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4 provisions
Art. 1
In Kapitel I des Anhangs XX des Abkommens wird nach Nummer 2a (Richtlinie 91/692/EWG des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"2aa. 394 D 0741: Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. Nr. L 296 vom 17.11.1994, S. 42).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 94/741/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 23. Juli 1996
(Es folgen die Unterschriften)