1 Mit dem Erlös, der aus der Verwertung der Vermögenswerte eines Teilvermögens einer SICAV resultiert, werden die Gläubiger und Gläubigerinnen des entsprechenden Teilvermögens befriedigt.
2 Ein allfälliger Überschuss eines Teilvermögens fällt den an diesem Teilvermögen berechtigten Aktionären und Aktionärinnen im Verhältnis ihrer Anteile zu.
Art. 42 Hinterlegung
1 Die FINMA trifft, unter Vorbehalt der Vorschriften über die nachrichtenlosen Vermögenswerte, die notwendigen Anordnungen über die Hinterlegung der nicht ausbezahlten Anteile sowie über die Hinterlegung der nicht herausgegebenen abgesonderten Vermögenswerte.
2 Für die Verwertung und Verteilung hinterlegter Vermögenswerte, die frei werden oder innerhalb von zehn Jahren nach der Hinterlegung nicht bezogen wurden, ist Artikel 44 sinngemäss anwendbar; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die nachrichtenlosen Vermögenswerte.
Art. 43 Verlustschein
1 Die Gläubiger und Gläubigerinnen können bei der Konkursverwaltung oder, nach Abschluss des Konkursverfahrens, bei der FINMA für den ungedeckten Betrag ihrer Forderung einen Verlustschein nach Artikel 265 SchKG verlangen. Der im Zusammenhang mit der Ausstellung des Verlustscheins entstehende Aufwand ist von dem Gläubiger oder der Gläubigerin zu erstatten und wird pauschaliert in Rechnung gestellt.
2 Die Konkursverwaltung macht die Gläubiger und Gläubigerinnen im Rahmen der Auszahlung ihrer Anteile auf die Möglichkeit, einen Verlustschein zu verlangen, aufmerksam.
SR 281.1
Art. 44 Nachträglich entdeckte Vermögenswerte
1 Werden innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss des Konkursverfahrens Vermögenswerte oder andere Rechtsansprüche neu entdeckt, so nimmt die FINMA das Konkursverfahren ohne weitere Förmlichkeiten wieder auf. Bei Bedarf beauftragt sie eine Konkursverwaltung mit der Durchführung.
2 Der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte oder Rechtsansprüche wird an die Gläubiger und Gläubigerinnen verteilt, die zu Verlust gekommen sind und deren für die Auszahlung notwendige Angaben der FINMA bekannt sind. Die FINMA kann die Gläubiger und Gläubigerinnen unter Hinweis auf die Verwirkung ihres Anspruchs auffordern, ihr die aktuellen Angaben bekannt zu geben. Sie setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
3 Ist offensichtlich, dass die durch die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens entstehenden Kosten vom zu erwartenden Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte oder Rechtsansprüche nicht gedeckt oder nur geringfügig übertroffen werden oder für die Gläubiger und Gläubigerinnen nur eine unwesentliche Dividende resultiert, kann die FINMA von der Wiederaufnahme absehen. Sie leitet die entsprechenden Vermögenswerte an den Bund.
Art. 45 Schlussbericht und Bekanntmachung des Abschlusses des Verfahrens
1 Der oder die Sanierungsbeauftragte oder die Konkursverwaltung berichtet der FINMA in einem Schlussbericht summarisch über den Verlauf des Sanierungs- beziehungsweise des Konkursverfahrens.
2 Der Schlussbericht der Konkursverwaltung enthält zudem:
a. Ausführungen über die Erledigung sämtlicher Prozesse, die die Feststellung der Konkursaktiven und der Konkurspassiven betreffen;
b. Angaben über den Stand der Rechtsansprüche, die nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG an Gläubiger und Gläubigerinnen abgetreten wurden; und
c. eine Auflistung der nicht ausbezahlten Anteile sowie der nicht herausgegebenen abgesonderten Vermögenswerte mit der Angabe, weshalb eine Auszahlung oder Herausgabe bisher nicht erfolgen konnte.
3 Die FINMA macht den Abschluss des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt.
SR 281.1
Art. 46 Aktenaufbewahrung
1 Die FINMA bestimmt, wie die Insolvenz- und Geschäftsakten nach Abschluss oder Einstellung des Insolvenzverfahrens aufbewahrt werden müssen.
2 Die Insolvenzakten sowie die noch vorhandenen Geschäftsakten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss oder Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Anordnung der FINMA zu vernichten.
3 Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften für einzelne Aktenstücke.
Art. 47
1 Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2bis BankV gilt für:
a. Verträge über den Kauf, den Verkauf, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Wertpapiere, Wertrechte oder Bucheffekten und entsprechende Geschäfte bezüglich Indizes, die diese enthalten, sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;
b. Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Waren und entsprechende Geschäfte bezüglich Indizes, die diese enthalten, sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;
c. Verträge über den Kauf, Verkauf oder Transfer von Waren, Dienstleistungen, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und einem künftigen Datum (Terminkontrakte);
d. Verträge über Swap-Geschäfte bezüglich Zinsen, Devisen, Währungen, Waren sowie Wertpapieren, Wertrechten, Bucheffekten, Wetter, Emissionen oder Inflation und entsprechende Geschäfte bezüglich Indizes, die diese enthalten, einschliesslich Kreditderivate und Zinsoptionen;
e. Kreditvereinbarungen im Interbankenverhältnis;
f. alle anderen Verträge mit gleicher Wirkung wie diejenigen nach den Buchstaben a–e;
g. Verträge nach den Buchstaben a–f in Form von Rahmenvereinbarungen (Master Agreements);
h. Verträge ausländischer Gruppengesellschaften nach den Buchstaben a–g, sofern eine Bank oder ein Wertpapierhaus mit Sitz in der Schweiz die Erfüllung sicherstellt.
2 Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2bis BankV gilt nicht für:
a. Verträge, welche die Beendigung oder die Ausübung von Rechten nach Artikel 30a Absatz 1 BankG weder direkt noch indirekt durch eine Massnahme der FINMA nach dem elften Abschnitt BankG begründen;
b. Verträge, welche direkt oder indirekt über eine Finanzmarktinfrastruktur oder ein organisiertes Handelssystem abgeschlossen oder abgerechnet werden;
c. Verträge, bei denen eine Zentralbank Gegenpartei ist;
d. Verträge von Gruppengesellschaften, die nicht im Finanzbereich tätig sind;
e. Verträge mit Gegenparteien, die keine Unternehmen im Sinne von Artikel 77 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 sind;
f. Verträge betreffend die Platzierung von Finanzinstrumenten im Markt;
g. Änderungen bestehender Verträge, die aufgrund der Vertragsbedingungen ohne weiteres Zutun der Parteien erfolgen.
SR 958.11
Art. 48 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. August 2012;
2. Versicherungskonkursverordnung-FINMA vom 17. Oktober 2012;
3. Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA vom 6. Dezember 2012.
[AS 2012 5573; 2014 1309; 2015 5509 Anhang 2 Ziff. II 1; 2017 1675; 2020 5327 Anhang Ziff. 3]
[AS 2012 6015]
[AS 2013 641; 2020 5327 Anhang Ziff. 2]
Art. 49 Übergangsbestimmung
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtshängig sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Art. 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.