§ 1 Zweck
1 In der Gemeinde Steinhausen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die Beherbergungsabgabe im Sinne des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe vom 26. November 1998 erhoben.
Steinhausen · 9.4-1 · communal act
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1 In der Gemeinde Steinhausen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die Beherbergungsabgabe im Sinne des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe vom 26. November 1998 erhoben.
1 Der Verein Zug Tourismus erhebt im Auftrag der Gemeinde Steinhausen die Beherbergungsabgabe.
1 Die Abgabepflicht, die Befreiung von dieser Pflicht und die Melde- und Auskunftspflicht richtet sich nach § 2 bis 5 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe.
1 Die Abgabe beträgt pro Übernachtung: a) für einen erwachsenen Gast (ab 16 Jahren): CHF 0.90 b) für Kinder und Jugendliche (6 bis 16 Jahren): CHF 0.45 c) für Dauergäste (Mindestaufenthalt 1 Monat): CHF 0.45 2 Auf schriftliches Gesuch hin kann einem abgabepflichtigen Betrieb von jener Behörde oder Organisation, welche die Beherbergungsabgabe erhebt, eine pauschale Abrechnung der Beherbergungsabgabe bewilligt werden. Diese Pauschale wird auf der Basis der vorerwähnten Ansätze in der Regel nach der Anzahl der durchschnmittlichen Übernachtungen der letzten drei Jahre mit einem Rabatt von 5% berechnet.
1 Die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe melden dem Verein Zug Tourismus innert 30 Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl der Übernachtungen, aufgeteilt nach Gästekategorien gemäss § 4. Der Verein Zug Tourismus stellt zu diesem Zweck ein Meldeformular zur Verfügung. 2 Der Verein Zug Tourismus stellt gestützt auf das ausgefüllte Meldeformular Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. 3 Falls die Meldung durch den abgabepflichtigen Betrieb unterbleibt oder nötige Auskunftspflichten gemäss § 6 bzw. die notwendigen Kontrollen nach § 7 aus einem Grund nicht durchgeführt werden können, der beim abgabepflichtigen Betrieb oder dessen verantwortlicher Person liegt, legt der Verein Zug Tourismus die Höhe der Abgabe aufgrund von Vergleichszahlen fest und stellt Rechnung.
1 Nebst der Meldung gemäss § 5 haben die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe dem Verein Zug Tourismus alle Auskünfte zu erteilen, die für den Bezug der Abgabe notwendig sind.
1 Die zuständigen Personen beim Verein Zug Tourismus sind jederzeit berechtigt, die eingereichten Meldungen und Auskünfte bei den abgabepflichtigen Betrieben anhand der relevanten Unterlagen zu überprüfen.
1 Die Beherbergungsabgabe verbleibt dem Verein Zug Tourismus. 2 Die Erträge sind im Sinne von § 7 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe vom 26. November 1998 zu verwenden.
1 Gegen Entscheide des Vereins Zug Tourismus kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdefrist beizulegen.