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Einführungsverordnung zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Nidwalden · 923.11 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug: 1. der Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit3); 2. des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen4). 2 Sie bestimmt die zuständigen Behörden für den Vollzug der in der Bundesgesetzgebung und im Konkordat vorgesehenen Massnahmen.

§ 2

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei vollzieht alle dem Kanton nach dem BWIS5) und dem Konkordat6) zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer andern Instanz übertragen sind. 2 Sie ist insbesondere zuständig für die Anordnung: 1. des Rayonverbots (Art. 4 und 5 des Konkordats); 2. der Meldeauflage (Art. 6 und 7 des Konkordats); 1) SR 120 2) NG 923.1 3) SR 120 4) NG 923.1 5) SR 120 6) NG 923.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 923.11 3. des Polizeigewahrsams (Art. 8 und 9 des Konkordats). 3 Die Kantonspolizei kann beim Bundesamt für Polizei (fedpol) Ausreisebeschränkungen im Sinne von Art. 24c Abs. 5 BWIS7) beantragen. 4 Sie meldet der fedpol gemäss Art. 21c der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)8) die Anordnung und die Aufhebung von Massnahmen, Verstösse gegen Massnahmen sowie die festgelegten Rayons.

§ 3

Gerichtliche Beurteilung 1 Die betroffene Person kann bei Verfügungen betreffend Rayonverbot, Meldeauflage oder Polizeigewahrsam binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich beim Verwaltungsgericht das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen. 2 Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung ist unter Beilage der angefochtenen Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. 3 Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen; die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Sachverhaltes sind von Amtes wegen zu treffen. Es kann eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Einführungsverordnung vom 20. Mai 2008 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit9) wird aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 7) SR 120 8) SR 120.2 9) A 2008, 1061 923.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 2195 923.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.2009 01.01.2010 Erstfassung A 2009, 2195

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