Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 29c0b240e9f55358dbb66cf5b74206bcd0bbae39bd2e33b8e972004786213601
18 provisions
§ 1
Personen mit Behinderungen
1 Als behindert gelten Personen, die aufgrund von Beeinträchtigungen
körperlicher, sprachlicher, sensorischer, geistiger oder psychischer Art
so stark beeinträchtigt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht ist.
§ 2
Betreuungsangebote
1. stationäre Einrichtungen für volljährige Personen
1 Als gewerbsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrG3) gelten
stationäre Betreuungsangebote, wenn die Betreuung und Unterkunft:
1. mehr als zwei Betreuungsbedürftigen gewährt werden;
2. über eine längere Zeitdauer angeboten werden;
3. eine geschäftliche Tätigkeit des Leistungserbringers oder einer
durch den Leistungserbringer beauftragten Person darstellen; und
1) NG 761.2
2) NG 211.1
3) NG 761.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. gegen eine Entschädigung gewährt werden, die den Umfang einer Umtriebsentschädigung übersteigt.
2 Werden den Betreuungsbedürftigen neben der Unterkunft ausschliesslich Verpflegungsmöglichkeiten angeboten, gilt dies nicht als Betreuung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrG4).
§ 3 2. ambulante Hilfen
1 Als ambulante Hilfen gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 BetrG5) gelten
Betreuungsangebote, die:
1. geeignet sind, Platzierungen in stationären Betreuungseinrichtungen zu verhindern, zu ersetzen oder hinauszuzögern; oder
2. den Zweck haben, den notwendigen Betreuungsbedarf abzuklären.
2 Als gewerbsmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 BetrG6) gelten
ambulante Hilfen, wenn sie:
1. über eine längere Zeitdauer angeboten werden;
2. eine geschäftliche Tätigkeit des Leistungserbringers darstellen;
und
3. gegen eine Entschädigung gewährt werden, die den Umfang einer Umtriebsentschädigung übersteigt.
§ 4
Organisation
1. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
1. die Erstellung der mehrjährigen Angebotsplanung;
2. die Anerkennung gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 BetrG7);
3. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 16
Abs. 1 Ziff. 2 BetrG8).
§ 5
2. Direktion
1 Die Direktion nimmt die Aufgaben der Verbindungsstelle gemäss der
Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)9) wahr.
4) NG 761.2
5) NG 761.2
6) NG 761.2
7) NG 761.2
8) NG 761.2
9) NG 761.3
2 Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die in der Gesetzgebung keiner
anderen Instanz zugewiesen sind.
3 Sie ist insbesondere zuständig für:
1. die Aufsicht über die bewilligungs- und meldepflichtigen sowie die
anerkannten Betreuungsangebote und die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen;
2. die Bewilligung von Betreuungsangeboten; vorbehalten bleibt
Art. 10 Ziff. 1 BetrG10);
3. die Anerkennung von Betreuungsangeboten der Familienpflege
gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern
(Pflegekinderverordnung, PAVO)11);
4. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen bei der Familienpflege gemäss PAVO12);
5. die Erteilung von Kostenübernahmegarantien für anerkannte
Betreuungsangebote;
6. die Anordnung der Rückerstattung kantonaler Beiträge;
7. die Koordination der Inkassohilfe gemäss § 13 Abs. 3.
§ 6
3. Amt
1 Das Amt ist für die Bewilligung der Familienpflege gemäss PAVO13) zuständig.
2 Bewilligung und Anerkennung
§ 7
Gesuch
1 Die Leistungserbringer haben das Gesuch um Bewilligung oder Anerkennung eines Betreuungsangebotes bei der Direktion beziehungsweise beim Amt einzureichen.
2 Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:
1. Angaben zur Organisation des Trägers;
2. die Personalien und Angaben zur beruflichen Qualifikation der für
die Betriebsführung verantwortlichen Person;
3. Angaben zur Anzahl des Personals und dessen beruflicher Qualifikation;
4. Angaben zum Umfang der Leistungen;
10) NG 761.2
11) SR 211.222.338
12) SR 211.222.338
13) SR 211.222.338
5. Angaben zur Auslastung des Angebotes;
6. das Betreuungs- und Raumkonzept;
7. die Betriebsrechnung der letzten beiden Jahre;
8. das Budget des laufenden Jahres; und
9. bei ausserkantonalen Einrichtungen die Bewilligung des Standortkantons.
3 Die für die Bewilligung oder Anerkennung zuständige Instanz kann bei
Bedarf weitere Unterlagen einfordern.
§ 8
Prüfung des Gesuchs
1 Die für die Bewilligung oder Anerkennung zuständige Instanz prüft das
Gesuch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
2 Ist das Gesuch unvollständig oder sind die Voraussetzungen für die
Bewilligung oder Anerkennung nicht erfüllt, ist den Gesuchstellenden eine Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen.
3 Die Aufforderung ist mit der Androhung zu versehen, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, wenn die Verbesserung nicht fristgerecht
erfolgt.
4 Die für die Bewilligung oder Anerkennung zuständige Instanz tritt auf
das Gesuch unter Kostenfolge zulasten der gesuchsstellenden Person
nicht ein, wenn der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist.
§ 9
Inhalt der Bewilligung
1 In der Bewilligung sind insbesondere zu bezeichnen:
1. der Umfang der Leistungen;
2. die Räumlichkeiten, in denen das Betreuungsangebot geleistet
werden darf; und
3. das zahlenmässige Verhältnis zwischen Personal und betreuten
Personen.
3 Kostenübernahme
§ 10
Gesuch
1 Das Gesuch um Kostenübernahme ist durch die betreuungsbedürftige
Person beziehungsweise deren gesetzliche beziehungsweise bevollmächtigte Vertretung oder den Leistungserbringer bei der Direktion einzureichen.
2 Ist ein Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahren hängig, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Gesuchseinreichung berechtigt.
§ 11
Eigenleistung
1 Die Höhe der Eigenleistung richtet sich nach dem Anhang dieser Verordnung.
§ 12
Kostenübernahmegarantie
1 Sind die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den
Kanton erfüllt, hat die Direktion mittels Verfügung eine Kostenübernahmegarantie zu gewähren.
§ 13
Inkasso der Eigenleistung, Inkassohilfe
1 Der Leistungserbringer stellt den Betreuungsbedürftigen die Eigenleistung monatlich in Rechnung; er hat eine Zahlungsfrist von mindestens
20 Tagen anzusetzen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen durch die
Betreuungsbedürftigen aus, hat der Leistungserbringer die Betreuungsbedürftigen zu mahnen.
3 Erfolgt nach zweimaliger Mahnung keine Überweisung, hat die für die
wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss der Sozialhilfegesetzgebung zuständige Gemeinde die Eigenleistung zu bevorschussen; der Leistungserbringer hat das Gesuch um Bevorschussung bei der Direktion einzureichen.
§ 14
Anpassung
1 Ändern sich die Verhältnisse, hat die Direktion die Kostenübernahmegarantie anzupassen.
4 Investitionsdarlehen
§ 15
Gesuch
1 Das Gesuch um Investitionsdarlehen ist bei der Direktion einzureichen.
2 Dem Gesuch sind insbesondere die Baugesuchsunterlagen und ein
Kostenvoranschlag beizulegen; die Direktion kann weitere Unterlagen
einfordern.
§ 16
Auszahlung
1 Die Direktion veranlasst die Auszahlung des Investitionsdarlehens
nach Abschluss der Bauarbeiten; sie kann auf Gesuch hin entsprechend
dem Fortschreiten der Bauarbeiten aufgrund von Zwischenabrechnungen die teilweise Auszahlung des Darlehens bewilligen.
2 Der Leistungserbringer hat nach dem Abschluss der Bauarbeiten der
Direktion eine detaillierte Bauabrechnung und die Ausführungspläne
einzureichen.
3 Die Direktion ist berechtigt, vor der Auszahlung des Investitionsdarlehens vom Leistungserbringer Auskünfte und Unterlagen wie Rechnungs- und Zahlungsausweise zu verlangen.
5 Schlussbestimmungen
§ 17
Änderung der Gesundheitsverordnung
1 Die Vollzugsverordnung vom 3. Februar 2009 zum Gesundheitsgesetz
§ 18 (Gesundheitsverordnung, GesV)14) wird wie folgt geändert: …
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Art. 24 A1 Anhang: Eigenleistungen gemäss
Betreuungsgesetz
§ A1-1 Bei stationären Betreuungsangeboten
1 Die Betreuungsbedürftigen haben für stationäre Betreuungsangebote
zwingend eine Eigenleistung gemäss Art. 24 BetrG15) zu erbringen.
2 Die Eigenleistung beträgt bei stationären Betreuungsangeboten:
1. * bei Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenrenten Fr. 140.– je
Tag;
2. bei minderjährigen Personen Fr. 700.– je Monat;
3. * bei kranken Personen mit einem besonders grossen Betreuungsaufwand gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 BetrG16) Fr. 20.– je Tag;
4. bei weiteren Personen Fr. 80.– je Tag.
14) NG 711.11
15) NG 761.2
16) NG 761.2
3 Als stationäre Betreuungsangebote gelten insbesondere Wohnheime,
Kinderheime, Internate, Pflegefamilien und Demenzabteilungen.
4 Der Kostenanteil der Gemeinde gemäss Art. 43 Abs. 2 EG ZGB17) richtet sich nach Abs. 2 Ziff. 4.
§ A1-2 Bei ambulanten Betreuungsangeboten
1 Die Eigenleistungen der Betreuungsbedürftigen gemäss Art. 24
BetrG18) betragen bei ambulanten Betreuungsangeboten:
1. für den Aufenthalt in einer Tagesstätte oder vergleichbaren Einrichtungen Fr. 45.– je Tag;
2. für ambulante Hilfen, wie insbesondere die ambulante Familienunterstützung, Fr. 25.– je Tag.
2 Für die weiteren anerkannten, ambulanten Betreuungsangebote, wie
insbesondere für Hilfeleistungen gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG)19), für begleitetes Wohnen gemäss
Art. 108bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)20) oder
für den Aufenthalt in einer Werkstätte, haben die Betreuungsbedürftigen
keine Eigenleistung zu erbringen; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung.
17) NG 211.1
18) NG 761.2
19) SR 831.20
20) SR 831.201
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2365
24.09.2018 01.01.2019 § A1-1 Abs. 2, 3. geändert A 2018, 1662
29.10.2019 01.01.2020 § A1-1 Abs. 2, 1. geändert A 2019, 1898
16.12.2025 01.01.2026 § A1-1 Abs. 2, 1. geändert 2025-056
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2365
§ A1-1 Abs. 2, 1. 29.10.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1898
§ A1-1 Abs. 2, 1. 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-056
§ A1-1 Abs. 2, 3. 24.09.2018 01.01.2019 geändert A 2018, 1662