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12 provisions
Artikel 1
Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die amtliche Information der Bevölkerung und den
Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Es bezweckt, die Arbeit der Behörden und der Verwaltung von Kanton und
Gemeinden offen zu gestalten und damit einen Beitrag zur freien Meinungsbildung der Bevölkerung zu leisten sowie deren Vertrauen in die Behörden-
Artikel 2 und Verwaltungstätigkeit zu fördern. *
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden. *
2 Als Behörden gelten namentlich:
a) der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung sowie die Anstalten
und Körperschaften des Kantons
b) * der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung sowie die Anstalten
und Körperschaften der Einwohnergemeinden
c) * Dritte, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die ihnen der Kanton
oder die Gemeinden übertragen haben
d) * richterliche Behörden des Kantons, soweit sie Verwaltungsaufgaben
erfüllen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2.2711 Kanton Uri
e) * der Landrat mit seinen Kommissionen
3 Das Gesetz gilt nicht für die Urner Kantonalbank und für die Bereiche, in
denen die Gemeinwesen am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und
privatrechtlich und nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln. *
4 Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Artikel 2a *Vorbehaltene Regelungen
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz (RB 2.2511).
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Regelungen, die bestimmte Informationen
als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
2 Begriffe
Artikel 3
Amtliche Dokumente
1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a) auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist
b) sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der
sie mitgeteilt worden ist und
c) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft
2 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden
b) nicht fertig gestellt sind oder
Artikel 4 c) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind
Überwiegende Interessen
1 Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn:
a) durch die vorzeitige Bekanntgabe der amtlichen Dokumente die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde
b) der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
c) bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstünde
Kanton Uri 2.2711
d) Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen und Verfahren
beeinträchtigt würden
2 Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere:
a) der Schutz des persönlichen Geheimbereichs
b) das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis
c) die Tatsache, dass Dritte, die diesem Gesetz nicht unterstehen, Informationen freiwillig und mit dem Vorbehalt der Geheimhaltung mitgeteilt haben
3 Daraus folgende Einschränkungen der Information von Amtes wegen oder
des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur so lange,
als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.
3 Information von Amtes wegen
Artikel 5
Behördeninformation *
1 Die Behörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit, soweit diese
von allgemeinem Interesse ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Der Regierungsrat und der Gemeinderat informieren zudem über die Arbeit
ihrer Verwaltung. Sie können diese Aufgabe den Direktionen oder Verwaltungsstellen übertragen, soweit deren Tätigkeitsbereich betroffen ist. *
3 Die Information erfolgt der Sache angepasst, klar und den Umständen entsprechend rasch.
4 Information auf Anfrage
Artikel 6
Grundsatz
1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den
Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen
entgegenstehen. *
2.2711 Kanton Uri
2 Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden. Ausnahmsweise und
gegen Gebühr stellt die ersuchte Behörde dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Kopien der amtlichen Dokumente zu. Die Gesetzgebung über
das Urheberrecht bleibt vorbehalten.
3 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Kantons oder der Gemeinden veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 als erfüllt. *
Artikel 6a *Einschränkung und Verweigerung des Zugangs
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, soweit überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.
2 Ein überwiegendes öffentliches Interesse steht insbesondere entgegen,
wenn die Information:
a) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden kann
b) die Entscheidfindung durch die vorzeitige Bekanntgabe beeinträchtigen kann
c) die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen kann
d) die Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen vereiteln oder herabsetzen kann
e) einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht
3 Ein schützenswertes privates Interesse steht insbesondere entgegen,
wenn die Information geeignet ist:
a) den Schutz der Privatsphäre zu beeinträchtigen
b) gegen ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis zu verstossen
c) ein Geheimhaltungsinteresse Dritter und das Immaterialgüterrecht zu
verletzen
4 Die Einschränkungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines
amtlichen Dokuments und gelten nur so lange, als das Interesse besteht.
5 Nicht unter den Schutz des Öffentlichkeitsgesetzes fallen Gesuche zum
Zwecke der Ausforschung, mit denen ohne thematische Abgrenzung in nicht
näher bestimmten Dokumenten nach etwas gesucht wird, das allenfalls ein
vertieftes Wissen lohnen könnte.
Artikel 7 Kanton Uri 2.2711
Besondere Fälle
1 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der
politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.
2 Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich.
3 Für nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.
4 Der weitergehende Schutz von Personendaten nach dem Gesetz über den
Schutz von Personendaten (RB 2.2511) bleibt vorbehalten.
5 Für Akten, die im Auftrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht in amtliche Dokumente nach dem Bundesrecht.
Artikel 8
Verfahren
1 Das Gesuch um Einsicht in amtliche Dokumente ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. Es muss die betroffenen amtlichen Dokumente hinreichend genau bezeichnen. Für die Gesuchstellerin und den Gesuchsteller
besteht eine Mitwirkungspflicht. *
2 Das Gesuch ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder
von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Gesuche für bereits archivierte Dokumente sind an das betreffende
Archiv zu richten. *
3 Wenn die Behörde das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument
einschränken, aufschieben oder verweigern will und die Gesuch stellende
Person damit nicht einverstanden ist, legt sie die Streitsache der oder dem
Datenschutzbeauftragten vor, um eine gütliche Einigung zu versuchen.
Scheitert der Einigungsversuch, trifft die ersuchte Behörde eine Verfügung.
4 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Artikel 9
Kosten
1 Mündlich erteilte Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort und das Einigungsverfahren vor dem oder der Datenschutzbeauftragten sind in der Regel
kostenlos.
2.2711 Kanton Uri
2 Ist die Behandlung des Gesuchs mit einem nicht unerheblichen Aufwand
verbunden und bei regelmässig wiederholten Gesuchen, werden kostendeckende Gebühren nach Massgabe der Gebührenverordnung erhoben. *
3 Beabsichtigt die Behörde, eine Gebühr zu erheben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig. *
5 Schlussbestimmungen
Artikel 10
Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ein Reglement erlassen.
Artikel 11
Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.
Artikel 11a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November
1 Das Gesetz ist auf amtliche Dokumente der Gemeinden anwendbar, die
von der Gemeindebehörde nach dem Inkrafttreten der Änderung vom
30. November 2025 erstellt oder empfangen wurden.
Artikel 12
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt1).
1) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. April 2007 (AB vom 26. Januar 2007).
Kanton Uri 2.2711
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
26.11.2006 01.04.2007 Erlass Erstfassung AB 21.04.2006
30.11.2025 01.01.2026 Erlasstitel geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 1 Abs. 2 geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 2 Abs. 1 geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 2 Abs. 2, b) geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 2 Abs. 2, c) geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 2 Abs. 2, d) geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 2 Abs. 2, e) eingefügt AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 2 Abs. 3 geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 2a eingefügt AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 5 Titel geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 5 Abs. 2 geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 6 Abs. 3 geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 6a eingefügt AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 8 Abs. 1 geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 8 Abs. 2 geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 9 Abs. 2 geändert AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 9 Abs. 3 eingefügt AB 19.12.2025
30.11.2025 01.01.2026 Artikel 11a eingefügt AB 19.12.2025
2.2711 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 26.11.2006 01.04.2007 Erstfassung AB 21.04.2006
Erlasstitel 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 1 Abs. 2 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 2 Abs. 1 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 2 Abs. 2, b) 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 2 Abs. 2, c) 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 2 Abs. 2, d) 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 2 Abs. 2, e) 30.11.2025 01.01.2026 eingefügt AB 19.12.2025
Artikel 2 Abs. 3 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 2a 30.11.2025 01.01.2026 eingefügt AB 19.12.2025
Artikel 5 30.11.2025 01.01.2026 Titel geändert AB 19.12.2025
Artikel 5 Abs. 2 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 6 Abs. 1 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 6 Abs. 3 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 6a 30.11.2025 01.01.2026 eingefügt AB 19.12.2025
Artikel 8 Abs. 1 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 8 Abs. 2 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 9 Abs. 2 30.11.2025 01.01.2026 geändert AB 19.12.2025
Artikel 9 Abs. 3 30.11.2025 01.01.2026 eingefügt AB 19.12.2025
Artikel 11a 30.11.2025 01.01.2026 eingefügt AB 19.12.2025