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11 provisions
Art. 1 Anmeldung zum Musikschulunterricht
1
Anmeldungen für das neue Schuljahr sind bis spätestens 31. Mai des laufenden Jahres an das Musikschulsekretariat zu richten. Eine schriftliche oder elektronische Anmeldung ist verbindlich für mindestens ein Semester.
2
Nach diesen Terminen wie auch während des laufenden Semesters können Anmeldungen nur unter Vorbehalt angenommen werden.
Art. 2 Abmeldung vom Musikschulunterricht
1
Abmeldungen sind schriftlich an die Musikschulleitung zu richten. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig. Die Musikschule stellt ein einfaches Abmeldeformular zur Verfügung.
2
Abmeldetermine sind 31. Mai resp. 31. Dezember.
3
Bei verspäteter oder unterlassener Abmeldung auf Ende des laufenden Semesters besteht die Verpflichtung zur Schulgeldzahlung für ein weiteres Semester. Über Ausnahmen entscheidet die Musikschulleitung.
Art. 3 Unterricht
1
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen.
2
Zum Instrumental- und Vokalunterricht gehört eine gewissenhafte Vorbereitung durch regelmässiges Üben.
Art. 4 Absenzen
1
Ohne zwingenden Grund darf keine Musikstunde versäumt werden. Als Entschuldigung gelten insbesondere Krankheit, Unfall, schulbedingte Abwesenheit und Schulsporttage.
2
Entschuldigungen sind rechtzeitig an die Lehrperson zu richten.
3
Bei der ersten unentschuldigten Absenz innerhalb eines Semesters erfolgt eine Mitteilung an die Erziehungsberechtigten durch die Lehrperson. Eine weitere unentschuldigte Absenz zieht eine Mahnung der Musikschulleitung nach sich. Bei einer dritten unentschuldigten Absenz kann der Musikschüler oder die Musikschülerin aus der Musikschule entlassen werden.
4
Bei Absenzen der Schülerinnen und Schüler besteht für die Lehrpersonen keine Verpflichtung, die ausgefallene Lektion nachzuholen.
5
Bei berufsbedingten Absenzen der Lehrperson wird der Unterricht in gegenseitiger Absprache vor- oder nachgeholt. Ausgenommen sind kurzfristige Absenzen der Lehrpersonen durch Krankheit, Unfall oder die gesetzlich festgelegten familiären Ereignisse. Bei längeren Absenzen wird durch die Musikschulleitung eine Stellvertretung organisiert. Krankheitsbedingte Absenzen der Lehrpersonen haben in der Regel keine Schulgeldreduktion zur Folge. Über Ausnahmen entscheidet die Musikschulleitung.
Art. 5 Ferien- und Feiertage
1
Das Schuljahr entspricht dem Schuljahr nach Schulgesetz.
2
Schulbeginn für die Musikalische Grundschule ist der erste Schultag des Schuljahrs. Montag und Dienstag nach den Sommerferien sind Einteilungs- und Organisationstage. Unterrichtsbeginn für den Instrumental- und Vokalunterricht sowie der Proben der Ensembles ist der erste Mittwoch nach den Sommerferien.
3
Der Ferienplan der Schule, kirchliche Feiertage, Ostersamstag, Fasnacht und Aegerimärcht gelten auch für die Musikschule. Davon ausgenommen sind: Freitag nach Fronleichnam und nicht allgemein schulfreie Tage. Grundsätzlich ist sowohl an Vorabenden von Feiertagen wie auch bei Ferienbeginn am Samstag der normale Stundenplan der Musikschule einzuhalten. Die Musikalische Grundschule richtet sich nach der Ferien- und Freizeitregelung der Schule.
Art. 6 Stundenplaneinteilung
1
Der Instrumental- und Vokalunterricht kann grundsätzlich während sechs Tagen von Montag bis Samstag angeboten werden. Die Stundenplaneinteilung erfolgt durch die Lehrperson im gegenseitigen Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern.
2
Die Unterrichtszeiten der musikalischen Grundschule werden in Absprache zwischen der Musikschulleitung und der Leitung der Schule festgelegt.
Art. 7 Vortragsübungen, Konzerte, Unterrichtsbesuche der Erziehungsberechtigten
1
In der Regel sind Schülerinnen und Schüler der Instrumental- und Vokalklassen verpflichtet, mindestens einmal im Schuljahr an einer Vortragsübung oder in anderem Rahmen öffentlich aufzutreten.
2
Es wird von den Erziehungsberechtigten erwartet, dass sie den Kontakt zur Lehrperson pflegen (Unterrichtsbesuche, Besuch der Vortragsübung).
Art. 8 Ensemble und Orchester
1
Je nach Ausbildungsstand sind die Schülerinnen und Schüler zum Mitwirken in einem der angebotenen Ensembles verpflichtet. Über Dispensationen entscheidet die Musikschulleitung. Grundsätzlich besteht nur beim Besuch eines Musikschulensembles Anspruch auf eine wöchentliche Unterrichtszeit von mehr als 30 Minuten. Über Ausnahmen entscheidet die Musikschulleitung.
2
Der Besuch der Ensembles und Orchester der Musikschule ist kostenlos. Die Zuteilung in die entsprechenden Ensembles wird durch die Lehrpersonen in Absprache mit den Ensembleleitern und den Schülerinnen und Schülern vorgenommen.
3
Die Teilnahme am Ensembleunterricht wird Erwachsenen nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 9 Unterrichtsmaterial, Instrumente
1
Die Kosten der Musikalien für den Unterricht in der musikalischen Grundschule und für den Ensembleunterricht trägt die Musikschule. Instrumente, instrumentenspezifisches Verbrauchmaterial und die verlangten Musikalien für den übrigen Unterricht sind von den Schülerinnen und Schülern mitzubringen.
2
Für den Unterrichtsbeginn hält die Musikschule ein beschränktes Sortiment von Mietinstrumenten. Wichtige Spezialinstrumente für das Ensemblespiel werden nach Möglichkeit von der Musikschule kostenlos abgegeben.
3
Für Beschädigungen an musikschuleigenen Instrumenten, ausgenommen die normale Abnützung, sind die Erziehungsberechtigten der Schüler haftbar.
4
An Erwachsene werden keine Instrumente vermietet.
Art. 10 Ausschluss von der Musikschule
1
Der Ausschluss erfolgt durch die Musikschulleitung auf Antrag der Lehrpersonen. Als Gründe für den Ausschluss vom Musikschulunterricht gelten:
a)
ständiges schlechtes Betragen
b)
dritte unentschuldigte Absenz innerhalb eines Semesters
c)
mangelnder Fleiss
d)
ungenügende Leistung
e)
Nichtbezahlen des Schulgeldes
Art. 11 Erwachsenenunterricht
1
Sofern der Unterricht für Kinder und Jugendliche dadurch nicht eingeschränkt wird, steht das Unterrichtsangebot, ausgenommen Ensembles, auch Erwachsenen offen. Die Unterrichtsdauer kann nach den Möglichkeiten der Musikschule innerhalb eines Semesters individuell festgelegt werden (wöchentlich bis monatlich). Grundsätzlich kann die Musikschule den Unterricht jeweils nur für ein Schuljahr garantieren.