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6 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen der Stadt Thun insbesondere die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission für bildende Kunst.
2 Die Kommission für bildende Kunst ist eine ständige Kommission
ohne Entscheidbefugnis.
Propose a changeArt. 2
1 Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern.
2 Sie setzt sich zusammen aus sieben Mitgliedern, die vom Gemeinderat auf Antrag der zuständigen Direktion gewählt werden, worunter
mindestens drei Künstler oder Künstlerinnen sein müssen.3
3 Ihr gehören ferner von Amtes wegen an
- der Leiter oder die Leiterin der Kulturabteilung,3
- der Direktor oder die Direktorin des Kunstmuseums.
4 Sie wählt ihr Präsidium selbst. Der Präsident oder die Präsidentin ist
gleichzeitig Mitglied der Kulturkommission.
Propose a changeArt. 3
Die Kommission hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Sie berät den zuständigen Vorsteher oder die Vorsteherin in allen
Belangen der bildenden Kunst.
2. Sie berät in der Regel diejenigen Geschäfte auf ihrem Gebiet, die
von der zuständigen Direktion dem Gemeinderat unterbreitet werden
müssen.
3. Sie kann selbstständig Themen aus ihrem Bereich aufgreifen und
bearbeiten.
1 Mit Revision vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498, in Kraft seit 1.10.2017)
2 SSG 101.1
3 Fassung vom 15.9.2017
Zweck, Rechtsnatur
Zusammensetzung
Aufgaben im
Allgemeinen
2 424.114
Propose a changeArt. 4
1 Die Kommission berät den zuständigen Vorsteher oder die Vorsteherin im Bereich der Kunst im öffentlichen Raum, insbesondere bei
1. der Durchführung von Wettbewerben,
2. der Auftragserteilung an Künstler und Künstlerinnen,
3. dem Ankauf von Kunstwerken,
4. der Pflege des Kunstbestandes im öffentlichen Raum.
2 Sie beurteilt zuhanden der zuständigen Vorsteherin oder des Vorstehers Beitragsgesuche im Bereich der bildenden Kunst (Werk-, Projekt-
und Katalogbeiträge, etc.).
Propose a changeArt. 5
Die Kommission berät den zuständigen Vorsteher oder die Vorsteherin
in allen Fragen, die das Kunstmuseum Thun und das Thun-Panorama1
betreffen, insbesondere
1. in Fragen des Museumskonzeptes (Erfüllung des Leistungsauftrags),
2. bei der Betreuung der Sammlung (Katalogisierung, Präsentation,
etc.),
3. bei den jährlichen Ausstellungsprogrammen und besonderen Veranstaltungen des Museums,
4. beim Konzept der Jahresschlussausstellung,
5. bei der Entgegennahme von Schenkungen, Leihgaben und Depositen,
6. bei der Gestaltung der Eintrittspreise und des Jahresbudgets,
7. in Fragen des Museumspädagogischen Dienstes,
8. bei der Anstellung des Direktors oder der Direktorin.
Propose a changeArt. 6
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird das Pflichtenheft der Kommission für bildende Kunst vom 21. April 1995 aufgehoben.
Thun, 12. Juli 2002 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
1 Fassung vom 15.9.2017
Aufgaben im
Kunstbereich
Aufgaben im
Museumsbereich
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
Propose a change