Entschädigung
a) Definition
1 Als angemessene Wildschadenentschädigung an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren gilt:
a) 100 Prozent des effektiven durch einen einzelnen erlittenen Schadens;
b) 60 Prozent des effektiven durch eine Geteilschaft erlittenen Schadens;
c) 40 Prozent des effektiven durch eine öffentliche Gemeinschaft erlittenen Schadens.
2 Die zugesprochene Entschädigung für Schäden an Wiesen und Alpweiden
darf jedoch den jährlichen Ertragswert der betroffenen Grundstücke nicht
überschreiten. Insbesondere werden die Dauer der Sömmerung und der
Produktionswert des Bodens berücksichtigt.
3 Als Bagatelleschaden gilt Schaden unter 100 Franken. Dieser Betrag kann
durch den Staatsrat der Entwicklung der Lebenskosten angepasst werden.
4 Wildschäden, welche durch jagdbares Raubwild (Dachs, Fuchs, Steinmarder, usw.) verursacht worden sind, werden zu 30 Prozent des effektiv erlittenen Schadens vergütet.
5 Als Schäden am Wald, gelten im Rahmen dieses Artikels die Schäden,
welche die Verjüngung, die unter Einhaltung der phytosoziologischen Bedingungen ausgeführt wurde, beeinträchtigen.
Art. 42
b) Verfahren
1 Bei Feststellung von Schäden benachrichtigt der Geschädigte sofort den
Jagddienst. Dieser führt das Schätzungsverfahren durch, gegebenenfalls
unter Beizug von Experten, welche durch den Staatsrat ernannt werden.
2 Wenn der Geschädigte den Einigungsvorschlag der zuständigen Behörde,
erstellt aufgrund der Schatzung, innert 30 Tagen annimmt, beendigt die so
vereinbarte Entschädigung das Verfahren.
3 Kommt keine Verständigung zustande, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des ordentlichen Zivilrichters, der die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendet.
Art. 43
Kantonaler Wildschadenfonds
1 Die Finanzierung der durch wildlebende Tiere verursachten Wildschäden
ist gedeckt durch die ordentliche Rechnung des Staates, der Beteiligung des
Bundes und eventueller Dritter. Im Falle von Budgetüberschreitungen ist die
teilweise Finanzierung durch einen kantonalen Wiederbevölkerungs- und
Wildschadenfonds gedeckt.
2 Dieser Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet. Er wird geäufnet:
a) durch einen vom Staatsrat festgesetzten jährlichen Beitrag unter Berücksichtigung der im Vorjahr erhobenen und überwiesenen Beiträge
durch die Jäger (Art. 15 Abs. 1 Bst. d);
b) durch den Ertrag der Bussen, der Einziehungen und Verfall an den
Staat (Art. 49).
7 Information und Forschung
Art. 44
Information
1 Das Departement sorgt dafür, dass die Bevölkerung und die Kreise des
Tourismus über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse
und die notwendigen Schutzmassnahmen ausreichend informiert werden.
Von grosser Wichtigkeit ist dabei die Information der Jugend.
2 Das Departement kann dabei um die Mitarbeit des Verbandes und der
wichtigsten kantonalen Umweltschutzorganisationen nachsuchen.
Art. 45
Forschung
1 Der Staatsrat kann Massnahmen zur Förderung der Erforschung der wildlebenden Tiere, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraumes ergreifen.
2 Er fördert insbesondere:
a) die Studien, deren Kosten teilweise durch den Bund getragen werden;
b) die Forschungen mit dem Ziel, die Schäden an Haustieren, Kulturen
und Wäldern zu verhüten.
3 Zu Forschungszwecken kann das Departement von den eidgenössischen
und kantonalen Schutzbestimmungen für wildlebende Tiere abweichen.
8 Strafbestimmungen
Art. 46
Kantonale Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a) Wild mittels Scheinwerfern oder Nachtsichtinstrumenten verfolgt, blendet oder sucht;
b) aktiv an der Jagd als Treiber oder Führer teilnimmt, ohne im Besitze
der Jagdbewilligung zu sein;
c) Wild verstümmelt, um es der Kontrolle zu entziehen;
d) auf unlautere Art ein Patent erworben hat, obwohl er die Bedingungen
nicht erfüllt;
e) in irgendeiner anderen Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder jene, welche durch den Staatsrat erlassen werden, verstösst.
2 Der Versuch und die Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 47
Nebenstrafe
1 Als Nebenstrafe können der Richter oder das Departement demjenigen,
der nicht Inhaber eines kantonalen Jagdpatentes ist, die Teilnahme an einer
Jagdhandlung für die Dauer von ein bis fünf Jahren verbieten.
Art. 48
Einziehung und Verfall an den Staat
1 Die Einziehung von Gegenständen, die das Produkt oder Resultat einer
Straftat sind, die zu dessen Begehung gedient oder dazu bestimmt waren,
sowie der Verfall von Geschenken oder anderen Zuwendungen, die dazu
dienten oder bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren Handlung zu
veranlassen oder ihn dafür zu belohnen, sind durch die Bestimmungen des
Strafgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch geregelt.
2 Das Departement ordnet die Einziehung oder den Verfall an den Staat an,
wenn die Beurteilung der Straftat in seiner Befugnis liegt.
Art. 49
Ertrag der Bussen, Einziehungen und Verfall an den Staat
1 Der Ertrag der Bussen, der Einziehungen der Ersatzforderungen und des
Verfalls an den Staat ist an den kantonalen Wiederbevölkerungs- und Wildschadenfonds zu überweisen.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50
Übergangsrecht
1 Zivil-, Straf- und Verwaltungsangelegenheiten, deren Untersuchung vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet wurde, werden nach dem
alten Recht behandelt, wenn dies für den Betroffenen günstiger ist.
2 Unter altem Recht versteht man das dringliche Dekret vom 1. Juli 1988
betreffend die vorläufige Vollziehung des Bundesgesetzes über die Jagd
und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel und dessen Ausführungsreglement vom 5. Oktober 1988, dessen Wirkung bis zur Erledigung
der in Absatz 1 angeführten Angelegenheiten bestehen bleibt.
Art. 51
Rechtsbeistand
1 Wird ein vereidigter Beamter des Jagddienstes wegen einer in Ausübung
des Dienstes erfolgten Handlung in ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren verwickelt, garantiert ihm der Staat in der Regel den Beistand eines
Rechtsanwaltes.
Art. 52
Konkordate, interkantonale Vereinbarungen
1 Der Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen zum Schutz der wildlebenden Tiere obliegt dem Staatsrat; vorbehalten bleiben die Rechte des
Grossen Rates und diejenigen des Volkes.
Art. 53
Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen
1 Der Staatsrat ist befugt, die anderen Anwendungsbestimmungen zu den
bundesrätlichen Verordnungen über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Tiere reglementarisch festzulegen.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.
Art. 54
Aufhebung
1 Alle gegenteiligen Bestimmungen zu diesem Gesetz werden aufgehoben,
namentlich das Ausführungsdekret vom 13. Mai 1964 zum Bundesgesetz
über die Jagd und der Schutz der Vögel vom 10. Juni 1925, 23. März 1962.
Art. 55
Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.01.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung RO/AGS 1990 f 12, 268 | d 14,
13.11.1995 01.05.1996 Art. 2a eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485 | d 55,
17.11.2017 13.07.2018 Art. 12 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 49/2017, 29/2018
17.11.2017 13.07.2018 Art. 12 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 49/2017, 29/2018
17.11.2017 13.07.2018 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 49/2017, 29/2018
17.11.2017 13.07.2018 Art. 13 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 49/2017, 29/2018
17.11.2017 13.07.2018 Art. 13 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 49/2017, 29/2018
17.11.2017 13.07.2018 Art. 16a eingefügt BO/Abl. 49/2017, 29/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.01.1991 01.01.1992 Erstfassung RO/AGS 1990 f 12, 268 | d 14,
Art. 2a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54, 485 | d 55,
Art. 12 Abs. 1, c) 17.11.2017 13.07.2018 geändert BO/Abl. 49/2017, 29/2018
Art. 12 Abs. 1, d) 17.11.2017 13.07.2018 geändert BO/Abl. 49/2017, 29/2018
Art. 12 Abs. 1, e) 17.11.2017 13.07.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2017, 29/2018
Art. 13 Abs. 1, d) 17.11.2017 13.07.2018 geändert BO/Abl. 49/2017, 29/2018
Art. 13 Abs. 1, e) 17.11.2017 13.07.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2017, 29/2018
Art. 16a 17.11.2017 13.07.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2017, 29/2018