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6 provisions
Art. 1 Grundsätze
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
a. Gutachten und schriftliche Auskünfte;
b. Schulungen;
c. umfangreiche oder komplexe Auskünfte, die von der anfragenden Person wirtschaftlich weiterverwendet werden können;
d. umfangreiche oder komplexe Statistiken, die speziell erstellt werden müssen;
e. Reproduktion von Dokumenten und Daten bei Gesuchen um Akteneinsicht, einschliesslich der Gesuche um Akteneinsicht bei besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln 190–195 DBG.
2 Sie erhebt im Bereich der Mehrwertsteuer auch Gebühren für:
a. Verfügungen, zu deren Erlass aufwendige, durch die steuerpflichtige Person verschuldete Beweisverfahren durchgeführt wurden;
b. unnötige Verrichtungen, die die steuerpflichtige Person verursacht hat.
3 Sie erhebt keine Gebühren für verbindliche Auskünfte zu einem konkreten Sachverhalt betreffend eine bestimmte Person, es sei denn, die Anfrage übersteige das übliche Ausmass.
Art. 2 Anwendbarkeit anderer Verordnungen
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
2 Für die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln
190–195 DBG, die neben den Reproduktionskosten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung anfallen, gilt die Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.
SR 172.041.1
SR 313.32
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die ESTV Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
4 Für die Reproduktion von Dokumenten und Daten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e werden die Gebühren nach dem Anhang erhoben.
Art. 4 Auslagen
1 Als Auslagen gelten die Kosten, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Tätigkeit zusätzlich anfallen, insbesondere die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV sowie Zeugenentschädigungen.
2 Die Zeugenentschädigung beträgt:
a. 30–100 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit bis zu einem halben Tag dauert;
b. 50–150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit länger als einen halben Tag dauert.
3 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.
4 Auskunftspersonen und andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.
SR 172.041.1
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. August 1989 über Gebühren für Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird aufgehoben.
[AS 1989 1769; 1993 1494; 2006 4705 Ziff. II 47]
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.