Art. 1
1) In Beachtung der Fiskalautonomie der beiden Vertragsstaaten regeln der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein in einer Vereinbarung die Einzelheiten zur Erhebung der Umweltabgaben in Liechtenstein parallel zur Erhebung in der Schweiz, die Übernahme der schweizerischen Bundesgesetzgebung über diese Abgaben in das liechtensteinische Recht sowie deren Vollzug. 2) Die Verwendung der Abgabenerträge ist nicht Gegenstand der Vereinbarung, mit Ausnahme der Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft. Zur Sicherstellung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum sieht Liechtenstein Bestimmungen zur Rückverteilung der CO2-Abgabe an Unternehmen in Liechtenstein vor, die jenen der Schweiz entsprechen. 3) Die Schweiz informiert Liechtenstein rechtzeitig über bevorstehende Änderungen der schweizerischen Bundesgesetzgebung bezüglich der Umweltabgaben sowie über geplante neue Umweltabgaben im Hinblick auf die Übernahme durch Liechtenstein. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden. 4) Liechtenstein informiert die Schweiz rechtzeitig über bevorstehende Änderungen der liechtensteinischen Gesetzgebung bezüglich der Umweltabgaben sowie über geplante neue Umweltabgaben, welche sich aufgrund der Teilnahme Liechtensteins im EWR ergeben. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsstaaten, gemeinsame Lösungen zu finden. SR 0.641.751.411