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Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend die Leistungserbringung in den Bereichen der Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz

Basel-Stadt · RiE 890.500 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. § 1 Vom 4. Februar 2025 (Stand 1. Januar 2025)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 Riehen Einwohnergemeinde RiE 890.500

8 provisions

§ 1 Vom 4. Februar 2025 (Stand 1. Januar 2025)

Zweck 1 Bettingen überträgt die Durchführung der im Folgenden genannten Aufgaben in den Bereichen Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz auf Riehen. Die Gemeindeverwaltung Riehen erbringt die entsprechenden Dienstleistungen für beide Gemeinden. 2 Der Vertrag regelt die Aufgabenübertragung im Einzelnen und die Verrechnung der entstehenden Kosten.

§ 2

Grundlagen 1 Mit dem Erlass des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 1) regelt der Kanton Basel-Stadt die Grundlagen der Sozialhilfe und überträgt deren Organisation und Finanzierung auf die Einwohnergemeinden. 2 Die Einwohnergemeinden ordnen das Verfahren und das Rekursrecht.

§ 3

Aufgaben 1 Bettingen überträgt folgende Aufgaben der Sozialhilfe, der Sozialberatung und der Wohnassistenz für Personen mit Wohnsitz in Bettingen an Riehen: - Entgegennahme der Gesuche um Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe; - Abklärung der Anspruchsberechtigung der Gesuchstellenden; - Beratung und Unterstützung der Gesuchstellenden; - Förderung der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung durch Beratung und Motivation der Gesuchstellenden; - Berechnung und Festsetzung der Höhe des finanziellen Unterstützungsanspruchs gemäss den jeweils gültigen Unterstützungsrichtlinien des Kantons; - Verfügung des Unterstützungsanspruchs sowie Zustellung der Verfügungen an die Gesuchstellenden; - Auszahlung der zugesprochenen finanziellen Unterstützung; - Entgegennahme von Rekursen von Gesuchstellenden zuhanden des Gemeinderats Bettingen; - Orientierung von Bettingen über eingereichte Rekurse von Gesuchstellenden mit Wohnsitz in Bettingen; - Vorbereiten der Rekursentscheide, allenfalls durch den Sozialhilfebeirat Riehen, zuhanden der Gemeinde Bettingen; - Einladung eines Mitglieds des Gemeinderats Bettingen zu den Sitzungen des Sozialhilfebeirats im Fall von Rekursen an den Gemeinderat Bettingen; - Vollzug der Rekursentscheide des Gemeinderats Bettingen; - Unterstützung des Gemeinderats Bettingen bei einem Weiterzug der Entscheide durch die Gesuchstellenden; - jährliche Lieferung der Zahlen an das Bundesamt für Statistik; - Abklären und Einfordern von Verwandtenunterstützungen; - Einfordern von möglichen Rückerstattungen; - Alimenteninkasso; - separat geführte Buchhaltung für Gesuchstellende mit Wohnsitz in Bettingen; 1) SG 890.100 Riehen Einwohnergemeinde RiE 890.500 - Zahlungsverkehr mit Gesuchstellenden und Institutionen; - Erbringung von freiwilliger Sozialberatung für in Bettingen wohnhafte Personen; - Aufsuchende Beratung von älteren Menschen in Bettingen im Zusammenhang mit dem Wohnen zuhause zur Unterstützung der Wohnfähigkeit und zur Vermeidung von frühzeitigen Pflegeheimeintritten (Wohnassistenz).

§ 4

Führung, Archivierung, Löschung und Rückgabe der Akten 1 Während der Dauer dieses Vertrags ist Riehen zuständig für die vollständige Aktenführung der laufenden und abgeschlossenen Sozialhilfefälle sowie für die Fälle in der Sozialberatung und der Wohnassistenz. 2 Akten gemäss Abs. 1, deren vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist während der Vertragsdauer abläuft, werden vernichtet. 3 Nach Auflösung dieses Vertrags werden die bearbeiteten Personendaten an Bettingen zurückgegeben.

§ 5

Information und Vernehmlassung 1 Riehen berichtet dem Gemeinderat Bettingen semesterweise über die Tätigkeit in den übertragenen Aufgabenbereichen sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen. Per Ende Kalenderjahr wird jeweils ein Jahresbericht zuhanden des Gemeinderats Bettingen abgegeben. 2 Riehen verpflichtet sich, sämtliche Erlasse wie Ordnungen, Reglemente und Weisungen des Gemeinderats Riehen, die im Zusammenhang mit der Sozialhilfe oder der Sozialberatung geändert oder neu erlassen werden, vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

§ 6

Anwendbarkeit der Sozialhilfeordnung und des Sozialhilfereglements der Gemeinde Riehen 1 Die Sozialhilfeordnung der Gemeinde Riehen vom 27. Oktober 2004 2) findet mit Ausnahme des Rekursverfahrens auch für die Gesuchstellenden aus Bettingen Anwendung. 2 Ebenso sind die Ausführungsbestimmungen des Sozialhilfereglements vom 14. Dezember 2004 3) der Gemeinde Riehen sinngemäss anwendbar. 3 Bei Rekursen von Gesuchstellenden aus Bettingen entscheidet der Gemeinderat Bettingen auf Antrag des Rechtsdienstes der Gemeinde Riehen, ob ein Rekurs vom Sozialhilfebeirat Riehen begutachtet werden soll, und veranlasst gegebenenfalls die unverzügliche Zustellung des Rekurses an den Sozialhilfebeirat.

§ 7

Verrechnung der Leistungserbringung 1 Die von Riehen gemäss diesem Vertrag erbrachten Leistungen werden von Bettingen vollumfänglich vergütet. Grundlage dafür ist die Zeiterfassung der Gemeindeverwaltung Riehen, die Abrechnung der Sitzungsgelder des Sozialhilfebeirats für die Behandlung von Bettinger Rekursfällen sowie der Ansatz für eine Arbeitsstunde in Höhe von CHF 110.- (inklusive Infrastrukturaufwand). Dieser Arbeitsstundenansatz wird ab dem Jahr 2026 jährlich entsprechend der prozentualen Lohnteuerung der Gemeinde Riehen angepasst. 2 Die durch die Gemeindeverwaltung Riehen an Gesuchstellende aus Bettingen ausbezahlten Unterstützungsleistungen sowie Lohnleistungen im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms (AIP) werden Bettingen weiterverrechnet. Die Abrechnungen erfolgen halbjährlich. 2) RiE 890.100 3) RiE 890.110

§ 8 Riehen Einwohnergemeinde RiE 890.500

Beginn und Dauer des Vertrages 1 Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er wird vorbehältlich der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bettingen rückwirkend per 1. Januar 2025 wirksam. Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende ei - nes Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 2 Der vorliegende Vertrag ersetzt den Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen im Bereich der Sozialhilfe vom 24. April 2007. Riehen, 4. Februar 2025 Gemeinderat Riehen Die Präsidentin: Christine Kaufmann Der Generalsekretär: Patrick Breitenstein Bettingen, den 6. Februar 2025 Gemeinderat Bettingen Der Präsident: Nikolai Iwangoff Brodmann Der Gemeindeverwalter: Katharina Näf Widmer Von der Gemeindeversammlung Bettingen genehmigt am 29. April 2025 Riehen Einwohnergemeinde RiE 890.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.02.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung KB 09.08.2025 Riehen Einwohnergemeinde RiE 890.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.02.2025 01.01.2025 Erstfassung KB 09.08.2025

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