Art. 1
Bewilligungsbehörde 1 Für die Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland ist das Amt für Arbeit zuständig. 2 Das Amt für Arbeit kann zu Lasten der Gesuchstellenden Sachverständige beiziehen.