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17 provisions
Art. 1 Formate der Übermittlung
1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen die Flugpassagierdaten in einem der folgenden Formate übermitteln (Push-Methode):
a. EDIFACT PNRGOV: Version 11.1 oder neuer;
b. XML PNRGOV: Version 13.1 oder neuer.
2 Sie müssen die API-Daten (Anh. 1 Ziff. 18 FPG) im Format EDIFACT PAXLST, Version 05B oder neuer, übermitteln, es sei denn, die Daten werden zusammen mit den Daten nach Absatz 1 übermittelt.
3 Luftverkehrsunternehmen, die Flüge nicht nach einem öffentlichen Flugplan durchführen und nicht über die Infrastruktur zur Übermittlung der Daten in den Formaten nach den Absätzen 1 und 2 verfügen, müssen mit der nationalen Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten (Passenger Information Unit, PIU) ein geeignetes Format vereinbaren.
Art. 2 Übermittlung im Fall einer technischen Störung
Kann ein Luftverkehrsunternehmen die Daten aufgrund einer technischen Störung nicht in einem Format nach Artikel 1 übermitteln, so muss die Übermittlung nach Rücksprache mit der PIU auf andere geeignete Weise erfolgen. Der Datenschutz muss gewährleistet sein.
Art. 3 Zeitpunkte der Übermittlung
1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen der PIU die Flugpassagierdaten zu den folgenden Zeitpunkten übermitteln:
a. ein erstes Mal: 48 Stunden vor dem geplanten Abflug;
b. ein zweites Mal: 24 Stunden vor dem geplanten Abflug;
c. ein drittes Mal: unmittelbar nach Abschluss des Boardings.
2 Sie müssen spätestens bei der dritten Übermittlung auch die API-Daten (Anh. 1 Ziff. 18 FPG) übermitteln.
3 Im Falle einer konkreten Bedrohung kann die PIU eine weitere Übermittlung der Daten verlangen.
Art. 4 Bestätigung des Eingangs der Daten
Die PIU bestätigt den Luftverkehrsunternehmen automatisch den Eingang der Daten.
Art. 5 Information der Flugpassagierinnen und Flugpassagiere
1 Das Luftverkehrsunternehmen, bei dem ein Flug gebucht wird, muss sicherstellen, dass die buchende Person vor dem Abschluss der Buchung über die Datenbearbeitung nach dem FPG informiert wird.
2 Die Information muss mindestens in Englisch und in der für die Buchung gewählten Sprache erfolgen.
Art. 6 Zugriffsrechte der PIU
Das Recht der PIU, auf Daten der Informationssysteme nach Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe a und 3 FPG zuzugreifen, richtet sich nach:
a. Anhang 2 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 2013;
b. Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006;
c. Anhang 1 der Ausweisverordnung vom 20. September 2002;
d. Anhang 2 der NES-Verordnung vom 15. Oktober 2008;
e. Anhang 1 der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 2016;
f. Anhang 2 der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 2008;
g. dem Anhang der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 2008;
h. Anhang 3 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013.
SR 142.512
SR 142.513
SR 143.11
SR 360.2
SR 361.0
SR 361.2
SR 361.4
SR 362.0
Art. 7 Modalität der Datenbekanntgabe
1 Die PIU gibt die Flugpassagierdaten und die Ergebnisse ihrer Datenbearbeitungen schriftlich und über einen gesicherten oder verschlüsselten Kanal bekannt.
2 Bei Gefahr im Verzug kann sie zur Verhinderung einer Straftat nach Anhang 2 FPG die Flugpassagierdaten und die Ergebnisse ihrer Datenbearbeitungen ausnahmsweise mündlich übermitteln.
3 Eine Bekanntgabe nach Absatz 2 ist unter Angabe der Gründe zu protokollieren.
Art. 8 Erinnerung der zuständigen Behörden an ihre Meldepflicht
1 Gibt die PIU einer Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 FPG Flugpassagierdaten bekannt, so erinnert sie diese 20 Tage nach der Bekanntgabe an ihre Meldepflicht nach Artikel 10 Absatz 1 FPG.
2 Teilt die Behörde nicht mit, dass sie die Flugpassagierdaten weiterhin benötigt, so hebt die PIU die Markierung 10 Tage nach der Erinnerung auf.
3 Die Erinnerung der PIU und die Aufhebung der Markierung können automatisch erfolgen.
Art. 9 Staatenliste
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) führt eine Liste der Staaten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FPG erfüllen.
2 Es unterbreitet die Liste dem Bundesrat zur Kenntnisnahme und veröffentlicht sie.
3 Es weist für jeden aufgeführten Staat aus, an welche Behörde die Luftverkehrsunternehmen die Flugpassagierdaten übermitteln müssen.
Art. 10 Gewährleistung der Einhaltung der Standards und Empfehlungen
1 Verfügt ein Staat über keinen völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz, hat er das Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt nicht unterzeichnet oder hat er nach Artikel 38 des Übereinkommens als Vertragsstaat einen Vorbehalt gegen einen für die Flugpassagierdaten nach dem FPG geltenden Standard angebracht, so gilt die Einhaltung der Standards und Empfehlungen nach Anhang 9 dieses Übereinkommens als gewährleistet, wenn er:
a. nachvollziehbar darlegt, dass er die Flugpassagierdaten nach den datenschutzrechtlichen Grundsätzen bearbeitet, die die relevanten Standards nach Anhang 9 einhalten;
b. zusichert, dass er:1. die Flugpassagierdaten aus der Schweiz nicht an Staaten bekanntgibt, die entweder das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben oder deren innerstaatliche Regulierung und Rechtsanwendung in Widerspruch zu den datenschutzrechtlich relevanten Standards nach Anhang 9 stehen,
2. die Schweiz über wesentliche Änderungen bei der Umsetzung der Standards zeitgerecht informiert.
2 Das fedpol prüft anhand der vom Staat eingereichten Unterlagen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
3 Erweisen sich datenschutzrechtlich relevante Standards als nur teilweise oder nicht umgesetzt, so strebt das fedpol mit dem betreffenden Staat eine Einigung über die offenen Punkte im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrags an.
SR 0.748.0
Art. 11
1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erstattet dem Bundesrat jährlich insbesondere Bericht über:
a. die Anzahl, die Laufzeit und die Schwerpunkte der im Berichtsjahr eingesetzten Risikoprofile und Beobachtungslisten;
b. die Erforderlichkeit und die Eignung der im Berichtsjahr eingesetzten Risikoprofile und Beobachtungslisten.
2 Der Bundesrat überprüft jährlich gestützt auf den Bericht den Einsatz der Risikoprofile und Beobachtungslisten und informiert die Bundesversammlung im Rahmen seines Geschäftsberichts über das Ergebnis.
3 Von der Überprüfung ausgenommen sind Beobachtungslisten, die vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht beschlossen wurden (Art. 14 FPG).
Art. 12 Antrag um Aufhebung der Pseudonymisierung
1 Die PIU prüft, ob ein Antrag um Aufhebung der Pseudonymisierung genügend begründet ist.
2 Trifft dies zu, so leitet sie den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Art. 13 Aufhebung und Wiederherstellung einer Pseudonymisierung
Die Leiterin oder der Leiter der PIU bezeichnet die Person und deren Stellvertretung, die berechtigt sind:
a. die Pseudonymisierung aufzuheben; oder
b. die Pseudonymisierung unverzüglich wiederherzustellen, nachdem:1. einer Person aufgrund ihres Begehrens nach Artikel 26 FPG Auskunft erteilt wurde, oder
2. das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Pseudonymisierung bei Dringlichkeit (Art. 20 FPG) abgelehnt hat.
Art. 14 Protokolle der Datenbearbeitung
1 Der erforderliche Inhalt der Protokolle bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 4 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022.
2 Die für die Aufhebung oder Wiederherstellung der Pseudonymisierung zuständige Person muss dafür sorgen, dass im Protokoll Folgendes aufgeführt wird:
a. der zugrundeliegende Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 19 und 20 FPG);
b. der zugrundeliegende Entscheid der Direktorin oder des Direktors des fedpol (Art. 20 Abs. 1 FPG);
c. das Auskunftsbegehren der betroffenen Person (Art. 26 FPG).
SR 235.11
Art. 15 Sanktionierung
Ein Luftverkehrsunternehmen, das eine Pflicht nach den Artikeln 3 und 4 FPG verletzt hat, kann sanktioniert werden, sobald die PIU ihm die Einzelheiten der technischen Anbindung mitgeteilt hat.
Art. 16 Prüfung
Die PIU prüft vor jeder Sanktion, ob das betroffene Luftverkehrsunternehmen für denselben Flug und Tatbestand schon vom Staatssekretariat für Migration sanktioniert wird. Ist dies der Fall, so verzichtet die PIU auf die Sanktion.
Art. 17
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.