Art. 41
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Zagreb ausgetauscht. 2. Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Confederation · 0.831.109.291.1 · treaty
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1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Zagreb ausgetauscht. 2. Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen. 2. Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.