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Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts

Confederation · 172.220.117 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Personalpolitik
  3. Art. 3 Berichterstattung
  4. Art. 4 Stellenzugang
  5. Art. 5 Probezeit
  6. Art. 6 Arbeitsmarktzulage
  7. Art. 7 Funktionsbewertung
  8. Art. 8 Wohnort
  9. Art. 9 Sozialplan
  10. Art. 10 Sozialpartnerschaft
  11. Art. 11 Begleitausschuss der Sozialpartner
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
  14. Art. 13a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. September 2005
  15. Art. 14 Inkrafttreten

15 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals: a. des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts; b. der Verwaltungseinheiten, für die das Bundesstrafgericht administrativ zuständig ist. 2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) und das Ausführungsrecht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur BPV sowie die Verordnung vom 22. November 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals anwendbar. 3 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht regeln die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts für die Arbeitgeberentscheide in einem Reglement. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4595). SR 172.220.111.3 SR 172.220.111.4 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 2 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7271). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).

Art. 2 Personalpolitik

1 Die Personalpolitik des Bundesrates und des EFD ist für das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion der Gerichte nicht etwas anderes verlangt. 2 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht koordinieren ihre personalpolitischen Massnahmen mit dem Bundesgericht. An der Human-Resources-Konferenz nehmen die Eidgenössischen Gerichte durch einen gemeinsam bestimmten Vertreter beziehungsweise eine gemeinsam bestimmte Vertreterin teil. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).

Art. 3 Berichterstattung

Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht erfassen periodisch die Daten, die über die Erreichung der Ziele des Bundespersonalgesetzes Aufschluss geben. Sie unterbreiten ihren Bericht dem Bundesgericht zuhanden der Bundesversammlung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).

Art. 4 Stellenzugang

Das Amt des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin ist Schweizer Staatsangehörigen vorbehalten. Dies gilt auch für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

Art. 5 Probezeit

1 Die Probezeit dauert drei Monate. 2 Für den Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Stellvertretung sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beträgt die Probezeit sechs Monate. 3 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten aus einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 BPV kann die Probezeit verkürzt oder ganz auf sie verzichtet werden. Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4397). SR 172.220.111.3

Art. 6 Arbeitsmarktzulage

Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen können das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).

Art. 7 Funktionsbewertung

1 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht bewerten die Funktionen und weisen jede Funktion einer Lohnklasse zu. Sie wenden dabei die Bewertungskriterien gemäss BPV und die Richtlinien des EFD sinngemäss an. Sie sorgen dafür, dass das Lohngefüge im Vergleich mit der Bundesverwaltung kohärent ist, und koordinieren ihre Funktionsbewertungen mit dem Bundesgericht. 2 Reiht das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundespatentgericht eine Funktion in die Lohnklasse 32 oder in eine höhere Lohnklasse ein, so holt es vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. Es legt seinem Antrag ein Gutachten des EFD bei. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243). SR 172.220.111.3

Art. 8 Wohnort

Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht können für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).

Art. 9 Sozialplan

Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes vom 26. September 2003 sind das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243).

Art. 10 Sozialpartnerschaft

Die Mitsprache und Mitwirkung der von Bundesrat und EFD anerkannten Personalverbände in personalrelevanten Angelegenheiten, insbesondere bei Umstrukturierungen, ist durch frühzeitige und umfassende Information und durch Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewährleisten; gegebenenfalls werden Verhandlungen geführt. Die Behandlung grundsätzlicher Fragen ist mit dem EFD zu koordinieren.

Art. 11 Begleitausschuss der Sozialpartner

Der Begleitausschuss der Sozialpartner nach Artikel 108 BPV ist für das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht nicht zuständig. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 15. Dez. 2011 (AS 2011 5243). SR 172.220.111.3

Art. 12

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 4595).

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 13a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. September 2005

1 Bei der erstmaligen Anstellung des Personals des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Stelle nur extern besetzt werden, wenn die Rekrutierung aus dem Kreis der bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste keinen Erfolg zeitigt. Vorbehalten bleiben Stellen, für die es bei den Rekurskommissionen und Beschwerdediensten keine vergleichbare Stelle gibt. Die bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste werden direkt kontaktiert und zur Bewerbung aufgefordert; sie sind in jedem Fall zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. 2 Nach einem Übertritt aus einer Rekurskommission oder einem Beschwerdedienst kann auf die Probezeit verzichtet werden. 3 Stellt das Bundesverwaltungsgericht einen bisherigen Mitarbeiter oder eine bisherige Mitarbeiterin in einer tiefer bewerteten Funktion an, so finden die Vorschriften über die Lohngarantie gemäss Artikel 52a Absatz 1 und 2 BPV Anwendung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4595). SR 172.220.111.3

Art. 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Absatz 2, am 1. November 2003 in Kraft. 2 Die Ziffern 6–8 des Anhangs treten am 1. April 2004 in Kraft.

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