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Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Confederation · 642.31 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Grundsätze
  2. Art. 2 Anwendbarkeit anderer Verordnungen
  3. Art. 3 Gebührenbemessung
  4. Art. 4 Auslagen
  5. Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
  6. Art. 6 Inkrafttreten

6 provisions

Art. 1 Grundsätze

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen: a. Gutachten und schriftliche Auskünfte; b. Schulungen; c. umfangreiche oder komplexe Auskünfte, die von der anfragenden Person wirtschaftlich weiterverwendet werden können; d. umfangreiche oder komplexe Statistiken, die speziell erstellt werden müssen; e. Reproduktion von Dokumenten und Daten bei Gesuchen um Akteneinsicht, einschliesslich der Gesuche um Akteneinsicht bei besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 190–195 DBG. 2 Sie erhebt im Bereich der Mehrwertsteuer auch Gebühren für: a. Verfügungen, zu deren Erlass aufwendige, durch die steuerpflichtige Person verschuldete Beweisverfahren durchgeführt wurden; b. unnötige Verrichtungen, die die steuerpflichtige Person verursacht hat. 3 Sie erhebt keine Gebühren für verbindliche Auskünfte zu einem konkreten Sachverhalt betreffend eine bestimmte Person, es sei denn, die Anfrage übersteige das übliche Ausmass.

Art. 2 Anwendbarkeit anderer Verordnungen

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV). 2 Für die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 190–195 DBG, die neben den Reproduktionskosten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung anfallen, gilt die Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren. SR 172.041.1 SR 313.32

Art. 3 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt. 2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken. 3 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die ESTV Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben. 4 Für die Reproduktion von Dokumenten und Daten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e werden die Gebühren nach dem Anhang erhoben.

Art. 4 Auslagen

1 Als Auslagen gelten die Kosten, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Tätigkeit zusätzlich anfallen, insbesondere die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV sowie Zeugenentschädigungen. 2 Die Zeugenentschädigung beträgt: a. 30–100 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit bis zu einem halben Tag dauert; b. 50–150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit länger als einen halben Tag dauert. 3 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt. 4 Auskunftspersonen und andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt. SR 172.041.1

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 23. August 1989 über Gebühren für Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird aufgehoben. [AS 1989 1769; 1993 1494; 2006 4705 Ziff. II 47]

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

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