betriebe in der Stadt Zug und teilt den verantwortlichen Personen mit, dass sie dem Gesetz über die Beherbergungsabgabe vom 26. November 1998 unterstehen. * 4 Wer sich als verantwortliche Person eines abgabepflichtigen Betriebes vom Bezug der Abgabe bei seinen Gästen befreien will, hat dem Stadtrat ein begründetes schriftliches Gesuch mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen.

§ 4 Höhe der Abgabe

1 Die Abgabe beträgt pro Übernachtung: * a) * für einen erwachsenen Gast (ab 16 Jahren): CHF 2.00 b) * für Kinder und Jugendliche (6–16 Jahre): CHF 1.00 c) * für Dauergäste (Mindestaufenthalt 1 Monat): CHF 1.00 d) * für Gäste von Jugendherbergen, Campingplätzen und ähnlichen Betrieben: CHF 1.00 2 Der Verein Zug Tourismus kann einem abgabepflichtigen Betrieb die pauschale Abrechnung der Beherbergungsabgabe bewilligen. Die verantwortlichen Personen haben dazu ein schriftliches Gesuch einzureichen. Die Pauschale wird auf der Basis der Ansätze von § 4 Abs. 1 dieser Verordnung in der Regel nach der Anzahl der durchschnittlichen Übernachtungen der letzten drei Jahre mit einem Rabatt von 5% berechnet. *

§ 5 <strong>*</strong> Abrechnung

1 Die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe melden dem Verein Zug Tourismus innert 30 Tagen nach Ende eines Quartals, das heisst spätestens jeweils am 30. April, 31. Juli, 31. Oktober des betreffenden und am 31. Januar des Folgejahres die Anzahl Übernachtungen, aufgeteilt nach Gästekategorien gemäss § 4 Abs. 1 dieser Verordnung. Der Verein Zug Tourismus stellt zu diesem Zweck ein Meldeformular zur Verfügung. 2 Der Verein Zug Tourismus stellt gestützt auf das ausgefüllte Meldeformular Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. 3 Falls die Meldung gemäss § 5 Abs. 1 unterbleibt, die Auskunft nach § 6 verweigert wird oder die notwendigen Kontrollen nach § 7 aus einem Grund nicht durchgeführt werden können, der beim abgabepflichtigen Betrieb oder dessen verantwortlicher Personen liegt, legt der Verein Zug Tourismus die Höhe der Abgabe aufgrund von Vergleichszahlen fest und stellt Rechnung.

§ 6 Auskunftspflicht

1 Nebst der Meldung gemäss § 5 Abs. 1 dieser Verordnung haben die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe dem Verein Zug Tourismus alle Auskünfte zu erteilen, die für den Bezug der Abgabe notwendig sind.

§ 7 Kontrolle

1 Die zuständigen Personen des Vereins Zug Tourismus sind jederzeit berechtigt, die eingereichten Meldungen und Auskünfte bei den abgabepflichtigen Betrieben an Hand der relevanten Unterlagen zu überprüfen. *

§ 8 Verwendung der Abgabe

1 Die Beherbergungsabgabe verbleibt dem Verein Zug Tourismus. Dieser hat die Abgabe im Sinne von § 7 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe vom 26. November 1998 zu verwenden. *

§ 9 Rechtsweg

1 Gegen Entscheide des Vereins Zug Tourismus betreffend die Beherbergungsabgabe kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Stadtrat von Zug Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen. * 2 Gegen Entscheide des Stadtrates betreffend die Beherbergungsabgabe kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen.

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