Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 fcd002bcaa15f4f5c7ce4a6be07d16e8e53eeb42a012bd81f2958c7d83efa722
12 provisions
Art. 1 von der Regierung erlassen am 11. November 2008
Alpmeisterin und Alpmeister
1 Für jeden Sömmerungsbetrieb ist eine verantwortliche Person (Alpmeisterin oder
Alpmeister) zu bezeichnen. Die Alpmeisterin oder der Alpmeister ist Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner für die Behörden und für die Information
der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bezüglich der Sömmerungsbetriebe verantwortlich.
Art. 2
Quarantäne
1 Tierbestände, aus denen Tiere zur Sömmerung im Kanton Graubünden bestimmt
sind, dürfen während der letzten 20 Tage vor dem Alpauftrieb nicht durch Zugänge
weiterer Tiere verändert werden.
2 Für Veränderungen der Tierbestände durch Zugänge von Schafen gilt eine Quarantänedauer von 28 Tagen. *
Art. 3
Transport
1 Vor dem Transport von Tieren in das Sömmerungsgebiet sind die Tiertransportfahrzeuge zu reinigen und zu desinfizieren.
Art. 4
Treiben von Alpvieh
1 Das Treiben von Alpvieh oder Schafherden über längere Strecken auf Durchgangsstrassen ist dem kantonalen Polizeikommando von der Tierhalterin beziehungsweise
dem Tierhalter oder der Alpmeisterin beziehungsweise dem Alpmeister mindestens
fünf Tage vorher zu melden.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
914.200
Art. 5
Untersuchung und Behandlung
1 Für die Untersuchung und Behandlung von Tieren müssen geeignete Vorrichtungen (fester Einfang aus Rundholz, Einfanggitter, Klauenstand usw.) zur Verfügung
gestellt werden.
Art. 6
Gemeinden
1 Die Gemeinden erstellen pro Alp eine Liste der ausserkantonalen Sömmerungstiere
nach Anweisung des Amtes.
Art. 7
Rauschbrand
1 Das Amt bezeichnet die Alpen und Weiden mit Rauschbrandgefahr und publiziert
diese im Kantonsamtsblatt. *
2 Krankheitsausbrüche sind dem Amt zu melden. *
3 … *
Art. 8
Abort
1 Klauentiere, welche Anzeichen von Verwerfen zeigen oder bereits verworfen haben, sind von der Herde abzusondern. Die Tiere sind so lange von der Herde abge -
sondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung einschliesslich der hygienischen
und therapeutischen Massnahmen abgeschlossen ist.
Art. 9
Gämsblindheit
1 Es dürfen keine Tiere auf Alpen und Sömmerungsweiden verbracht werden, die
klinisch Anzeichen der infektiösen Keratokonjunktivitis (IKK, Gämsblindheit) wie
namentlich stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen oder Augentrübungen aufweisen.
2 Schafe, die bei der Alpfahrtskontrolle deutlich ausgeprägte Krankheitssymptome
zeigen, werden erst nach einer erfolgreichen Behandlung zur Sömmerung zugelassen. *
3 Krankheitsausbrüche während der Sömmerung sind dem Amt zu melden. Die Bekämpfungsmassnahmen haben in Absprache mit dem Amt zu erfolgen. *
Art. 10
Moderhinke *
1 Die auf Heimbetrieben, Gemeinschaftsweiden oder Alpen gesömmerten Schafe
müssen gemäss den technischen Weisungen des Beratungs- und Gesundheitsdienstes
für Kleinwiederkäuer auf Moderhinke saniert sein. *
2 In begründeten Fällen kann das Amt hiervon Ausnahmen bewilligen.
914.200
Art. 11
Lebendtransporte
1 Verletzte oder kranke Tiere dürfen nur mit einem Helikopter abtransportiert werden, wenn vorgängig der zuständige Tierarzt oder sein Stellvertreter orientiert wurde. Der Tierarzt entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen ein Lebendtransport in Frage kommt, und unterstützt soweit nötig die Organisation eines Helikoptereinsatzes.
Art. 12
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit dem Veterinärgesetz in Kraft2).
2) Mit RB vom 11. November 2008 auf den 1. Dezember 2008 in Kraft gesetzt.
914.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.11.2008 01.12.2008 Erlass Erstfassung -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 2 Abs. 2 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 7 Abs. 1 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 7 Abs. 2 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 9 Abs. 2 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 9 Abs. 3 geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 10 Titel geändert -
22.02.2011 01.04.2011 Art. 10 Abs. 1 geändert -
914.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 11.11.2008 01.12.2008 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2 22.02.2011 01.04.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 1 22.02.2011 01.04.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 2 22.02.2011 01.04.2011 geändert -
Art. 7 Abs. 3 22.02.2011 01.04.2011 aufgehoben -
Art. 9 Abs. 2 22.02.2011 01.04.2011 geändert -
Art. 9 Abs. 3 22.02.2011 01.04.2011 geändert -
Art. 10 22.02.2011 01.04.2011 Titel geändert -
Art. 10 Abs. 1 22.02.2011 01.04.2011 geändert -