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Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung

Nidwalden · 317.111 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5 summarisch offengelegt. *
  5. Art. 6
  6. Art. 7 Akontorechnung fakturieren. *
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13

12 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 20112).

Art. 2

Name 1 Die Fachhochschule trägt den Namen «Hochschule Luzern». 2 Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung «FH Zentralschweiz». Im Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung. 2 Finanzierung

Art. 3

Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag 1 Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung. 1) NG 317.11 2) NG 317.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 317.111 2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan in Kraft. 3 Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Finanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor. Art. 4 * Standards der Rechnungslegung 1 Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von Swiss GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr. 13 anzuwenden. 2 Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung

Art. 5 summarisch offengelegt. *

Anpassungen jährliche Finanzierung 1 Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können. 2 Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge sind: a. unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse; b. gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.): c. Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträge); d. im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen). 3 Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzierungsbeschlusses.

Art. 6

Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone 1 Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrates und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission beträgt 20'000 Franken pro Kanton und Jahr. 317.111 2 Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei Teilrechnungen – zahlbar zwei Drittel per 28. Februar und ein Drittel per 31. August – erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. * 3 Die Fachhochschule kann bei Liquiditätsengpässen bei den Trägerkantonen von bis zu 80 Prozent der budgetierten FHV-Beiträge als

Art. 7 Akontorechnung fakturieren. *

Eigenkapital 1. Pflichtreserve 1 Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.

Art. 8

2. Freie Reserve 1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung. 2 Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rechnungsjahr in eigener Kompetenz über maximal 250'000 Franken verfügen. Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat.

Art. 9

3. Rückerstattung an die Trägerkantone 1 Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässigen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurückerstattet. 2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzierungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Zentralschweizer Fachhochschul- Vereinbarung3) berücksichtigt. 3) NG 317.11 317.111 3 Bauliche Infrastruktur

Art. 10

Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen 1 Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 250'000 Franken pro Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat. * 2 Davon ausgenommen sind Mietverträge für Studierendenwohnungen, welche die Fachhochschule ohne Genehmigung durch den Konkordatsrat abschliessen kann. *

Art. 11

Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch die Standortkantone 1 Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung und der Liegenschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinbarung geregelt.

Art. 12

Raumkosten 1 Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton gehören, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Erstellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Vereinbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuziehen. 4 Schlussbestimmungen

Art. 13

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 317.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 37 19.03.2021 01.01.2021 Art. 4 totalrevidiert A 2021, 723 22.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 2023-013 06.03.2026 01.04.2026 Erlasstitel geändert 2026-030 06.03.2026 01.04.2026 Art. 4 Abs. 2 geändert 2026-030 06.03.2026 01.04.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert 2026-030 06.03.2026 01.04.2026 Art. 6 Abs. 3 eingefügt 2026-030 06.03.2026 01.04.2026 Art. 10 Abs. 1 geändert 2026-030 317.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2013, 37 Erlasstitel 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-030 Art. 4 19.03.2021 01.01.2021 totalrevidiert A 2021, 723 Art. 4 Abs. 2 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-030 Art. 6 Abs. 2 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-030 Art. 6 Abs. 3 06.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026-030 Art. 10 Abs. 1 06.03.2026 01.04.2026 geändert 2026-030 Art. 10 Abs. 2 22.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2023-013

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