1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft führt Erhebungen durch, die für die Beurteilung der Umweltbelastung durch genetisch veränderte Organismen, durch bestimmte Eigenschaften genetisch veränderter Organismen oder durch bestimmtes genetisches Material erforderlich sind.
2) Zu diesem Zweck sorgt es bei Bedarf für die gezielte Untersuchung von Umweltproben.
Art. 42 Umweltmonitoring
1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft sorgt für den Aufbau eines Monitoringsystems, mit dem mögliche Gefährdungen der Umwelt und Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt durch genetisch veränderte Organismen und ihr transgenes Erbmaterial frühzeitig erkannt werden können.
2) Es verwendet für das Monitoring so weit wie möglich Daten bestehender Monitoringsysteme im Umwelt- und Landwirtschaftsbereich und prüft zudem besondere Beobachtungen Dritter.
3) Ergibt die Auswertung der Daten und Beobachtungen Hinweise auf Schädigungen oder Beeinträchtigungen, so lässt das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft wissenschaftlich abklären, ob ein kausaler Zusammenhang bestehen könnte zwischen diesen Beeinträchtigungen oder Schädigungen und dem Vorhandensein der überwachten Organismen nach Abs. 1.
Art. 43 Massnahmen bei Beeinträchtigungen
Treten genetisch veränderte Organismen auf, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten, so ordnet die Regierung die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens an.
Art. 44 Kosten
1) Kann aufgrund wissenschaftlicher Abklärungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass zwischen den Schädigungen von Menschen, Tieren und Umwelt sowie den Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung und dem Vorhandensein genetisch veränderter Organismen beziehungsweise ihres transgenen Erbmaterials ein kausaler Zusammenhang besteht, so trägt der Bewilligungsinhaber die Kosten:
a) für die Feststellung der Schädigung, der Beeinträchtigung und des kausalen Zusammenhangs;
b) für die Abwehr und die Behebung der Schädigung und der Beeinträchtigung.
2) Die Kosten nach Abs. 1 tragen auch diejenigen Personen, die nicht bewilligungspflichtige Freisetzungsversuche durchführen oder die nicht bewilligungspflichtige Organismen in Verkehr bringen, wenn ihnen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass sie den Schaden verursacht haben.
Art. 45 Öffentlichkeit der Informationen
1) Informationen, die beim Vollzug dieser Verordnung oder anderer Bestimmungen über den Umgang mit genetisch veränderten Organismen oder mit daraus gewonnenen Erzeugnissen erhoben werden, sind öffentlich, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft informiert über die Ergebnisse der Überwachung (Art. 39), der Erhebungen (Art. 41), des Monitorings (Art. 42) und der Massnahmen bei Beeinträchtigungen (Art. 43), soweit keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3) Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses.
4) Folgende Angaben in Zusammenhang mit Freisetzungsversuchen sind in jedem Fall öffentlich:
a) Name und Adresse der für den Freisetzungsversuch oder das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen;
b) allgemeine Beschreibung der genetisch veränderten Organismen und ihrer Eigenschaften;
c) Ziel des Freisetzungsversuchs oder Verwendungszweck der genetisch veränderten Organismen, die in Verkehr gebracht werden;
d) Angabe des Orts des Freisetzungsversuchs;
e) Ortschaft, wo genetisch veränderte Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind, direkt ausgebracht werden;
f) Methoden und Pläne für die Überwachung der genetisch veränderten Organismen in der Umwelt und für Notfallmassnahmen;
g) die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG;
h) der Bericht nach Art. 24.
5) Folgende Angaben in Zusammenhang mit Tätigkeiten in geschlossenen Systemen sind in jedem Fall öffentlich:
a) Name der für die Tätigkeit und für die Überwachung der biologischen Sicherheit verantwortlichen Personen;
b) Adresse des Betriebs und der Anlage (Ort der Tätigkeit);
c) Art der Anlage, Sicherheitsmassnahmen und Abfallentsorgung;
d) allgemeine Beschreibung der genetisch veränderten Organismen und ihrer Eigenschaften;
e) allgemeine Beschreibung der Tätigkeit, insbesondere des Zwecks und der ungefähren Grössenordnung (z.B. Kulturvolumen);
f) Zusammenfassung der Risikobewertung;
g) Klasse der Tätigkeit;
h) Information über Notfallpläne.
Art. 46 Vertraulichkeit von Angaben
1) Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden behandeln die Angaben, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich. Sie bezeichnen diese Angaben bei einer allfälligen Weitergabe an andere Behörden.
2) Wer den Behörden Gesuchsunterlagen einreicht, muss:
a) die Angaben bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollen; und
b) das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse begründen.
3) Will eine Behörde Angaben, deren Geheimhaltung verlangt wird, nicht vertraulich behandeln, so prüft sie, ob das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse schutzwürdig ist. Weicht ihre Beurteilung vom Antrag des Auskunftgebers ab, so teilt sie diesem nach vorgängiger Anhörung durch Verfügung mit, bezüglich welcher Angaben sie kein schutzwürdiges Interesse anerkennt.
Art. 47 Verzeichnisse
1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft führt:
a) ein Verzeichnis der angemeldeten und bewilligten Tätigkeiten in geschlossenen Systemen, welches eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Erhebungen nach Art. 33 enthält;
b) ein Verzeichnis aller bewilligten Freisetzungsversuche, aus welchem hervorgehen soll, ob, wann, wo, von wem und womit ein Freisetzungsversuch durchgeführt wurde;
c) ein Verzeichnis aller direkt ausgebrachten genetisch veränderten Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind, aus welchem hervorgehen soll, was, wann, wo und zu welchem Zweck in die Umwelt ausgebracht wurde.
2) Die Verzeichnisse dürfen keine vertraulichen Angaben enthalten und sind öffentlich zugänglich. Sie können ganz oder auszugsweise veröffentlicht werden.
Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. April 1999 zum Gesetz über den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, LGBl. 1999 Nr. 104, wird aufgehoben.
Art. 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef