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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von in der Schweiz ansässigen ehemaligen Beamten der Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften

Confederation · 0.672.926.81 · treaty

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Dieses Abkommen findet auf Pensionen Anwendung, die von der Kommission oder aus einem von ihr errichteten Sondervermögen an natürliche Personen, die nach schweizerischem Steuerrecht ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben, für die einem Organ oder einer Agentur der Europäischen Gemeinschaften geleisteten Dienste gezahlt werden.

Art. 2

Sofern die Kommission von den genannten Pensionen tatsächlich eine Steuer an der Quelle erhebt, befreit die Schweiz diese Pensionen gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen von den Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern.

Art. 3

Der Begriff «Pension» umfasst Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit, Altersruhegehälter, Hinterbliebenenrenten, Invalidengeld, Vergütungen bei Ausscheiden aus dem Dienst sowie von der Kommission gezahlte Familienzulagen. Er schliesst sowohl wiederkehrende Zahlungen als auch Kapitalleistungen ein.

Art. 4

Dieses Abkommen gilt auch für Pensionen, die von der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Investitionsfonds gezahlt werden.

Art. 5

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag der zweiten Notifizierung über den Abschluss der internen Genehmigungsverfahren der Parteien folgt. Die Bestimmungen finden auf Pensionen Anwendung, die ab dem 1. Januar des dem Zeitpunkt des Inkrafttretens folgenden Jahres von der Kommission gezahlt werden.

Art. 6

Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. In diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1. Januar des auf den Zeitpunkt der Kündigung folgenden Jahres gezahlt werden.

Art. 7

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, englischer, französischer und italienischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Geschehen zu Luxemburg, den 26. Oktober 2004. Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Micheline Calmy-Rey Joseph Deiss António Vitorino

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