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Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates

Solothurn · 126.583 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 Amt
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14

14 provisions

§ 1

Zweck 1 Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem Amt und die Überführung der beruflichen Vorsorge der aktiven und ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und deren Hinterlassenen zur Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO).

§ 2

Geltungsbereich 1 Das Gesetz über das Ruhegehalt gilt für die aktiven und die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und deren Hinterlassenen. 2 Leistungen des Kantons gemäss §§ 3 - 8 können Mitglieder des Regierungsrates erhalten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Amt scheiden. 1) SR 831.49. 2) BGS 111.1. GS 2015, 58 126.583 2. Leistungen des Kantons infolge Ausscheiden eines Mitgliedes des Regierungsrates aus dem

§ 3 Amt

Berechnungsgrundlagen 1 Die Grundlagen zur Berechnung der ordentlichen Leistungen nach diesem Gesetz bilden der massgebende und der versicherte Lohn des aktiven Mitgliedes des Regierungsrates. Sie haben für dieses Gesetz folgende Bedeutung: a) der massgebende Lohn entspricht dem Bruttolohn der Mitglieder des Regierungsrates1); b) der versicherte Lohn als aktives Mitglied entspricht dem massgebenden Lohn abzüglich eines Koordinationsabzugs2), mindestens aber dem minimalen koordinierten Lohn3).

§ 4

Voraussetzungen der ordentlichen Leistungen 1 Die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates erhalten vom Kanton ordentliche Leistungen, wenn sie nach mindestens vier vollendeten Amtsjahren und Vollendung des 55., aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Mitglied des Regierungsrates aus dem Amt ausscheiden. 2 Ist das Ereignis auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf eine strafbare Handlung zurückzuführen, kann der Regierungsrat die Leistungen kürzen oder deren Ausrichtung verweigern.

§ 5

Art der ordentlichen Leistungen 1 Der Kanton bezahlt den ehemaligen Mitgliedern des Regierungsrates, welche die Voraussetzungen von § 4 Absatz 1 erfüllen, ein temporäres Ruhegehalt. 2 Der Anspruch auf das temporäre Ruhegehalt entsteht im Monat nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsrat. Er endet am Monatsende nach dem Tod des ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates oder bei Entstehen des Anspruchs auf eine volle Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung, spätestens aber am Ende des Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres. 3 Das temporäre Ruhegehalt wird in zwölf monatlichen Teilen gleichzeitig mit den Löhnen der kantonalen Angestellten ausbezahlt.

§ 6

Höhe des temporären Ruhegehalts 1 Das temporäre Ruhegehalt beträgt: a) bei mindestens vier und weniger als acht vollendeten Amtsjahren 60 Prozent des bei der PKSO versicherten Lohnes; b) bei mindestens acht vollendeten Amtsjahren 80 Prozent des bei der PKSO versicherten Lohnes. 1) BGS 126.51.1. 2) BGS 126.581; § 3 Abs. 1 Bst. g PKG. 3) SR 831.40; Art. 8 Abs. 2 BVG. 126.583

§ 7

Abfindungsleistung 1 Eine Abfindungsleistung vom Kanton Solothurn erhalten ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, die die Voraussetzungen nach § 4 nicht erfüllen, mindestens ein Amtsjahr vollendet haben und vor Vollendung des 65. Lebensjahres zufolge Nichtwiederwahl, Nichtwiedernominierung oder aus gesundheitlichen Gründen, die die Ausübung des Amtes wesentlich erschweren, aus dem Regierungsrat ausscheiden. 2 Die Abfindungsleistung beträgt sechs Monatslöhne. 3 Der Anspruch auf die Abfindungsleistung entsteht im Monat nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsrat. 4 Die Abfindungsleistung wird in sechs monatlichen Teilen gleichzeitig mit den Löhnen der kantonalen Angestellten ausbezahlt.

§ 8

Kürzung der Leistungen 1 Das temporäre Ruhegehalt gemäss § 6 oder die Abfindungsleistung nach § 7 wird um den Betrag gekürzt, um den dieses oder diese zusammen mit einem regelmässigen Arbeitsverdienst, ähnlichen regelmässigen Bezügen oder einem anderen Renteneinkommen den aktuellen Bruttolohn1) als Regierungsrat übersteigt. 2 Das ehemalige Mitglied des Regierungsrates erteilt die notwendigen Auskünfte auf Anfrage schriftlich. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, werden die Leistungen gekürzt oder verweigert.

§ 9

Verfahren und Rechtspflege 1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die notwendigen Verfügungen. 2 Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 19702). 3. Anschluss für die berufliche Vorsorge per 1. Januar 2016 bei der PKSO

§ 10

Ermächtigung zum Abschluss eines Anschluss- und Übernahmevertrages bei der PKSO 1 Die Finanzkommission des Kantons Solothurn wird ermächtigt, per 1. Januar 2016 mit der PKSO einen Anschluss- und Übernahmevertrag abzuschliessen. 2 Der Anschluss- und Übernahmevertrag regelt: 1) BGS 126.51.1. 2) BGS 124.11. 126.583 a) den Anschluss des Kantons Solothurn per 1. Januar 2016 an die PKSO betreffend die berufliche Vorsorge gemäss den reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen der PKSO und nach BVG der aktiven Regierungsräte, der ehemaligen Regierungsräte mit Ruhegehaltsbezügen und der bekannten und unbekannten Rentner, welche auf Basis der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates vom 4. Juli 1990 (Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates)1) Anspruch auf eine Rente haben, und Versicherung der Vorgenannten betreffend die berufliche Vorsorge gemäss den reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen der PKSO und nach BVG in der PKSO; b) die Übernahme der Aktiven und Passiven der beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates gemäss Bilanz per 31. Dezember 2015, sämtlicher bekannter und unbekannter Rentenverpflichtungen per 31. Dezember 2015, welche sich aus der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates2) ergeben, einschliesslich die damit verbundenen anwartschaftlichen Leistungsverpflichtungen, sowie sämtlicher anwartschaftlicher Leistungsverpflichtungen, aus denen sich für die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates eine Leistungspflicht auf Grundlage der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates3) ergibt, durch die PKSO.

§ 11

Überweisung der Freizügigkeitsleistungen der aktiven Mitglieder des Regierungsrates an die PKSO 1 Für die übertretenden aktiven Mitglieder des Regierungsrates erfolgt per 1. Januar 2016 die Überweisung der Freizügigkeitsleistungen gemäss der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates4). 2 Die Freizügigkeitsleistungen gemäss Absatz 1 werden um den Betrag erhöht, der erforderlich ist, dass die übertretenden Mitglieder des Regierungsrates im Alter 65 den voraussichtlich gleichen Altersrentenanspruch wie im Rahmen der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates5) erreichen. Der voraussichtliche Altersrentenanspruch bei der PKSO wird auf der Grundlage eines Projektionszinssatzes von 1.7 Prozent berechnet. Die voraussichtlichen Altersrenten werden auf der Grundlage des Lohnes und Koordinationsbetrages bei der PKSO am 31. Dezember 2015 berechnet.

§ 12

Übernahme der am 31. Dezember 2015 laufenden Renten durch die PKSO 1 Die PKSO übernimmt von der beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates sämtliche bekannten und unbekannten Rentenverpflichtungen per 31. Dezember 2015, welche sich aus der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates6) ergeben, einschliesslich die damit verbundenen anwartschaftlichen Leistungsverpflichtungen, sowie sämtliche anwartschaftlichen Leistungsverpflichtungen, aus denen sich für die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates eine Leistungspflicht auf Grundlage der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates7) ergibt. 1) BGS 126.581.1. 2) BGS 126.581. 3) BGS 126.581. 4) BGS 126.581.1. 5) BGS 126.581.1. 6) BGS 126.581.1. 7) BGS 126.581.1. 126.583 2 Der Kanton übernimmt gegenüber der PKSO die Sicherstellung der nach Absatz 1 übernommenen Rentenverpflichtungen sowie der zukünftigen Renten, die aus den nach Absatz 1 übernommenen anwartschaftlichen Leistungsverpflichtungen resultieren, indem er der PKSO die ausgerichteten Renten gleichentags erstattet. Ein Einkauf der Renten und die zu den Renten gehörenden Anwartschaften bei der PKSO durch den Kanton findet nicht statt. 3 Die Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen der nach Absatz 1 übernommenen und nach Absatz 2 sichergestellten Leistungsverpflichtungen ergeben sich aus der Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates1), welche als integraler Bestandteil in den abzuschliessenden Anschluss- und Übernahmevertrag übernommen wird. 4 Der Kanton hat der PKSO die durch die Übernahme und Administration der bestehenden Rentner und Rentnerinnen entstehenden Verwaltungskosten zu vergüten.

§ 13

Finanzierung der Beiträge der aktiven Mitglieder des Regierungsrates sowie der ehemaligen Mitglieder, die ein temporäres Ruhegehalt nach § 6 beziehen 1 Für die Versicherung bei der PKSO gelten das BVG und unter Vorbehalt von Absatz 2 die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen der PKSO. Insbesondere hat der Kanton die Beiträge nach dem Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn vom 28. September 20142) und das aktive oder ehemalige Mitglied des Regierungsrates, das ein temporäres Ruhegehalt nach § 6 bezieht, die Versichertenbeiträge gemäss dem Vorsorgereglement der Pensionskasse Kanton Solothurn zu leisten. Die Versichertenbeiträge werden vom Lohn beziehungsweise vom temporären Ruhegehalt in Abzug gebracht. 2 Der für die Versicherung bei der PKSO massgebende Lohn eines ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates, das ein temporäres Ruhegehalt nach § 6 bezieht, entspricht dem Ruhegehalt nach § 6 unter Berücksichtigung einer allfälligen Kürzung nach § 7. Der massgebende Lohn wird bei der PKSO versichert, sofern er den für die Versicherungspflicht nach BVG erforderlichen Mindestlohn überschreitet. Der versicherte Lohn des ehemaligen Mitgliedes des Regierungsrates bei der PKSO entspricht in diesem Fall dem massgebenden Lohn, das heisst, es wird kein Koordinationsabzug vorgenommen.

§ 14

Finanzierung des Übertritts 1 Das Vermögen der beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates im Sinne von § 10 per 31. Dezember 2015 wird auf die PKSO übertragen. 2 Der Kanton leistet per 1. Januar 2016 an die PKSO einen Einkauf in der Höhe der Summe der Freizügigkeitsleistungen gemäss § 11 Absatz 1 und der Erhöhungen gemäss § 11 Absatz 2, soweit diese nicht durch das übertragene Vermögen gemäss Absatz 1 gedeckt sind. 3 Der Kanton übernimmt sämtliche Kosten und Forderungen, die sich nach dem 31. Dezember 2015 gegenüber der bis dann bestehenden Ruhegehaltsordnung ergeben. Insbesondere übernimmt der Kanton die Kosten der Aufhebung und Liquidation der bisherigen beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates. 1) BGS 126.581.1. 2) BGS 126.581. 126.583 KRB Nr. RG 0150/2015 vom 8. Dezember 2015. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 18. März 2016 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2016. Publiziert im Amtsblatt vom 26. März 2016.

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