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36 provisions
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen,
die Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und
den beteiligten Bundesstellen im Bereich der Polizeitechnik und -informatik
(PTI).
2 Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der
Körperschaft «PTI Schweiz»
3 Zur PTI gehören insbesondere:
a) polizeiliche Einsatzmittel;
b) Informatiklösungen, die insbesondere der Kommunikation sowie der
gemeinsamen Verwaltung und dem Austausch von Daten zur Erfüllung
von Polizeiaufgaben und damit verwandten öffentlichen Aufgaben
dienen.
Art. 2
Grundsätze der Zusammenarbeit
1 Die Parteien dieser Vereinbarung streben eine Harmonisierung der PTI
und, wo es angezeigt ist, deren gemeinsame Bereitstellung an.
2 PTI Schweiz und ihre Partner, insbesondere die Parteien dieser
Vereinbarung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige
Abstimmung der Tätigkeiten, insbesondere was Beschaffungstätigkeiten, die
Informatikarchitektur, den Datenschutz und die Informationssicherheit
betrifft. Zu diesem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass ihre Behörden
aller Stufen sowie die Organe von PTI Schweiz:
a) einander frühzeitig über laufende und über geplante Vorhaben
informieren;
b) geplante und laufende Vorhaben auf ihre Relevanz für die betroffenen
Anwendungen und Systeme von PTI Schweiz sowie von Bund und
Kantonen prüfen und bei der Führung eigener Projekte die Interessen der
anderen Stellen berücksichtigen.
2. Abschnitt
Art. 3 Körperschaft PTI Schweiz
Rechtform und Zweck
1 PTI Schweiz ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt Bern.
2 Sie dient der Harmonisierung und der gemeinsamen Bereitstellung der PTI.
Ihre Tätigkeiten können insbesondere die Planung, Beschaffung,
Implementierung, Weiterentwicklung und den Betrieb von Produkten der
PTI umfassen.
3 Sie erbringt ihre Leistungen primär für die Parteien dieser Vereinbarung.
4 Sie kann ihre Produkte gestützt auf Vereinbarungen weiteren Nutzern zur
Verfügung stellen, nämlich:
a) schweizerischen Gemeinwesen sowie dem Fürstentum Liechtenstein und
deren gemeinsamen Organisationen;
b) dezentralen Verwaltungseinheiten der Gemeinwesen nach Buchstabe a
sowie Privaten, die zur Erfüllung von Polizeiaufgaben beigezogen
werden oder denen polizeinahe öffentliche Aufgaben übertragen sind,
soweit diese die Produkte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
benötigen.
5 Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemeinwesen.
6 Sie arbeitet mit ausländischen Organisationen mit entsprechendem Zweck
zusammen.
Art. 4
Organe
1 Die Organe von PTI Schweiz sind:
a) die strategische Versammlung;
b) der strategische Ausschuss;
c) die operative Versammlung;
d) der operative Ausschuss;
e) der Leistungserbringer;
f)die Fachgruppen;
g) die Revisionsstelle.
2 Bei der Besetzung der Organe ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die
Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
3 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Organe gemäss Abs. 1 Bst. b,
d, e sowie der Revisionsstelle (Abs. 1 Bst. g) beträgt vier Jahre.
Art. 5
Verhältnis zwischen den Organen
1 Die strategische Versammlung hat die Aufsicht über den strategischen
Aus-schuss und die Oberaufsicht über die anderen Organe.
2 Der strategische Ausschuss hat die Aufsicht über die operative
Versammlung, diese über den operativen Ausschuss und dieser über den
Leistungserbringer sowie die Fachgruppen.
3 Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:
a) zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Organe mit
Vorarbeiten beauftragen;
b) den untergeordneten Organen Weisungen über die Erfüllung ihrer
eigenen Aufgaben erteilen.
4 Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.
5 Die beiden Ausschüsse bereiten die Geschäfte ihrer jeweiligen
Versammlung vor und berufen die Versammlungen ein.
6 Die Fachgruppen können dem Leistungserbringer Anträge zuhanden der
Ausschüsse und der Versammlungen stellen.
7 Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.
Art. 6
Strategische Versammlung
1 Die strategische Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz.
2 Ihre Mitglieder sind die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen
und -direktoren, deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind, die
Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD sowie die Präsidentin oder der
Präsident der Konferenz der Städtischen Sicherheitsdirektorinnen
und -direktoren (KSSD).
3 Die strategische Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren
Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Art. 7
Strategischer Ausschuss
1 Der strategische Ausschuss ist das strategische Führungsorgan von PTI
Schweiz.
2 Er besteht aus:
a) zwei Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und
Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD);
b) der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD;
c) zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen
Polizeikommandantinnen und -kommandanten (KKPKS);
d) je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des Eidgenössischen
Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
3 Die strategische Versammlung wählt die kantonalen Mitglieder sowie die
Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den
Vizepräsidenten. Der Bundesrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des
Bundes.
Art. 8
Operative Versammlung
1 Die operative Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der strategischen
Organe fallen; die Aufsicht durch die strategischen Organe bleibt
vorbehalten.
2 Ihre Mitglieder sind:
a) die Kommandantinnen und Kommandanten der Kantonspolizeien, deren
Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind;
b) die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei Zürich, sofern
der Kanton Zürich Partei dieser Vereinbarung ist;
c) die Präsidentin oder der Präsident der Schweizerischen Vereinigung
Städtischer Polizeichefs (SVSP);
d) die Direktorin oder der Direktor des Schweizerischen Polizei-Instituts
(SPI);
e) die Direktorinnen oder Direktoren des Bundesamts für Polizei (fedpol),
des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) und der
Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
3 Hat dieselbe Person zwei Rollen nach Absatz 2, vertritt sie in der
operativen Versammlung nur eine von beiden Behörden. Die strategische
Versammlung wählt eine andere Person zur Vertretung der anderen Behörde.
4 Die operative Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten
sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Art. 9
Operativer Ausschuss
1 Der operative Ausschuss ist das operative Steuerungsorgan von PTI
Schweiz.
2 Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Er setzt sich zusammen aus:
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten; sie oder er muss Mitglied der
KKPKS sein;
b) einer Finanzexpertin oder einem Finanzexperten;
c) einer Juristin oder einem Juristen;
d) je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
1. der Polizeikonkordate Concordat de coopération policière de Suisse
romande et du Tessin (CCPC RBT), Polizeikonkordat
Nordwestschweiz (PKNW), Zentralschweizer Polizeikonkordat
(ZPK) und Polizeikonkordat der Ostschweizer Polizeikorps (ostpol),
2. der Kantone Bern, Zürich und Tessin,
3. der Stadt Zürich,
4. der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichefs (SVSP),
5. des Programms Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz
(HIS);
e) je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des EFD und des
VBS.
4 Die Mitglieder nach Absatz 3 Buchstaben b und c können Privatpersonen
sein.
5 Die Mitglieder werden von der operativen Versammlung gewählt.
Ausgenommen sind die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes; diese
werden vom Bundesrat gewählt. Die operative Versammlung wählt zudem
die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den
Vizepräsidenten.
Art. 10
Leistungserbringer
1 Der Leistungserbringer ist für die Umsetzung der Beschlüsse der
übergeordneten Organe zuständig.
2 Er wird von einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter geleitet.
Diese oder dieser wird von der operativen Versammlung gewählt.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Personal
werden mit einem Arbeitsvertrag direkt von PTI Schweiz angestellt oder
aufgrund einer Vereinbarung zwischen PTI Schweiz und einem
Gemeinwesen von diesem gestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für PTI
Schweiz unterstehen sie in beiden Fällen der Hierarchie gemäss dieser
Vereinbarung und dürfen keine Weisungen des Gemeinwesens
entgegennehmen.
4 Für den Abschluss der Vereinbarung mit dem Gemeinwesen ist der
strategische Ausschuss zuständig; dieser unterbreitet sie vorgängig der
strategischen Versammlung zur Genehmigung.
Art. 11
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer
Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts1
durch.
2 Sie wird von der strategischen Versammlung gewählt.
__________
1 SR 220
3 Wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinbarung
gewählt.
4 Die Wiederwahl ist zulässig.
Art. 12
Fachgruppen
1 Der operative Ausschuss setzt für die Bereiche Polizeitechnik und Polizeiinformatik je eine Fachgruppe ein. Er kann bei Bedarf weitere Fachgruppen
einsetzen.
2 Er wählt die Mitglieder der Fachgruppen auf Vorschlag der
Leistungsbezüger.
3 Die Fachgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Diese werden von
den Leistungsbezügern gestellt. Bei Bedarf können weitere Fachleute
beigezogen werden.
4 Die Fachgruppen vertreten die gemeinsamen Interessen der
Leistungsbezüger und fördern die Zusammenarbeit unter diesen.
Art. 13
Beschlussfassung in den Versammlungen und Ausschüssen
1 In der strategischen Versammlung entfallen auf jeden Kanton zwei
Stimmen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Präsidentin
oder der Präsident der KSSD haben je eine Stimme. In der operativen
Versammlung und in beiden Ausschüssen hat jedes Mitglied eine Stimme.
2 Die Versammlungen und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
3 Sachentscheide der Versammlungen und der Ausschüsse bedürfen der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
4 Ein Sachentscheid der strategischen Versammlung kommt nicht zustande,
wenn ihn das EJPD ablehnt.
5 Bei Entscheiden der Versammlungen über ein Produkt sind nach dem
folgenden Zeitpunkt nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, deren
Gemeinwesen sich am Produkt beteiligen:
a) bei Produkten von nationaler und strategischer Bedeutung: nach der
Verabschiedung des Projektauftrags;
b) bei den übrigen Produkten: nach dem Abschluss der Vorstudien.
6 An der Beschlussfassung über Produkte, an denen der Bund sich nicht
beteiligt, nehmen seine Vertreterinnen und Vertreter in allen Organen nur
mit beratender Stimme teil, und das EJPD kann einen Entscheid nicht nach
Absatz 4 ablehnen.
7 Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln. Es ist die
kandidierende Person gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen.
Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.
8 Das Stimmrecht in den Versammlungen und Ausschüssen kann nur von
den gewählten beziehungsweise in dieser Vereinbarung bestimmten
Personen ausgeübt werden. Eine Stellvertretung durch ein anderes Mitglied
des betreffenden Organs ist zulässig.
9 Beschlüsse können über elektronische Kommunikationsmittel gefasst
werden, insbesondere an Telefon- oder Videokonferenzen. Schriftliche
Beschlussverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung
verlangt. Es gelten die allgemeinen Mehrheitsregeln.
Art. 14
Geschäfts- und Finanzreglement
1 Die strategische Versammlung erlässt für die Organe von PTI Schweiz ein
Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.
2 Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die
notwendigen Bestimmungen namentlich zu den folgenden Gegenständen:
a) Organisation, Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der
einzelnen Organe;
b) Verhältnis zwischen den Organen (Art. 5);
c) Einberufung und Traktandierung von Versammlungen und Ausschüssen;
d) internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;
e) Budgetierung, Finanzplan und überjährige Finanzierungen.
Art. 15
Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
1 Die operative Versammlung bestimmt die zur Vertretung von PTI Schweiz
befugten Personen. Sie erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.
2 PTI Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen.
3 Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder beider Ausschüsse werden ins Handelsregister eingetragen.
3. Abschnitt
Art. 16 Strategische Führung
1 Die strategische Versammlung legt die Ziele und die Strategie von PTI
Schweiz und rollend einen Masterplan mit einem Horizont von vier Jahren
fest.
2 Der strategische und der operative Ausschuss analysieren laufend den Ist-
Zustand bei den Gemeinwesen und ermitteln den Handlungsbedarf
einschliesslich des Rechtsetzungsbedarfs.
3 Zeichnet sich Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die strategische
Versammlung eine Aussprache über die Initiierung von
Rechtsetzungsprojekten in den betreffenden Gemeinwesen.
4 Der strategische Ausschuss sorgt dafür, dass die für politische und
strategische Entscheide dienlichen Informationen aus dem Bereich von PTI
Schweiz den zuständigen Stellen zur Verfügung stehen.
4. Abschnitt
Art. 17 Projekte sowie Produkte und deren Bezug
Leistungsbezüger mit Parteistatus
1 Jede Partei dieser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie
anwendbaren Rechts selber, an welchen Projekten sie teilnimmt, welche
Produkte sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.
2 Auch eine Partei, die am Projekt zur Entwicklung oder Beschaffung eines
Produkts nicht teilgenommen hat, kann dieses im Rahmen der vorhandenen
Kapazitäten beziehen.
3 Jede Partei kann die Teilnahme an einem Projekt und den Bezug eines
Produkts beenden.
Art. 18
Leistungsbezüger ohne Parteistatus
1 Die Bedingungen, unter denen Gemeinwesen ohne Parteistatus an
Projekten teilnehmen und Produkte beziehen können, werden in den
Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4) geregelt, insbesondere betreffend
die Finanzierung.
2 Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Parteien geltenden
Regeln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Organe mit oder ohne
Stimmrecht vereinbart werden.
3 Die Vereinbarungen werden der Versammlung, die für den Entscheid über
die Lancierung des betreffenden Projekts zuständig ist, vorgängig zur
Genehmigung unterbreitet. Der entsprechende Ausschuss ist für den
Abschluss der Vereinbarungen zuständig.
4 Der Bezug von Produkten durch Private (Art. 3 Abs. 4 Bst. b) setzt
zusätzlich die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.
Art. 19
Entwicklung, Lancierung und Durchführung von Projekten
1 Der Leistungserbringer entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen
Auftrag des operativen Ausschusses mögliche Projekte und erarbeitet
entsprechende Vorstudien als Entscheidgrundlage.
2 Über die Lancierung von Projekten von nationaler und strategischer
Bedeutung entscheidet die strategische Versammlung, über die Lancierung
anderer Projekte die operative Versammlung. Für den Abbruch und die
Neuausrichtung eines Projekts gilt dasselbe.
3 Die Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung eines
Projekts zuständig ist, legt mit nach Artikel 13 Absatz 5 eingeschränktem
Stimmrecht die Bedingungen fest für:
a) die Teilnahme der Gemeinwesen am Projekt einschliesslich der
Bedingungen für den nachträglichen Einstieg in ein Projekt und den
Ausstieg aus einem Projekt;
b) den Bezug von Produkten und dessen Beendigung.
4 Der jeweilige Ausschuss setzt eine Einzelperson als Projektauftraggeberin
oder -auftraggeber ein. Diese Person untersteht der Aufsicht durch den
Ausschuss.
5 Für die Durchführung der Projekte sowie das Entwickeln, Beschaffen und
Zurverfügungstellen der Produkte ist der Leistungserbringer zuständig.
6 Die zuständigen Fachgruppen werden in allen Phasen einbezogen.
7 Die Projektabwicklung richtet sich nach anerkannten Standards.
Insbesondere ist im Rahmen der Projektabwicklung ein ISDS-Konzept zu
erarbeiten, das die Grundlage für die Festlegung der Massnahmen für die
Informationssicherheit und den Datenschutz bildet.
8 Der Leistungserbringer unternimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um eine
Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und Kantonen
im Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen.
5. Abschnitt
Art. 20 Finanzen
Voranschlag
1 Die strategische Versammlung beschliesst den allgemeinen Voranschlag
und den Finanzplan von PTI Schweiz sowie je einen Voranschlag für jedes
Produkt von nationaler und strategischer Bedeutung.
2 Die operative Versammlung beschliesst je einen Voranschlag für jedes
übrige Produkt.
3 Über den allgemeinen Voranschlag wird insbesondere Folgendes
finanziert:
a) die nicht an ein Produkt gebundenen Aufgaben des Leistungserbringers;
b) Vorstudien zu Projekten;
c) die Initialisierungsphase bei Projekten von nationaler und strategischer
Bedeutung; diese endet mit der Verabschiedung des Projektauftrags.
Art. 21
Allgemeine Kosten
1 Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die über
den allgemeinen Voranschlag finanzierten Kosten. Dieser wird von der
strategischen Versammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:
a) Der Bund trägt 30 Prozent der Kosten.
b) Die Kantone tragen gesamthaft 70 Prozent der Kosten; die Beiträge der
Kantone werden im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung
bekannten ständigen Wohnbevölkerung festgelegt.
2 Mit Leistungsbezügern ohne Parteistatus (Art. 18) wird ein Beitrag an die
allgemeinen Kosten von PTI Schweiz vereinbart, der der Belastung der
Organe, insbesondere des Leistungserbringers, durch das Produkt entspricht.
Die Beiträge der Parteien nach Absatz 1 reduzieren sich in diesem Umfang.
Art. 22
Projektkosten
1 Die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständige
Versammlung (Art. 19 Abs. 2) legt mit nach Artikel 13 Absatz 5
eingeschränktem Stimmrecht Folgendes fest:
a) den Schlüssel, nach dem die Kosten des Produkts auf die Teilnehmer des
Projekts und die Leistungsbezüger verteilt werden;
b) die Regeln zur Bemessung der Einkaufsbeiträge von nachträglich
eintretenden Projektteilnehmern und von Leistungsbezügern, die nicht
am Projekt zur Einführung des Produkts beteiligt waren.
2 Massgebend für die Festlegung des Verteilschlüssels und der
Einkaufsbeiträge ist der Nutzen des betreffenden Produkts für die
Beteiligten.
3 Die Einkaufsbeiträge werden den Parteien dieser Vereinbarung, die am
Projekt teilgenommen haben, im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge
gutgeschrieben.
Art. 23
Gewinn und Vermögen
PTI Schweiz strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit auf,
als es notwendig ist, um den dauerhaften Betrieb zu finanzieren und die
Liquidität sicherzustellen.
Art. 24
Buchführung und Rechnungslegung
1 Die strategische Versammlung ist für die Genehmigung der
Jahresrechnung von PTI Schweiz zuständig.
2 Jedes Produkt wird als eigene Kostenstelle geführt.
3 Für jedes an einem Produkt teilnehmende Gemeinwesen wird in der Bilanz
pro Produkt ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus Einkaufsbeiträgen
(Art. 21 Abs. 2) werden auf diesen Konten verbucht. Über allfällige
Guthaben entscheidet jedes Gemeinwesen gemäss seinem Recht.
4 Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards
zur Rechnungslegung nach Art. 962a des Obligationenrechts2.
5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Abschnitt
Art. 25 Anwendbares Recht
1 Auf die mit dem Betrieb von PTI Schweiz verbundenen Rechtsfragen ist
unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 kantonales bernisches Recht anwendbar,
insbesondere betreffend:
__________
2 SR 220
a) Datenschutz, Öffentlichkeit der Verwaltung, Informationsschutz und
Archivierung;
b) öffentliche Beschaffungen;
c) Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Fragen wie die berufliche
Vorsorge;
d) Haftung.
2 Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung
von Zugangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhanden von PTI
Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten zugestellt wurden,
nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der
Verwaltung.
3 PTI Schweiz kann in eigenem Namen öffentliche Beschaffungen
durchführen und die dazu erforderlichen Verfügungen erlassen.
4 Wird Personal von einem Gemeinwesen gestellt, so bleibt auf die
Arbeitsverhältnisse und die damit verbundenen Fragen unter Vorbehalt von
Artikel 10 Absatz 3 dessen Recht anwendbar.
5 Für Staatshaftungsansprüche nach bernischem Recht haftet PTI Schweiz
mit ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern (Art. 101 Abs. 2
des bernischen Personalgesetzes vom 16. Sept. 20043) gilt nicht; an ihre
Stelle treten die Beitragsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.
6 Sieht das bernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so erlässt
diese:
a) bei Beschaffungen: der Leistungserbringer;
b) in den übrigen Fällen: der operative Ausschuss.
7 Verfügungen nach Absatz 6 können beim Verwaltungsgericht des Kantons
Bern angefochten werden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht des Kantons
Bern.
7. Abschnitt
Art. 26 Schlussbestimmungen
Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur
Unterzeichnung offen.
__________
3 BSG 153.01
2 Sie kann in Kraft treten, nachdem der Bund sowie mindestens 18 Kantone
sie unterzeichnet haben. Die strategische Versammlung legt das Datum des
Inkrafttretens fest.
3 Artikel 28 Absätze 2 und 3 tritt mit dem Erreichen des Quorums nach Absatz 2 in Kraft.
Art. 27
Beitritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch
einseitige Erklärung gegenüber dem strategischen Ausschuss beitreten. Der
Beitritt wird auf den 1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen durch den
Kanton und den strategischen Ausschuss einvernehmlich festgelegten
Zeitpunkt wirksam.
2 Der Beitritt wird nur wirksam, sofern die Auflösung und die Abwicklung
bestehender Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) zwischen
dem Kanton und dem strategischen Ausschuss vereinbart wurden. Diese
Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die strategische Versammlung.
Art. 28
Gründung von PTI Schweiz
1 PTI Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
2 Die strategische Versammlung führt eine Gründungsversammlung durch.
Sie führt diese in der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitgliederzahl nach
Artikel 26 Absatz 2 und dem Inkrafttreten durch.
3 Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen vor.
4 Beschliesst der Verein HPI Applikationen seine Auflösung und die
Übertragung seines Vermögens auf PTI Schweiz, so:
a) übernimmt diese es vollständig;
b) führt diese die im Verein geführten Produkte weiter;
c) werden die vorhandenen Vermögenswerte den Produkten sowie den daran beteiligten Gemeinwesen gemäss der bisherigen Regelung im Verein
zugeordnet.
5 Die Regeln nach Absatz 4 gelten, solange die für den Entscheid über die
Lancierung eines Projekts zuständige Versammlung nichts anderes
beschliesst.
Art. 29
Weitergeführter Bezug von Produkten von HPI ohne
Unterzeichnung dieser Vereinbarung
1 Ein Leistungsbezüger, der im Verein HPI Applikationen vertreten ist oder
sich an bestehenden Projekten des Vereins beteiligt oder bestehende
Produkte des Vereins bezieht, diese Vereinbarung aber im Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens nicht unterzeichnet hat, kann sich während zwei Jahren ohne
Ab-schluss einer Nutzungsvereinbarung nach dieser Vereinbarung (Art. 3
Abs. 4 und Art. 18) weiterhin an den bisherigen Produkten beteiligen.
2 Die bisherigen Bedingungen gelten weiter, solange sie nicht in
Nutzungsvereinbarungen neu geregelt werden.
3 Läuft die Frist nach Absatz 1 ab, ohne dass eine Nutzungsvereinbarung
nach dieser Vereinbarung abgeschlossen wird oder der Kanton dieser
Vereinbarung beitritt, so wird er von der Beteiligung an den Projekten und
dem Bezug von Produkten entschädigungslos ausgeschlossen. Er hat keinen
An-spruch auf eine Rückerstattung geleisteter Beiträge oder einen Anteil am
Vermögen von PTI Schweiz.
Art. 30
Änderung dieser Vereinbarung
1 Die strategische Versammlung kann eine Änderung dieser Vereinbarung
beschliessen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art. 13 Abs. 2) ist eine Zwei-
Drittels-Mehrheit erforderlich.
2 Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikation
durch zwei Drittel der Parteien.
3 Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der
notwendigen Ratifikationen in Kraft.
4 Die strategische Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen anderen
Zeitpunkt festsetzen, nicht aber auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der
notwendigen Ratifikationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem nächsten
Kündigungstermin fest, so kann jeder Kanton in den zwölf Monaten nach
dem Beschluss gegenüber dem strategischen Ausschuss seinen Austritt auf
den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklären.
Art. 31
Austritt
1 Jeder Kanton und der Bund können mit einer Frist von drei Jahren auf das
Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
2 Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die strategische
Versammlung, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der
verbleibenden Parteien, einen Beschluss über die Auflösung oder die
Anpassung dieser Vereinbarung herbeiführen.
Art. 32
Auflösung der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung kann durch einen Beschluss der strategischen
Versammlung jederzeit aufgelöst werden.
2 Die strategische Versammlung beschliesst über die Modalitäten der
Auflösung sowie die Fristen zur Einstellung der Arbeiten.
Art. 33
Auflösung von PTI Schweiz
Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so liquidiert der operative Ausschuss
PTI Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.
Art. 34
Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von PTI
Schweiz
1 Beim Austritt einer Partei aus dieser Vereinbarung sowie bei der Auflösung
von PTI Schweiz werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
2 Die Parteien haben im Falle ihres Austritts oder der Auflösung Anspruch
auf einen positiven Saldo ihres Bilanzkontos.
3 Bei der Auflösung von PTI Schweiz wird:
a) das positive oder negative Liquidationsergebnis für jedes Produkt
gesondert ermittelt und gemäss dem entsprechenden Schlüssel (Art. 22
Abs. 1) unter den Projektteilnehmern beziehungsweise
Leistungsbezügern auf-geteilt;
b) das verbleibende positive oder negative Gesamtergebnis gemäss dem
Schlüssel für die Beiträge an die allgemeinen Kosten (Art. 21 Abs. 1)
unter den Parteien dieser Vereinbarung aufgeteilt.
Art. 35
Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Austritt
Für ausgetretene Parteien gelten in Bezug auf die Beteiligung an Projekten
und den Bezug von Produkten die Regeln für Leistungsbezüger ohne Parteistatus (Art. 18 und Art. 19 Abs. 3).
Art. 36
Streitbeilegung
Streitigkeiten unter Parteien dieser Vereinbarung, Projektteilnehmern und
Leistungsbezügern ohne Parteistatus und PTI Schweiz werden nach
Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt (Art. 44 Abs. 3
der Bundesverfassung4).
Beitritt durch Verordnung vom 29.06.2020
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 01.01.2021
__________
4 SR 101
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.11.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_081
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.11.2019 01.01.2021 2020_081