1 Die aus der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden laufenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
2 Die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Erhebungen zur Feststellung der Arbeits‑ oder Erwerbsfähigkeit, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise‑, Verpflegungs‑, Unterkunfts‑ oder weiteren Kosten, werden vom beauftragten Träger vorgeschossen und vom auftraggebenden Träger für jeden Fall gesondert zurückerstattet.
3 Die Rückerstattungen erfolgen nach den vom beauftragten Träger angewandten Ansätzen und Vorschriften.
Art. 41
Die zuständigen Träger übermitteln der Verbindungsstelle ihres Staates jährlich eine Statistik über die von ihnen in den anderen Staat vorgenommenen Zahlungen. Die Verbindungsstellen unterrichten einander über diese Statistiken.
Art. 42
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem am 11. September 1975 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal über Soziale Sicherheit in Kraft. Sie gilt während der gleichen Dauer wie das Abkommen.
Geschehen zu Bern am 24. September 1976, in zweifacher Ausfertigung, in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.
Für das schweizerische Bundesamt
für Sozialversicherung:
Für das
portugiesische Sozialministerium:
H. Wolf
Vitor José Melicias Lopes