Law

Verordnung über die Dienstentschädigung für die Polizeibeamtinnen und -beamten

Fribourg · 551.32 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f74a36bb844a8ac4b02975a0db6542d360a702bce7805e83a5c78df6de8ffcbf

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

1 Den Polizeibeamtinnen und -beamten, denen besondere Verpflichtungen bezüglich Dienstplans oder Verfügbarkeit ausserhalb der regulären Dienstzeit obliegen, wird eine als Dienstentschädigung bezeichnete Pauschalentschädigung ausgerichtet. 2 Mit dieser Entschädigung werden abgegolten: a) die unregelmässige Arbeitszeit; b) die Verfügbarkeit ausser Dienst (Art. 23 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei 1)).

Art. 2

1 Die Dienstentschädigung beträgt monatlich 166 Franken (1992 Franken jährlich). 2 Sie wird nach Artikel 110 Abs. 1 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) 2) der Teuerung angepasst. 1) SGF 551.1 2) SGF 122.70.11 551.32 3 Auf der Dienstentschädigung werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, namentlich für die Pensionskasse des Staatspersonals und den Zusatzrenten-Fonds.

Art. 3

1 Die vor dem 1. November 1991 angestellten Polizeibeamtinnen und -beamten erhalten zusätzlich zu der Dienstentschädigung nach Artikel 2 eine Entschädigung zur Besitzstandwahrung im Betrag von monatlich 152 Franken (1824 Franken pro Jahr). 2 Der Betrag der Entschädigung zur Besitzstandwahrung wird nicht der Teuerung angepasst. 3 Auf der Entschädigung zur Besitzstandwahrung werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, namentlich für die Pensionskasse des Staatspersonals und den Zusatzrenten-Fonds.

Art. 4

1 Die Polizeibeamtinnen und -beamten haben neben der Dienstentschädigung Anspruch auf die im StPR 3) vorgesehenen punktuellen Entschädigungen für Nachtdienst, Dienst an Sonntagen oder dienstfreien Tagen sowie Pikettdienst. Den Polizeibeamtinnen und -beamten, die in den Genuss der Entschädigung zur Besitzstandwahrung nach Artikel 3 kommen, werden die punktuellen Entschädigungen jedoch nur für den Betrag ausgerichtet, der 152 Franken monatlich übersteigt.

Art. 5

1 Der Beschluss vom 10. Juli 1985 betreffend die den Beamten der Kantonspolizei entrichtete Dienstentschädigung (SGF 551.32) wird aufgehoben.

Art. 6

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Februar 2003 in Kraft gesetzt. 3) SGF 122.70.11 551.32 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 04.02.2003 Erlass Grunderlass 01.02.2003 2003_030 18.12.2007 Art. 2 geändert 01.01.2008 2007_145 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.02.2003 01.02.2003 2003_030 Art. 2 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_145

← Find another law