§ 2 Direktion
Direktion im Sinne dieser Verordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern. 2. Abschnitt:10 § 3.10 A. Oberjugendanwaltschaft9 Zusammensetzung § 4.9 1 Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus a. der Leitenden Oberjugendanwältin oder dem Leitenden Oberjugendanwalt, b. der Oberjugendanwältin oder dem Oberjugendanwalt, c. den zentralen Diensten, d. dem administrativen Sekretariat. 322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 2 Die Direktion kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen oder Oberjugendanwälte bezeichnen. 3 Zu den zentralen Diensten der Oberjugendanwaltschaft gehören namentlich a. die Fachleitung für Sozialarbeit, b. das Controlling, c. der Personaldienst, d. die Geschäftskontrolle, e. das Rechnungswesen. 4 Die Oberjugendanwaltschaft kann sich Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte sowie weiteres Personal direkt unterstellen. Leitung § 5.9 1 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt leitet die Oberjugendanwaltschaft und vertritt die Jugendstrafrechtspflege nach aussen. 2 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Oberjugendanwaltschaft verantwortlich und regelt die interne Verteilung der Aufgaben und die Entscheidbefugnisse. Auftrag § 6. 1 Die Oberjugendanwaltschaft erfüllt die Aufgaben gemäss § 114 GOG2.9 2 Sie sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung und sichert die Qualität der Leistungen im Bereich der Jugendstrafrechtspflege. 3 Sie fördert Bestrebungen zur Erforschung und Bekämpfung der Jugendkriminalität und kann eigene Projekte dazu sowie zu Gesetzgebung, Rechtsanwendung, Sozialarbeit und Organisation im Bereich der Jugendstrafrechtspflege durchführen. Aufgaben § 7.9 1 Die Oberjugendanwaltschaft a. bestimmt über den Einsatz der finanziellen und personellen Ressourcen, b. legt die Grundsätze für die Organisation der Jugendanwaltschaften und den Einsatz der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie des übrigen Personals fest, c. erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen, d. fördert die Personalentwicklung, e. arbeitet mit den an der Jugendstrafrechtspflege beteiligten Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und des Bundes zusammen, Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 322 f. gewährleistet die öffentliche und interne Information, g. erfüllt weitere ihr zugewiesene Aufgaben. 2 Die Oberjugendanwaltschaft kann bestimmte Untersuchungen und Vollzugsgeschäfte aus dem ganzen Kantonsgebiet einer Jugendanwaltschaft zuteilen. Delegation§ 8.9 Die Oberjugendanwaltschaft kann Leitende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben der Oberjugendanwaltschaft beiziehen oder ihnen diese ganz oder teilweise übertragen. Orientierung§ 9.9 Die Oberjugendanwaltschaft orientiert die Direktion über Strafverfahren von besonderem öffentlichem Interesse und wichtige Entwicklungen im Bereich der Jugendkriminalität. B. Jugendanwaltschaften9 Zusammensetzung § 10.9 1 Die Jugendanwaltschaften bestehen aus a. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt, b. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, c. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, d. dem Kanzleipersonal. 2 Die Oberjugendanwaltschaft bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwalts. 3 Sie kann den Jugendanwaltschaften stellvertretende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, juristische Auditorinnen und Auditoren, Praktikantinnen und Praktikanten der Sozialarbeit sowie weiteres Personal zuteilen. § 11.10 Einsatz§ 12.9 1 Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt bestimmt den Einsatzort der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie der weiteren Mitarbeitenden der Jugendanwaltschaften. 2 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie die stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben Amtsbefugnis im ganzen Kanton. 322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) Auftrag § 13.9 Die Jugendanwaltschaften erfüllen die in ihre Zuständigkeit fallenden sowie die ihnen von der Oberjugendanwaltschaft zugeteilten Untersuchungs- und Vollzugsaufgaben. Sie beachten dabei den Schutz und die Erziehung der Jugendlichen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 JStG5, die Grundsätze von Art. 4 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO)7 sowie die Vollzugsziele gemäss § 32 und wahren die öffentliche Sicherheit. Aufgaben § 14.9 1 Die Leitenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte leiten neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugendanwalt ihre Jugendanwaltschaft und legen der Oberjugendanwaltschaft hierüber periodisch Rechenschaft ab. 2 Sie: a. gewährleisten die Auftragserfüllung der Jugendanwaltschaft, b. organisieren die Jugendanwaltschaft, c. teilen die Untersuchungs- und Vollzugsgeschäfte den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, den stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zu, d. erlassen allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen, e. führen das Personal, soweit nicht die Oberjugendanwaltschaft diese Aufgabe wahrnimmt, f. erfüllen die von der Oberjugendanwaltschaft delegierten Aufgaben. b. Jugendanwältinnen und Jugendanwälte § 15.9 1 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte a. führen und erledigen Strafuntersuchungen, b. vertreten die Anklage vor Jugendgericht, c. vollziehen die Urteile und die Entscheide. 2 Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben. c. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter § 16. 1 Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter a. klären die persönlichen Verhältnisse ab, b. beraten, begleiten und betreuen die oder den Jugendlichen und weitere Personen während des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens, einschliesslich der Begleitung im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG5, c. führen Interventionen zur Senkung des Rückfallrisikos bei jugendlichen Straftätern durch, d. führen die Aufsicht im Sinne von Art. 12 JStG5, die persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG5 und die Bewährungshilfe im Sinne von Art. 29 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 JStG5, a. Leitung Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 322 e. planen den Vollzug der Schutzmassnahmen sowie der vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 5 JStG5 und überwachen ihn, soweit nicht die Jugendanwältinnen oder die Jugendanwälte zuständig sind. 2 Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.9 3 Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt weist die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter den Jugendanwältinnen oder den Jugendanwälten allgemein oder geschäftsbezogen zur Zusammenarbeit zu. Sie unterstehen der fachlichen Aufsicht der Fachleiterin oder des Fachleiters für Sozialarbeit. d. Stellvertretende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte § 17.9 1 Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte führen und erledigen die Strafuntersuchungen in ihrem Zuständigkeitsbereich und vollziehen ihre Entscheide (§ 110 Abs. 1 und 3 GOG2). 2 Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben. e. Kanzleipersonal § 18. 1 Das Kanzleipersonal a. führt die Register und Kontrollen, namentlich die Geschäftskontrolle, b. besorgt den Versand der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide, c. sammelt, ordnet, führt und archiviert die Akten, d. besorgt das Kassa- und Rechnungswesen, e. führt das Protokoll bei Einvernahmen. 2 Das Kanzleipersonal erfüllt die weiteren ihm von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.9 3 Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann das Kanzleipersonal den Jugendanwältinnen oder Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern zur Zusammenarbeit zuweisen. 4 Die Oberjugendanwaltschaft kann Kanzleiaufgaben der Jugendanwaltschaften ganz oder teilweise bei sich oder bei einer Jugendanwaltschaft zusammenlegen.9 f. Auditorate§ 19. 1 Personen mit einem abgeschlossenen juristischen Studium können zu einem Auditorat bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate. 322 Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 2 Studierende können zu einem Kurzauditorat von zwei bis acht Wochen zugelassen werden. 3 Auditorinnen und Auditoren sind der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Personen. g. Praktika § 20. 1 Personen, die an einer Fachhochschule oder Hochschule für Sozialarbeit oder Sozialpädagogik studieren, können zu einem Praktikum bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate. 2 Praktikantinnen und Praktikanten sind der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Praktikum zuständigen Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter. C. Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege9 Ernennung § 21. Die Direktion ernennt die Mitglieder der Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege (Fachkommission) und ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren. Aufgaben § 22.9 1 Die Fachkommission erfüllt die Aufgaben als Kommission im Sinne von Art. 28 Abs. 3 JStG5. 2 Bei schweren Straftaten nimmt die Fachkommission zu den ihr vorgelegten, für die öffentliche Sicherheit wesentlichen Entscheiden der Jugendanwaltschaften in Untersuchungs- und Vollzugsverfahren Stellung. Ergänzende Bestimmungen § 23.9 Die Oberjugendanwaltschaft regelt die Organisation sowie die Vorlagepflicht und das Verfahren in einer Weisung. D. Externe Zusammenarbeit9 Behörden des Zivilrechts § 24. Behörden des Zivilrechts im Sinne von Art. 20 JStG5 sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden11. Organe der Jugendhilfe § 25. 1 Organe der Jugendhilfe sind Behörden, Ämter und Dienststellen sowie Stiftungen und Vereinigungen einschliesslich deren Sekretariate, die sich auf Grund öffentlichrechtlicher Bestimmungen oder ihrer Statuten erzieherischen und jugendfürsorgerischen Aufgaben oder dem Jugendschutz widmen. Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) 322 2 Die Jugendanwaltschaft kann die Organe der öffentlichen und privaten Jugendhilfe mit der Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Jugendlichen beauftragen und sie beim Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen beiziehen. Aufgabenübertragung an Private § 26.9 1 Die Oberjugendanwaltschaft legt die nötigen Anforderungen gemäss § 17 Abs. 2 StJVG3 für die Aufgabenübertragung an Private im Rahmen der Untersuchung und des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen fest. 2 Sie erlässt Richtlinien über die Grundsätze der Zusammenarbeit und kann Leistungsvereinbarungen abschliessen. § 27.10 3. Abschnitt: Untersuchung Taten vor dem vollendeten 10. Altersjahr § 28. Liegen bei Taten vor dem vollendeten 10. Altersjahr im