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24 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezweckt die Förderung und den Schutz von Kindern, die
Leistungen beziehen, die gemäss dieser Verordnung bewilligungs- oder meldepflichtig sind.
2 Sie regelt die Bewilligungs- bzw. Meldepflicht und die Aufsicht im Bereich der
a Familienpflege,
b stationären Einrichtungen (Heimpflege) für Kinder,
c ambulanten Leistungen für Kinder.
Art. 2
Wahrung des Kindeswohls
1 Personen, die bewilligungs- oder meldepflichtige Leistungen nach dieser Verordnung erbringen
a schützen die leistungsbeziehenden Kinder vor körperlicher, psychischer
oder sexueller Gewalt und achten deren persönliche Integrität;
1) SR 210
2) SR 211.222.338
3) BSG 213.319
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-060
213.319.2 2
b klären die ihnen anvertrauten Kinder entsprechend ihrem Alter und ihrer
Urteilsfähigkeit über ihre Rechte auf und beteiligen sie an Entscheidungen, die ihren Alltag betreffen;
c gewähren der Aufsichtsbehörde Zutritt zu ihren Räumlichkeiten, erteilen
dieser die erforderlichen Auskünfte und stellen ihr die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
2 Wer Kinder bei sich stationär aufnimmt, ermöglicht ihnen den Kontakt zu vertrauten Personen.
2 Familienpflege
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Bewilligungspflicht
1 Wer Kinder zur Pflege und Erziehung bei sich aufnimmt (Familienpflege), ist
nach Massgabe von Artikel 8 KFSG bewilligungspflichtig.
2 Als Familienpflege gilt die Aufnahme durch Pflegeeltern von
a bis zu drei Kindern,
b mehr als drei Kindern, wenn es sich um Geschwister handelt,
c einem Kind in einer Krisensituation (Krisenunterbringung),
d von mehreren Kindern in einer Krisensituation (Krisenunterbringung),
wenn es sich bei den Kindern um Geschwister handelt.
3 Wer nur gelegentlich und unentgeltlich Kinder bei sich aufnimmt, ist nicht bewilligungspflichtig.
Art. 4
Zuständigkeit
1 Wer Familienpflege nach Artikel 4 PAVO anbietet oder ein Kind im Hinblick
auf eine spätere Adoption aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
2 Die zuständige Behörde kann die Durchführung von Abklärungen im Rahmen
des Bewilligungsverfahrens durch einen Leistungsvertrag an einen kommunalen Dienst oder an eine geeignete private Stelle übertragen.
3 Der Leistungsvertrag nach Absatz 2 enthält Aussagen zur Art, Menge und
Qualität der Leistungen, zu deren Abgeltung und der Qualitätssicherung.
3 213.319.2
Art. 5
Bewilligungsformen
1 Die Bewilligungsbehörde bescheinigt Personen, die Pflegekinder aufnehmen
wollen, die generelle Eignung, wenn die Voraussetzungen von Artikel 6 erfüllt
sind.
2 Soll ein bestimmtes Kind für mehr als sechs Monate aufgenommen werden,
ist eine Bewilligung für die Aufnahme dieses Kindes erforderlich (Passung).
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern darf nur erteilt werden, wenn
a die Pflegeeltern sowie Hausgenossinnen und Hausgenossen
1. nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Eignung und zeitlicher Verfügbarkeit sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten;
2. * sich nicht in einem laufenden Strafverfahren befinden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, die aufgrund der Schwere oder Art
die Eignung zur Aufnahme von Kindern in Frage stellen, wobei eine
Artikel 7 Überprüfung des Leumunds nach
PAVO vorzunehmen ist;
3. in stabilen sozialen und finanziellen Verhältnissen leben.
b das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht beeinträchtigt
wird.
2 Sie kann befristet erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Richtlinien zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 1. *
Art. 7 Krisenunterbringung
1 Dauert der Aufenthalt im Rahmen der Krisenunterbringung länger als eine
Woche, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich zu melden.
Art. 7a * Leistungsabgeltung
1 Die Abgeltung der nach Artikel 4 Absatz 2 sowie Artikel 12 Absatz 2 mit einem Leistungsvertrag an einen kommunalen Dienst oder eine geeignete private Stelle übertragenen Aufgaben erfolgt in Form von Fallpauschalen.
2 Es werden folgende Pauschalen und Entschädigungen ausgerichtet:
a 3077 Franken pro erteiltem Auftrag für die Durchführung von Abklärungen
im Hinblick auf die Erteilung einer generellen Bewilligung zur Aufnahme
von Pflegekindern,
213.319.2 4
b 754 Franken pro erteiltem Auftrag für die Durchführung von Abklärungen
im Hinblick auf die Aufnahme eines bestimmten Pflegekindes (Passung),
c 754 Franken pro Pflegekind für die Ausübung der Pflegekinderaufsicht
nach Artikel 10 PAVO,
d 754 Franken pro Pflegefamilie im Bereich der Krisenunterbringung für die
Ausübung der Pflegekinderaufsicht nach Artikel 10 PAVO,
e 127 Franken pro Stunde für den mit einem Aufsichts- oder Abklärungsbesuch verbundenen Reisezeitaufwand einschliesslich Spesen, der eine halbe Stunde der effektiven Wegzeit übersteigt, wobei die Entschädigung pro
angebrochener Viertelstunde berechnet wird.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
a legt im Leistungsvertrag fest, nach welchen Modalitäten die Datenlieferung zu erfolgen hat und welcher Stichtag für die Ermittlung der Fallzahlen
sowie des nach Absatz 2 Buchstabe e entstandenen Reisezeitaufwands
ausschlaggebend ist,
b bestimmt den gestützt auf den Durchschnitt der über die letzten zwei Jahre gemeldeten Fallzahlen zur Auszahlung gelangenden Geldbetrag zuzüglich des nach Absatz 2 Buchstabe e gemeldeten Reisezeitaufwands
aus dem Vorjahr und teilt diesen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern schriftlich mit.
4 Die Direktion für Inneres und Justiz passt die Pauschalen und Entschädigungen nach Absatz 1 jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum an.
2.2 Aufnahme ausländischer Kinder
Art. 8
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Für die Aufnahme eines ausländischen Pflegekindes, das bisher im Ausland
gelebt hat, müssen die Voraussetzungen von Artikel 6 dieser Verordnung und
Artikel 6 PAVO erfüllt sein.
2 Die Pflegeeltern müssen insbesondere über genügend finanzielle Mittel zur
Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 3 PAVO verfügen.
3 Für die Prüfung, ob ein wichtiger Grund nach Artikel 6 Absatz 1 PAVO vorliegt, wird in der Regel eine Abklärung im Herkunftsland des Kindes durchgeführt.
5 213.319.2
Art. 9
Wichtiger Grund
1 Ein wichtiger Grund nach Artikel 6 Absatz 1 PAVO liegt namentlich vor, wenn
a die gesamten Umstände, insbesondere die Situation im Herkunftsland des
Kindes, erwarten lassen, dass die Aufnahme des Kindes dessen Wohl am
besten dient und sich keine Alternative im Herkunftsland anbietet,
b die Aufnahme nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt,
c die Aufnahme nicht hauptsächlich zu Ausbildungszwecken erfolgt und
d die künftigen Pflegeeltern zum aufzunehmenden Kind eine vorbestehende
Beziehung pflegen.
Art. 10
Gesetzliche Vertretung
1 Nach der Einreise in die Schweiz beantragt die Bewilligungsbehörde bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die gesetzliche Vertretung des Kindes.
2.3 Aufnahme zur Adoption
Art. 11
1 Das Gesuch um Erteilung einer Eignungsbescheinigung zur Aufnahme eines
Kindes zur späteren Adoption ist von den künftigen Adoptiveltern bei der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzureichen.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung des Bundesrates vom 29. Juni 2011 über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)4).
3 Eine Überprüfung des Leumunds erfolgt nach Artikel 5 Absatz 6 AdoV. *
2.4 Aufsicht
Art. 12
Zuständigkeit
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt die Aufsicht
über die Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse.
2 Sie kann einzelne Aufgaben durch einen Leistungsvertrag an einen kommunalen Dienst oder eine geeignete private Stelle übertragen. *
3 Der Leistungsvertrag nach Absatz 2 enthält Aussagen zur Art, Menge und
Qualität der Leistungen, zu deren Abgeltung und der Qualitätssicherung.
4) SR 211.221.36
213.319.2 6
Art. 13
Aufgaben
1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung
des Pflegeverhältnisses erfüllt sind und nimmt insbesondere eine Überprüfung
des Leumunds nach Artikel 10 Absatz 2 PAVO vor. *
2 Eine Fachperson besucht die Pflegefamilie im Auftrag der Aufsichtsbehörde
so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, und führt über diese Besuche
Protokoll.
Art. 14
Meldepflicht
1 Die Pflegeeltern informieren die Aufsichtsbehörde unverzüglich über alle
wichtigen Veränderungen der Verhältnisse oder wichtige Vorkommnisse im
Sinne von Artikel 9 PAVO.
2 Als wichtige Vorkommnisse im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 PAVO gelten namentlich
a schwere Unfälle oder Krankheiten von Pflegekindern,
b grenzüberschreitendes Verhalten innerhalb der Pflegefamilie.
Art. 15
Widerruf der Bewilligung
1 Die Aufsichtsbehörde widerruft die Bewilligung nach Massgabe von Artikel 11
PAVO bzw. Artikel 10 AdoV.
2 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, namentlich wenn
a die Pflegeeltern oder Hausgenossinnen und Hausgenossen wiederholt
oder schwerwiegend gegen diese Verordnung oder darauf gestützte Entscheide verstossen haben,
b wesentliche Änderungen oder besondere Vorkommnisse im Sinne von Artikel 14 vorliegen, die eine Fortführung der Familienpflege ernstlich in Frage stellen.
3 Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege)
3.1 Erteilung der Bewilligung
Art. 16
Bewilligungspflicht
1 Der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, mehr als drei Kinder
zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags-
und nachtsüber aufzunehmen, ist nach Massgabe von Artikel 9 KFSG bewilligungspflichtig.
7 213.319.2
Art. 17
Zuständigkeit und Inhalte
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erteilt die Bewilligung den für die operative Leitung zuständigen Personen (Leitungspersonen)
und informiert gegebenenfalls die Trägerschaft der stationären Einrichtung.
2 Die Bewilligung enthält namentlich Angaben zu
a den Personalien der operativ verantwortlichen Personen,
b der Art der bewilligten Leistung,
c der Anzahl der bewilligten Plätze,
d der minimalen Anzahl der Personen, die für die Betreuung der Kinder zur
Verfügung stehen muss (Betreuungsschlüssel),
3 Sie kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen
verbunden werden.
Art. 18
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn namentlich
a hinreichende konzeptionelle Grundlagen vorliegen (Art. 19),
b die Leitungspersonen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geeignet
sind (Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22),
c die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die zu betreuenden Kinder ausreicht (Art. 21 Abs. 2),
d die Räumlichkeiten für die Betreuung der Kinder geeignet sind (Art. 23),
e die notwendige ärztliche, therapeutische und pflegerische Versorgung der
Kinder gewährleistet ist,
f die interne Aufsicht sichergestellt ist (Art. 24),
g eine unabhängige Meldestelle bezeichnet worden ist (Art. 25).
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Richtlinien zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 1.
Art. 19
Konzeptionelle Grundlagen
1 Die stationären Einrichtungen verfügen über ein schriftliches Betriebskonzept,
das die organisatorischen und die pädagogischen Grundsätze festhält.
2 Soweit Einrichtungen freiheitsbeschränkende Massnahmen anwenden, sind
diese in einem Konzept vorzusehen, das von der Bewilligungsbehörde separat
genehmigt wird.
213.319.2 8
Art. 20
Leitungspersonen
1 Die Leitungspersonen müssen den Nachweis erbringen, dass sie nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Eignung und Ausbildung für gute Pflege
und Erziehung der betreuten Kinder sorgen können.
2 Leitungspersonen müssen namentlich
a über einen Abschluss in Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Sozialer Arbeit
oder über eine vergleichbare tertiäre Ausbildung verfügen,
b über eine Führungsausbildung, die sie zur Leitung einer stationären Einrichtung befähigt, verfügen,
c mehrjährige Berufserfahrung in einer sozialen Einrichtung aufweisen.
3 Bei Einrichtungen mit überwiegend pflegerischer Ausrichtung sind in Abweichung von Absatz 2 Buchstabe a auch tertiäre Abschlüsse aus dem Gesundheitsbereich zulässig.
Art. 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Die Leitungspersonen stellen sicher, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die fachlichen, erzieherischen, persönlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
2 Der Betreuungsschlüssel und die Qualifikation der betreuenden Personen
werden in Abhängigkeit des Leistungsangebots und der bewilligten Plätze von
der Bewilligungsbehörde festgelegt.
Art. 22 Überprüfung des Leumunds *
1 Für stationäre Einrichtungen tätige Personen dürfen sich nicht in einem laufenden Strafverfahren befinden oder wegen einer Straftat verurteilt worden
sein, die aufgrund der Schwere oder Art die Eignung zur Betreuung von Kindern in Frage stellt.
2 Die Trägerschaft der Einrichtung oder die Leitungspersonen stellen der Aufsichtsbehörde jährlich ein Verzeichnis nach Artikel 17 Absatz 3 PAVO zu, anhand dessen die Aufsichtsbehörde jährlich eine Überprüfung des Leumunds
nach Artikel 19 Absatz 4 PAVO vornimmt. *
3 Die für stationäre Einrichtungen tätigen Personen sind durch die Trägerschaft
der Einrichtung oder durch die Leitungspersonen vertraglich zu verpflichten,
diese unverzüglich über laufende Strafverfahren zu informieren. *
4 Bei Verdacht auf eine Grenzüberschreitung sind die geeigneten und erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Kinder umgehend zu ergreifen. *
9 213.319.2
Art. 23 Räumlichkeiten
1 Die Räumlichkeiten der stationären Einrichtung sowie deren Umgebung müssen den Bedürfnissen der aufzunehmenden Kinder entsprechen und die Umsetzung des Betriebskonzepts ermöglichen.
2 Sie müssen den Bau- und Brandvorschriften sowie den Vorgaben der
Lebensmittelkontrolle entsprechen.
Art. 24 Interne Aufsicht
1 Die Trägerschaft der stationären Einrichtung oder eine andere geeignete, personell unabhängige Stelle gewährleistet die interne Aufsicht.
2 Die interne Aufsicht prüft die Umsetzung des Betriebskonzeptes und berät die
Leitungspersonen namentlich bezüglich pädagogischer und betrieblicher Belange.
3 Die interne Aufsichtsstelle dokumentiert ihre Tätigkeit und berichtet der Aufsichtsbehörde auf Anfrage über ihre Erkenntnisse; soweit notwendig nimmt sie
die Meldepflicht nach Artikel 27 wahr.
Art. 25 Meldestelle
1 Die stationäre Einrichtung verfügt über eine von der operativen Leitung der
Einrichtung unabhängige Meldestelle, die bei Konflikten oder in Problemsituationen formlos angerufen werden kann.
2 Meldeberechtigt sind insbesondere
a die in der Einrichtung betreuten Kinder,
b den Kindern nahestende Personen,
c Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3 Die Meldestelle hört die meldenden Personen an, berät diese und kann bei
Konflikten vermitteln.
3.2 Aufsicht
Art. 26 Zuständigkeit und Aufgabe
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beaufsichtigt die
stationären Einrichtungen und stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb sowie allfällige Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.
213.319.2 10
2 Sie prüft namentlich, ob die Betreuung, Unterkunft und Verpflegung dem Kindeswohl entsprechen und die allgemein anerkannten Qualitätsnormen eingehalten werden.
3 Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder geeigneten Weise ein
Urteil über das Befinden und die Betreuung der Kinder bilden und namentlich
a unangemeldete Aufsichtsbesuche durchführen,
b externe Fachpersonen (Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Feuerpolizei, Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren usw.) beiziehen.
Art. 27 Meldepflicht
1 Die Leitung der stationären Einrichtung oder deren Trägerschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle wesentlichen Änderungen der
betrieblichen Verhältnisse mitzuteilen, namentlich
a Änderungen des Angebots oder der Organisation der Einrichtung,
b Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs,
c Wechsel in der operativen oder strategischen Leitung,
d * Unterschreitung des vorgegebenen Betreuungsschlüssels,
e * Anstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Prüfung des Leumunds nach Artikel 18 Absatz 4 PAVO.
2 Ausserdem sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle besonderen Vorkommnisse zu melden, namentlich in Bezug auf grenzüberschreitendes Verhalten von oder gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Kindern. *
Art. 28 Massnahmen
1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, die das Kindeswohl gefährden oder
den Betrieb der stationären Einrichtung beeinträchtigen, trifft sie die notwendigen Massnahmen zu deren Behebung.
2 Sie kann namentlich folgende Massnahmen verfügen:
a Durchführung von Supervisionen,
b Fachliche Begleitung von Leitungspersonen,
c Weiterbildungen für Leitungspersonen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
d Erhöhung des Betreuungsschlüssels,
e Aufnahmestopp von Kindern.
3 Sie kann eine unbefristete Bewilligung in eine befristete umwandeln oder diese mit Auflagen und Bedingungen versehen.
11 213.319.2
Art. 29 Widerruf der Bewilligung
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann den Widerruf
der Bewilligung verfügen, wenn
a die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt
sind, oder
b wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen dieser Verordnung,
der PAVO oder auf diese Erlasse gestützte Entscheide verstossen worden ist.
Art. 30 Information der Betroffenen
1 Widerruft die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eine Bewilligung oder untersagt sie die Ausübung der Tätigkeit gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 PAVO, so informiert sie
a die Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller sowie die Inhaberin
oder den Inhaber der elterlichen Sorge,
b weitere Behörden oder Personen, die vom Widerruf der Bewilligung
betroffen sind.
4 Ambulante Leistungen
Art. 31 Meldepflicht
1 Wer ambulante Leistungen nach Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2021
über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf
Artikel 20a (KFSV)5) anbietet, ist im Sinne von
PAVO bei der zuständigen Stelle
der Direktion für Inneres und Justiz meldepflichtig.
2 Die Meldung hat innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit zu
erfolgen.
3 Sie hat zusammen mit folgenden schriftlichen Unterlagen zu erfolgen:
a Angaben zur Rechtsform sowie, wenn es sich um eine juristische Person
handelt, Statuten und Organigramm,
b Personalien und berufliche Qualifikation der Leitungspersonen und der mit
der Leistung betrauten Personen,
b1 * Verzeichnis mit den Personalien der Personen, die mit Dienstleistungen in
der Familienpflege nach Artikel 20a ff. PAVO betraut sind,
5) BSG 213.319.1
213.319.2 12
c * Strafregisterauszug der geschäftsführenden Person, soweit diese nicht im
Verzeichnis nach Buchstabe b1 aufgeführt ist, und deren Erklärung, wonach die mit Leistungen ausserhalb der Familienpflege betrauten Personen bei Stellenantritt sowie während der Dauer des Anstellungsverhältnisses periodisch entsprechend überprüft werden,
d Konzept zu den angebotenen Leistungen mit den organisatorischen und
pädagogischen Grundsätzen.
Art. 32 Kindeswohl
1 Die Leitungspersonen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
Betreuungsfunktion müssen nach ihrer Persönlichkeit, Ausbildung und beruflichen Erfahrung für die von ihnen erbrachten ambulanten Leistungen geeignet
sein und Gewähr dafür bieten, dass die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Wohl der
leistungsbeziehenden Kindern dient.
Art. 33 Änderung der Verhältnisse
Artikel 20c
PAVO ist sinngemäss anwendbar.
2 Ausserdem sind alle besonderen Vorkommnisse zu melden, welche die Gesundheit oder Sicherheit der betreuten Kinder betreffen, namentlich grenzüberschreitendes Verhalten von oder gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
oder Kindern.
Art. 34 Aufsicht
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz überprüft periodisch, ob die ambulanten Leistungen rechtskonform erfolgen und ob allfällig
erteilte behördliche Anordnungen eingehalten werden.
1a Sie nimmt anhand des Verzeichnisses (Art. 31 Abs. 3 Bst. b1) eine Überprüfung des Leumunds der darin aufgeführten Personen vor (Art. 20b Abs. 3, Art.
20c Abs. 3 bzw. Art. 20e Abs. 3 PAVO). *
Artikel 20f
PAVO findet sinngemäss Anwendung.
13 213.319.2
5 Aufsichtsrechtliche Anzeigen
Art. 35
1 Sachverhalte, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde als erforderlich erscheinen lassen, können bei dieser von jeder Person angezeigt werden.
2 Der Anzeigerin oder dem Anzeiger kommt im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens keine Parteistellung zu; er oder sie kann aber verlangen, dass
ihr oder ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben wird.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
6.1 Übergangsbestimmungen
Art. 36 Zuständigkeit Familienpflege
1 Artikel 4 und 12 sind zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar.
2 Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 42 bis 45 KFSG.
Art. 37 Bisherige Bewilligungen
1 Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für die Aufnahme von
Pflegekindern (Art. 3) oder den Betrieb einer stationären Einrichtung (Art. 16)
erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
2 Bewilligungen, die an die Trägerschaft von stationären Einrichtungen erteilt
wurden, sind nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch während zwei Jahren
gültig, wenn in der Zwischenzeit keine Bewilligung an die Leitungspersonen erteilt worden ist.
6.2 Schlussbestimmungen
Art. 38 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)6).
b Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und
privaten Haushalten (Heimverordnung; HEV)7),
6) BSG 154.21
7) BSG 862.51
213.319.2 14
Art. 39 Aufhebung eines Erlasses
1 Die Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 19798) wird aufgehoben.
Art. 40 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bern, 23. Juni 2021 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Simon
Der Staatsschreiber: Auer
8) BSG 213.223
15 213.319.2
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.06.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-060
21.06.2023 01.01.2024 Art. 7a eingefügt 23-036
21.06.2023 01.01.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 23-036
02.04.2025 01.08.2025 Art. 6 Abs. 1, a, 2. geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 11 Abs. 3 eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 25-027
Art. 22
Titel geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 2 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 2, a aufgehoben 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 2, b aufgehoben 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 3 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 22 Abs. 4 eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 27 Abs. 1, d geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 27 Abs. 1, e eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 27 Abs. 2 geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 31 Abs. 3, b1 eingefügt 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 31 Abs. 3, c geändert 25-027
02.04.2025 01.08.2025 Art. 34 Abs. 1a eingefügt 25-027
213.319.2 16
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.06.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-060
Art. 6 Abs. 1, a, 2. 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 6 Abs. 3 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 7a 21.06.2023 01.01.2024 eingefügt 23-036
Art. 11 Abs. 3 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 12 Abs. 2 21.06.2023 01.01.2024 geändert 23-036
Art. 13 Abs. 1 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 22 02.04.2025 01.08.2025 Titel geändert 25-027
Art. 22 Abs. 2 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 22 Abs. 2, a 02.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 25-027
Art. 22 Abs. 2, b 02.04.2025 01.08.2025 aufgehoben 25-027
Art. 22 Abs. 3 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 22 Abs. 4 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 27 Abs. 1, d 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 27 Abs. 1, e 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 27 Abs. 2 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 31 Abs. 3, b1 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027
Art. 31 Abs. 3, c 02.04.2025 01.08.2025 geändert 25-027
Art. 34 Abs. 1a 02.04.2025 01.08.2025 eingefügt 25-027