In Fällen, in denen nach der anwendbaren Gesetzgebung die Staatsangehörigkeit oder der Wohnort des Berechtigten der Leistungsgewährung entgegensteht und in denen dieses Abkommen ein solches Hindernis beseitigt, beginnen die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche sowie die Verjährungsfristen nach den Gesetzgebungen der Vertragsstaaten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Art. 42
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 43
1 Die Regierung jedes Vertragsstaates teilt der Regierung des anderen Vertragsstaates den Abschluss des für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfassungsmässigen Verfahrens mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf die letzte dieser Mitteilungen folgenden Monats in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt, unter Vorbehalt seines Artikels 39, das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. Juli 1949 ausser Kraft.
Die dem Abkommen vom 9. Juli 1949 unterstellten Personen dürfen durch dessen Ausserkrafttreten keine Nachteile erleiden; sie erhalten die Vorteile dieses Abkommens in vollem Umfang.
3 Dieses Abkommen berührt weder das Abkommen betreffend die Stellung gewisser schweizerischer Benützer französischer Grundstücke unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen vom 24. September 1958 noch das Abkommen zur Regelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen vom 16. April 1959.
[AS 1950 1133, 1961 656]
SR 0.836.934.92
SR 0.836.934.91
Art. 44
1 Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird.
2 Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die nach seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die Anwartschaften regeln.