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Richtlinien über die Vereinsförderung

Neuheim · 4.8-1.1 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Gesuch
  2. Art. 2 Art der Beiträge
  3. Art. 3 Voraussetzungen
  4. Art. 4 Verlängerung
  5. Art. 5 Kriterien und Tarife
  6. Art. 6 Auszahlung
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1 Gesuch

1 Ein schriftliches Gesuch ist mit den notwendigen Angaben mindestens zwei Monate vor Projektbeginn der Gemeindeverwaltung einzureichen. Bei Jubiläen und zu budgetierenden Beträgen ist das Gesuch bis Ende Juli des Vorjahres zu stellen.

Art. 2 Art der Beiträge

1 Einmalige Beiträge können in Form fester Beiträge, als Defizitgarantien oder als zinslose Darlehen gewährt werden. a) Feste Beiträge: 1. für bedeutende Vereinsjubiläen; als bedeutend werden Jubiläen der 25-Jahr-Reihe betrachtet. 2. für ausserordentliche Anschaffungen, z.B. Uniformen, Instrumente, Geräte, die für die Vereinstätigkeit unabdingbar sind und deren vollständige Eigenfinanzierung nicht tragbar ist. Als Richtlinie gilt eine Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinde von 25%. 3. für Vereine, die von der Einwohnergemeinde keinen Jahresbeitrag erhalten. 4. Beträge über CHF 2'000.00 werden mit einem Gemeinderatsbeschluss gewährt und in der Gemeinderechnung gesondert ausgewiesen. b) Defizitgarantien: 1. Ist bei einer Veranstaltung oder einem Projekt eines Vereins die Erzielung eines Gewinns wahrscheinlich, kann die Einwohnergemeinde zur finanziellen Absicherung eine Defizitgarantie abgeben. 2. Die Erfüllung erfolgt erst nach Vorlage einer Schlussrechnung. c) Darlehen: 1. Die Einwohnergemeinde kann einem Verein für Investitionen in die vereinseigene Infrastruktur mit schriftlichem Vertrag ein unverzinsliches Darlehen gewähren. Dieses ist bei einer Veräusserung der unterstützten Sache oder gemäss vertraglicher Absprache zurück zu erstatten. 2. Darlehen über CHF 5'000.00 werden mit einem Gemeinderatsbeschluss gewährt und in der Gemeinderechnung gesondert ausgewiesen.

Art. 3 Voraussetzungen

1 Voraussetzungen: a) Schriftliches Gesuch an die Gemeindeverwaltung unter Beilage folgender Unterlagen: 1. Statuten; 2. Liste der Vorstandsmitglieder mit Funktionsangaben; 3. Liste der Aktivmitglieder (mit Adress- und Jahrgangsangaben); 4. Jahresberichte, Rechnungsabschlüsse und Vermögensnachweise der letzten drei Jahre; 5. Budget und Jahresprogramm des aktuellen Jahres. b) Beiträge über CHF 2'000.00 werden verbunden mit einer Leistungsvereinbarung gewährt. c) Der Gesuchssteller darf nicht rechtlich integrierter Teil einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft sein. d) Der Gesuchsteller kann nachweisen, dass er während mindestens drei zusammenhängenden Jahren in der Gemeinde gewirkt hat. e) Der Gesuchsteller kann mindestens einen Drittel der jährlichen Ausgaben mit Einnahmen aus der eigenen Tätigkeit, Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen Dritter (ohne Einrechnung des Gemeindebeitrages!) decken. f) Der Gesuchssteller verfügt über kein grosses finanzielles Vermögen. Als grosses Vermögen gilt: Die Summe des Vermögens übersteigt den finanziellen Gesamtaufwand der letzten fünf Vereinsjahre.

Art. 4 Verlängerung

1 Einmal bewilligte Jahresbeiträge werden in der Regel stillschweigend verlängert. Die Vereine müssen bis spätestens Ende Juli der Gemeindeverwaltung folgende Unterlagen einreichen: a) Jahresbericht (des Präsidenten) und Rechnungsabschluss des vergangenen Jahres mit Vermögensnachweis; b) Budget und Jahresprogramm des laufenden Jahres; c) aktuelle Mitgliederliste (mit Adressen). 2 Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht oder sind die Voraussetzungen für weitere Beitragsleistungen nicht mehr gegeben, wird kein Beitrag ausgerichtet.

Art. 5 Kriterien und Tarife

1 Zur Ermittlung der Beitragshöhe wird ein Verein gemäss den nachfolgenden Bemessungskriterien in den drei Bereichen fachliche Leitung, Infrastruktur / Material / Archiv sowie kulturelle Tätigkeit eingestuft. Wird ein Kriterium erfüllt, erhält der Verein die dafür vorgesehene Entschädigung. 2 Fachliche Leitung: a) Vereine mit einem vom Gemeinderat anerkannten Bedarf einer festen, professionellen Leitung (staatlich anerkannter Ausbildungsabschluss im verlangten Fachbereich, Arbeitsvertrag, AHV-pflichtiger Lohn, berufliche Vorsorge): CHF 2'000.00 b) Vereine mit fester externer Leitung (Ausbildungsnachweis im verlangten Fachbereich, Arbeitsvertrag, AHV-pflichtiger Lohn): CHF 1'000.00 c) Vereine mit zusätzlichem professionellem Personal (zu Ausbildungszwecken, Assistenz der Leitung usw.) in dauernder, regelmässiger Beschäftigung (Arbeitsvertrag, AHV-pflichtig): CHF 1'000.00 pro Person total max. CHF 2'000.00 d) Vereine mit vereinsinterner Leitung (ehrenamtlich oder unregelmässige Entschädigung kleineren Ausmasses): CHF 500.00 3 Infrastruktur / Material / Archiv: a) Vereine mit eigener Infrastruktur: s. Darlehen b) Vereine mit eigenem Material (Kleidung, Instrumente, Geräte etc.): CHF 500.00–CHF 2'000.00 (je nach Vereinsgrösse und Ausmass) c) Vereine mit privatem, zur Vereinstätigkeit genutztem Material: CHF 500.00–CHF 1'000.00 (je nach Vereinsgrösse und Ausmass) d) Vereine mit eigenem Materialdepot und / oder Archiv (sofern es der Forschung zugänglich ist): CHF 200.00 bis CHF 500.00 4 Kulturelle Tätigkeit: a) Eigenproduktionen (Programmerarbeitung mit öffentlichen Auftritten): 1. 1 Produktion (Jahresdurchschnitt): CHF 200.00 2. 2 Produktionen (Jahresdurchschnitt): CHF 400.00 3. 3 Produktionen oder 2 Produktionen und weitere Auftritte (Jahresdurchschnitt): CHF 600.00 b) Auftrittshäufigkeit in der Öffentlichkeit und repräsentative Funktionen (z.B. musikalische Begleitung bei behördlichen Anlässen): 1. Sporadische Einsätze: separate Spenden (Freier Kredit GR) 2. bis 5 Veranstaltungen (Jahresdurchschnitt): CHF 250.00 3. über 5 Veranstaltungen (Jahresdurchschnitt): CHF 500.00 5 Die Gemeindeverwaltung nimmt unter Einbezug des jeweiligen Vereinsvorstandes eine grundsätzliche Einteilung vor. Diese wird von der Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat zur Genehmigung beantragt.

Art. 6 Auszahlung

1 Gesuche für eine erstmalige Ausrichtung eines Jahresbeitrags oder für eine Veränderung der Beitragshöhe der Gemeindeverwaltung bis Ende Juli des Vorjahres einzureichen. Bewilligte Jahresbeiträge werden im Verlauf der ersten Jahreshälfte ausbezahlt, wiederkehrende Beiträge nach Einreichung der unter Art. 4 genannten Unterlagen.

Art. 7

1 Richtet sich nach der Benützungsordnung der entsprechenden gemeindlichen Liegenschaft.

Art. 8

1 Die Einwohnergemeinde richtet im Rahmen der Budgetfestsetzung zweckgebundene Jugendförderungsbeiträge aus. Für Jugendliche im Alter von 6 bis 20 Jahren gilt ein Pro-Kopf-Beitrag von zurzeit CHF 75.00. Voraussetzungen für eine Gewährung sind: a) das Angebot ist auf Kontinuität ausgerichtet und findet in der Regel (ausser den Schulferien) wöchentlich statt; b) es steht eine qualifizierte Leitungsperson zur Verfügung; c) es wird eine separate Rechnung über das Angebot geführt; d) die Beiträge werden ausschliesslich für die Jugendarbeit eingesetzt (Leiter, Material, Lager, Aus- und Weiterbildung etc.). 2 Folgende Gesuchs-Unterlagen für das Folgejahr sind alljährlich bis Ende Juli der Gemeindeverwaltung einzureichen: a) Beschreibung des Angebotes (Art, zeitliches Ausmass etc.); b) Organisation (Gruppengrösse pro Leitungsperson, Administration etc.); c) Liste aller Leitungspersonen (Namen, Ausbildungsbeschreibung, Pensen); d) Liste aller Teilnehmenden (Namen und Angaben zu Wohnsitz und Jahrgang); e) Abrechnung über das vorjährige Angebot für Jugendliche (getrennt von der sonstigen Vereinsrechnung). 3 Dem Gemeinderat ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. 4 Angebots-Änderungen sind der Gemeindeverwaltung unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben. 5 Wird eine Unterstützung nicht oder nicht mehr gewährt, so teilt der Gemeinderat dies dem betreffenden Verein mit einer Begründung mit. Allfällige Rückforderungen bleiben vorbehalten.

Art. 9

1 Die Unterstützung eines Vereins ist als Ganzes zu sehen, das heisst: einzelne Posten der genannten Unterstützungsarten können gegenseitig aufgerechnet werden.

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