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26 provisions
Art. 1 und Zweck
1 Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann
diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleistung der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der Inhaberinnen und Inhaber eines interkantonalen
Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.
Diplom
Art. 2 und Titel
1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf
Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem
Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der
Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss
Abs. 1 sind berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin/Osteopath»
zu tragen. Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.4
Art. 3 Kompetenzen
1 Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage
a. ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der
Wissenschaft und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und
wirtschaftlicher Aspekte selbstständig, verantwortlich und interdisziplinär auszuüben,
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b. Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet zu
analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen,
c. mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und
zielgerichtet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und
deren Interpretation,
d. Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen
anderer Berufe zu betreuen,
e. den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen,
f. ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswesens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen,
g. die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren.
2 Sie sind insbesondere fähig
a. eine Anamnese zu erheben,
b. eine klinische Untersuchung durchzuführen,
c. Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen,
d. auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Entscheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung
und/oder eine Verweisung der Patientin/des Patienten an eine Ärztin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklärungen ermöglicht,
e. in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krankheiten zu behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden
Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers
von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen
Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis
zum kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19)
im Einzelnen beschrieben.
II. Abschnitt: Interkantonale Prüfungskommission
Art. 4 Zusammensetzung
1 Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine Interkantonale Prüfungskommission ein.
Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R 811.241
2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem
Juristen im Vorsitz, vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer
Chiropraktorin oder einem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder
Ärzten, von denen zwei das Fähigkeitsprogramm in Manueller Medizin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin
oder einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder
höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren sowie drei Ärztinnen oder Ärzte gemäss
Satz 1. Mit Ausnahme der (Ersatz-)Vorsitzenden verfügen alle Mitglieder über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen
und Experten beiziehen.
Wahl der
Art. 5 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen Verbands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der
Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 6 Aufsicht
Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand
der GDK.
III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen
Durchführung
Art. 7 der Prüfungen
1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit
dem Vorstand der GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisiert sie.
2 Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen,
die über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infrastruktur und Versicherungsschutz verfügt.
3 Die Prüfungen (Art. 12) finden in der Regel einmal jährlich statt.
Die GDK publiziert die Termine.
Anmeldung zu
Art. 8 den Prüfungen
1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht
Wochen vor dem Beginn der Prüfungen mit den nach Art. 11 für die
Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweisen an das Zentralsekretariat der GDK zu richten.
2 Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen.
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3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit
sämtlichen Unterlagen an die Prüfungskommission weiter, die der
Kandidatin oder dem Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung durch das Zentralsekretariat der GDK mitteilt.
Art. 9 Prüfungsgebühren
1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren
fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der
Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen Aufwand entsprechenden Betrages zurückerstattet, wenn die
Abmeldung bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der
Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen
wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht
bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später
als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begonnenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.
5 Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu
entrichten.
IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren
Art. 10 Grundsatz
Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die interkantonale Prüfung zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der
erste Teil der Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über die notwendigen naturwissenschaftlichen
sowie medizinischen Grundlagen für den klinischen Abschnitt der
Ausbildung verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die
klinischen und praktischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand.
Zulassung zur
interkantonalen
Art. 11 Prüfung
1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer
a. vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem
Zentralstrafregister),
b. im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkannten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskommission
gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten ausländischen
Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschuldiploms ist und
Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R 811.241
c. eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Semestern oder in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich
abgeschlossen hat.
2 Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen,
wer
a. den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und
b. über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im
Rahmen einer vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren
oder in einem entsprechenden Leistungsumfang, einschliesslich einer
Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsstätte mit Poliklinik erworben worden ist und
c. im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachlichen
Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom, ein Praktikum in Osteopathie absolviert hat, das
im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht.
Art. 12 Prüfung
Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und praktische Kenntnisse geprüft.
Erster Teil
der Prüfung:
Art. 13 Theorie
Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich
aus dem Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19).
Zweiter Teil
der Prüfung:
Art. 14 Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer-
und Lernzielkatalog (Art. 19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind.
Zweiter Teil
der Prüfung:
Art. 15 Praxis
1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf
a. die Beherrschung der klinischen Verfahren,
b. die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen,
c. praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der
Patientin oder des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das
therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die nach Art. 3 und dem Fächer- und Lernzielkatalog erforderlichen Kompetenzen vorhanden sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung der methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die
Behandlung übernommen bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.
4 Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder einem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern
bestimmt werden.
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Nichtbestehen
der Prüfung,
Rücktritt von
Art. 16 der Prüfung
1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur
nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder
ein Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung
fernbleibt oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Ausschluss von
der Prüfung /
Ungültigkeit
Art. 17 der Prüfung
1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden
kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem
Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die bestandene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom
in unredlicher Weise erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen
nicht erfüllt waren.
V. Abschnitt: Prüfungsgegenstand
Art. 18 Prüfungsinhalt
Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer-
und Lernzielkatalog, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des
Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung vorausgesetzt wird.
Fächer- und
Art. 19 Lernzielkatalog
1 Der Fächer- und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der
GDK erlassen.
2 Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den
Fächer- und Lernzielkatalog anpassen.
VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen
Art. 20 Öffentlichkeit
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt
zu den Prüfungen gewähren.
Interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen – R 811.241
Schriftliche
und mündliche
Art. 21 Prüfungen
1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei
verwendet werden dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die
oder der Vorsitzende der Kommission zwei Mitglieder (davon eine
Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Verfahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des
Kandidaten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache
abgenommen. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in
der nach Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer anderen Landessprache anbieten, wird die Prüfung auf Englisch durchgeführt.
Art. 22 Bewertung
1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die
schlechteste. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, entspricht die Note dem Durchschnitt aus der Notengebung für den
schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
2 Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt
einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) werden jeweils nur
ganze Noten erteilt. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft,
können sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.
3 Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in
allen Prüfungsabschnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4,0
erreicht und im mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen
Prüfung (Art. 15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.
Art. 23 Prüfungsrichtlinien
Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der
Prüfungskommission, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung.
VII. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 24 Beschwerde
1 Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskommission kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde
bei der Rekurskommission der EDK und der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag
versehen bei der Rekurskommission einzureichen.
3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes3 sinngemäss Anwendung.
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VIII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Praktizierende
Art. 25 Osteopathinnen und Osteopathen
1 Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten
dieses Reglements diesen Beruf bereits ausüben, können das interkantonale Diplom gemäss Art. 2 dieses Reglements erwerben, wenn sie
die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung
(Art. 15) bestehen.
2 Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und
Osteopathen muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchführung der ersten interkantonalen Prüfung absolviert werden, spätestens
jedoch bis zum 31. Dezember 2012.
3 Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und
Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als
Osteopathin/Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung
zur Prüfung in einem Umfang als Osteopathin oder Osteopath ausschliesslich tätig sind, der mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht,
und
a. über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leistungsumfang entsprechende theoretische und praktische Ausbildung in Osteopathie verfügen oder
b. einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden
strukturierten berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindestens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absolviert
haben.
4 Ebenfalls zu dieser Prüfung zugelassen werden während der
Übergangsfrist (Abs. 2) Osteopathinnen und Osteopathen, die Abs. 3
lit. b erfüllen und nachweislich während fünf Jahren zu mindestens
50% den Beruf als Osteopathin oder Osteopath ausgeübt haben.
5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein
aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.
Beendigung der
interkantonalen
Prüfungen
Art. 25 a5 1 Die Durchführung des ersten Teils der interkantonalen Prüfungen in Osteopathie endet mit der Prüfungssession 2020.
2 Den zweiten Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer
spätestens bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art. 11
Abs. 2) und sich zur Prüfung angemeldet hat (Art. 8).
3 Die Durchführung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfungen endet spätestens mit der Prüfungssession 2023.
4 Die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 ist ab dem Ende des ersten
Teils der Prüfungen (Abs. 1) ausgeschlossen. Ab dem Ende des zweiten Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder Art. 16 Abs. 3 noch Art. 7
Abs. 4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 anwendbar.
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Art. 266
Art. 27 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 63, 11.
2 LS 410.4.
3 SR 173.32.
4 Fassung gemäss B vom 22. November 2012 (OS 68, 26; ABl 2012-12-14). In
Kraft seit 22. November 2012.
5 Eingefügt durch B vom 25. Mai 2018 (OS 73, 279; ABl 2018-06-01). In Kraft
seit 25. Mai 2018.
6 Aufgehoben durch B vom 25. Mai 2018 (OS 73, 279; ABl 2018-06-01). In Kraft
seit 25. Mai 2018.