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6 provisions
Art. 1
1 Den Polizeibeamtinnen und -beamten, denen besondere Verpflichtungen bezüglich Dienstplans oder Verfügbarkeit ausserhalb der regulären Dienstzeit
obliegen, wird eine als Dienstentschädigung bezeichnete Pauschalentschädigung ausgerichtet.
2 Mit dieser Entschädigung werden abgegolten:
a) die unregelmässige Arbeitszeit;
b) die Verfügbarkeit ausser Dienst (Art. 23 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei 1)).
Art. 2
1 Die Dienstentschädigung beträgt monatlich 166 Franken (1992 Franken
jährlich).
2 Sie wird nach Artikel 110 Abs. 1 des Reglements vom 17. Dezember 2002
über das Staatspersonal (StPR) 2) der Teuerung angepasst.
1) SGF 551.1
2) SGF 122.70.11
551.32
3 Auf der Dienstentschädigung werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, namentlich für die Pensionskasse des Staatspersonals und
den Zusatzrenten-Fonds.
Art. 3
1 Die vor dem 1. November 1991 angestellten Polizeibeamtinnen und -beamten erhalten zusätzlich zu der Dienstentschädigung nach Artikel 2 eine Entschädigung zur Besitzstandwahrung im Betrag von monatlich 152 Franken
(1824 Franken pro Jahr).
2 Der Betrag der Entschädigung zur Besitzstandwahrung wird nicht der Teuerung angepasst.
3 Auf der Entschädigung zur Besitzstandwahrung werden die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge erhoben, namentlich für die Pensionskasse des
Staatspersonals und den Zusatzrenten-Fonds.
Art. 4
1 Die Polizeibeamtinnen und -beamten haben neben der Dienstentschädigung
Anspruch auf die im StPR 3) vorgesehenen punktuellen Entschädigungen für
Nachtdienst, Dienst an Sonntagen oder dienstfreien Tagen sowie Pikettdienst.
Den Polizeibeamtinnen und -beamten, die in den Genuss der Entschädigung
zur Besitzstandwahrung nach Artikel 3 kommen, werden die punktuellen
Entschädigungen jedoch nur für den Betrag ausgerichtet, der 152 Franken
monatlich übersteigt.
Art. 5
1 Der Beschluss vom 10. Juli 1985 betreffend die den Beamten der Kantonspolizei entrichtete Dienstentschädigung (SGF 551.32) wird aufgehoben.
Art. 6
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Februar 2003 in Kraft gesetzt.
3) SGF 122.70.11
551.32
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.02.2003 Erlass Grunderlass 01.02.2003 2003_030
18.12.2007 Art. 2 geändert 01.01.2008 2007_145
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 04.02.2003 01.02.2003 2003_030
Art. 2 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_145