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V vom 21. Dezember 2010 über die Lotterien und Wetten (Lotterie- und Wettverordnung; LWV)

Liechtenstein · 935.511.2 · ordinance

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Contents: 79 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Grundsatz
  5. Art. 5 Geschäftspartner
  6. Art. 6 Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers
  7. Art. 7 Nachweis des guten Leumunds
  8. Art. 8 Spielangebote
  9. Art. 9 Betriebliche Voraussetzungen
  10. Art. 10 Businessplan
  11. Art. 11 Anwendbarkeit
  12. Art. 12 Gesuch
  13. Art. 13 Prüfung des Gesuchs
  14. Art. 14 Erteilung der Bewilligung
  15. Art. 15 Veröffentlichung der Bewilligung
  16. Art. 16 Änderung der Verhältnisse
  17. Art. 17 Entzug der Bewilligung
  18. Art. 18 Grundsatz
  19. Art. 19 Gesuch
  20. Art. 20 Prüfung des Gesuchs
  21. Art. 21 Erteilung der Bewilligung
  22. Art. 22 Änderung der Verhältnisse
  23. Art. 23 Entzug der Bewilligung
  24. Art. 24 Grundsatz
  25. Art. 25 Geschäftspartner
  26. Art. 26 Wirtschaftlich Berechtigte des Gesuchstellers
  27. Art. 27 Nachweis des guten Leumunds
  28. Art. 28 Spielangebote
  29. Art. 29 Betriebliche Voraussetzungen
  30. Art. 30 Anwendbarkeit
  31. Art. 31 Gesuch
  32. Art. 32 Prüfung des Gesuchs
  33. Art. 33 Erteilung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung
  34. Art. 34 Änderung der Verhältnisse
  35. Art. 35 Entzug der Bewilligung
  36. Art. 36 Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
  37. Art. 37 Höhe der Eigenmittel
  38. Art. 38 Qualitätsmanagementsystem
  39. Art. 39 Abrechnungs- und Kontrollsystem
  40. Art. 40 Übertragung von Aufgaben und Tätigkeiten des Veranstalters von Lotterien oder Wetten an Dritte
  41. Art. 41 Sicherheitskonzept
  42. Art. 42 Schutz vor unberechtigten Zugriffen
  43. Art. 43 Dokumentationspflicht
  44. Art. 44 Bestätigung von Spielteilnahmen
  45. Art. 45 Aufbewahrungsdauer
  46. Art. 46 Sozialkonzept
  47. Art. 47 Massnahmen der Prävention und Früherkennung
  48. Art. 48 Aus- und Weiterbildung
  49. Art. 49 Bericht
  50. Art. 50 Spielverbote und Spielsperren
  51. Art. 51 Aufhebung von Sperren
  52. Art. 52 Zugriffsrechte
  53. Art. 53 Zahlungsmittel
  54. Art. 54 Geldspiele
  55. Art. 55 Spielregeln und Teilnahmebedingungen
  56. Art. 56 Grundsatz
  57. Art. 57 Inbetriebnahme der Lotterien und Wetten
  58. Art. 58 Informationspflicht
  59. Art. 59 Besondere Anforderungen bei Lotterien
  60. Art. 60 Besondere Anforderungen bei Tombolas
  61. Art. 61 Geschäftsbericht der Grossveranstalter
  62. Art. 62 Berichterstattung der Kleinveranstalter
  63. Art. 63 Rechnungslegung
  64. Art. 64 Prüfung
  65. Art. 65 Revisionsbericht
  66. Art. 66 Abgabeobjekt
  67. Art. 67 Bruttospielertrag der Spiele
  68. Art. 68 Abrechnungen und Dokumentationspflicht
  69. Art. 69 Abgabesatz
  70. Art. 70 Abgabeperiode
  71. Art. 71 Veranlagungsverfahren
  72. Art. 72 Verjährung
  73. Art. 73 Fälligkeit und Entrichtung
  74. Art. 74 Akontozahlung
  75. Art. 75 Zinsen
  76. Art. 76 Befugnisse
  77. Art. 77 Aufträge an Sachverständige
  78. Art. 78 Evaluationsbericht
  79. Art. 79 Inkrafttreten

79 provisions

Art. 41 Sicherheitskonzept

1) Der Grossveranstalter unterhält ein Sicherheitskonzept, das sicherstellt, dass: a) die erforderlichen Risikomanagement- und Kontrollsysteme wirksam geführt werden; b) unberechtigtes Spielen verhindert wird; c) unberechtigte Personen weder Zutritt zu den Überwachungs-, Kontroll-, Informatik- und Spielsystemen noch Zugriff auf Vermögenswerte und auf diese Systeme haben; d) der Spielbetrieb geordnet verläuft; e) unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse frühzeitig erfasst werden; f) der Geldfluss geregelt verläuft, insbesondere zur Verhinderung von Vermögensdelikten; g) Schäden an Personen, Sachen und Daten möglichst verhindert werden; h) Streitigkeiten zwischen Spielern und dem Veranstalter rasch und auf faire Weise bereinigt werden. 2) Kleinveranstalter sind von der Pflicht zum Unterhalt eines Sicherheitskonzepts befreit.

Art. 42 Schutz vor unberechtigten Zugriffen

1) Alle Einrichtungen oder Systeme des Grossveranstalters, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes oder für die Bestimmung des Bruttospielertrags wichtige Daten enthalten, insbesondere das AKS und das EAKS, sind vor unberechtigten Eingriffen zu schützen. 2) Alle Personen, die auf diese Systeme Zugriff haben, müssen über ein individuelles Passwort verfügen. Auf Gesuch des Grossveranstalters kann das Amt für Volkswirtschaft andere mindestens gleichwertige Vorkehrungen bewilligen; die Einrichtung von fiktiven Benutzernamen, die von mehreren Personen gebraucht werden, ist untersagt. 3) Soll das interne Informatiksystem des Grossveranstalters mit einem externen System verbunden werden, so muss er über Sicherheitsmassnahmen verfügen, die gewährleisten, dass nur die zuvor bestimmten Personen von ausserhalb auf das interne System des Grossveranstalters zugreifen können. Er erstellt eine Liste mit den Applikationen, die diese Personen anwenden können. 4) Dritte haben zur Fernwartung nur Zugriff auf die Einrichtungen und Systeme nach Abs. 1, wenn die eine Fernwartung durchführende Person über ein individuelles Passwort verfügt. 5) Zugriffe von Dritten von innerhalb oder ausserhalb des Grossveranstalters auf dessen interne Systeme sind in einem Protokoll mit folgenden Angaben festzuhalten: a) der Name des Verantwortlichen, der den Eingriff erlaubt hat; b) der Name der Person, die den Eingriff ausgeführt hat; c) die Uhrzeit, das Datum und die Dauer des Eingriffes; d) der Grund des Eingriffes; e) eine Beschreibung der ausgeführten Arbeiten.

Art. 43 Dokumentationspflicht

1) Der Veranstalter von Lotterien oder Wetten führt Protokolle, die zuverlässige Rückschlüsse auf Handlungen im Zusammenhang mit Geldspielen und Kontrollsystemen sowie Eingriffe in diese zulassen. 2) Vom Grossveranstalter werden zusätzlich folgende Handlungen protokolliert: a) Übergaben von Schlüsseln und Badges; b) Programmierung der elektronisch durchgeführten Geldspiele; c) relevante Servicearbeiten sowie Soft- und Hardwaresupport an elektronisch durchgeführten Geldspielen und EAKS. Relevant sind alle Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der Qualität dienen oder die Eigenschaften der Einrichtung verändern können. 3) Der Grossveranstalter erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten nach Abs. 1 und 2 regelt.

Art. 44 Bestätigung von Spielteilnahmen

Der Veranstalter von Lotterien oder Wetten kann dem Spielteilnehmer seine Teilnahme an Lotterien oder Wetten schriftlich bestätigen. Diese Bestätigungen können die Modalitäten der Spielteilnahme enthalten, insbesondere: a) die Spieleinsätze; b) die Voraussagen des Spielteilnehmers; c) bei Wetten die ihnen zugrunde liegende Quote.

Art. 45 Aufbewahrungsdauer

1) Die Protokolle und Belege, die zur Bestimmung und Kontrolle des Bruttospielertrags dienen, sind während fünf Jahren nach Überweisung der Geldspielabgabe an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die anderen Protokolle und Belege sind während mindestens zwölf Monaten aufzubewahren. 2) Das Amt für Volkswirtschaft kann für einzelne Protokolle andere Fristen festlegen. 3) Längere gesetzliche Fristen bleiben vorbehalten.

Art. 46 Sozialkonzept

1) Der Grossveranstalter unterhält ein Sozialkonzept nach Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes und ergreift die zu seiner Umsetzung erforderlichen Massnahmen. 2) Für die Umsetzung des Sozialkonzepts arbeitet der Grossveranstalter mit einer Suchtpräventionsstelle und einer Therapieeinrichtung zusammen. Er kann sich dazu mit anderen in- oder ausländischen Veranstaltern von Lotterien und Wetten oder mit Dritten zusammenschliessen. 3) Kleinveranstalter sind von der Pflicht zum Unterhalt eines Sozialkonzepts befreit.

Art. 47 Massnahmen der Prävention und Früherkennung

1) Im Rahmen der Prävention stellt der Grossveranstalter leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen bereit über: a) die Risiken des Spieles; b) Hilfsmassnahmen wie Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spieler oder allfällige Spielsperren; c) Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung. 2) Im Rahmen der Früherkennung legt der Grossveranstalter die Beobachtungskriterien (Checkliste) fest, anhand derer spielsuchtgefährdete Spieler erkannt werden können, und ergreift die aufgrund dieser Kriterien notwendigen Massnahmen. Er dokumentiert seine Beobachtungen und die getroffenen Massnahmen.

Art. 48 Aus- und Weiterbildung

1) Die für das Sozialkonzept des Grossveranstalters verantwortlichen Personen und die mit der Überwachung des Spielbetriebs betrauten Personen müssen eine Grundausbildung und jährliche Weiterbildungskurse (Refresher) absolvieren. 2) Die in Abs. 1 genannten Personen erhalten die ihrer Funktion angemessene Ausbildung; die Ausbildung muss insbesondere die frühzeitige Erkennung spielsuchtgefährdeter Spieler und die Intervention gemäss den im Sozialkonzept vorgesehenen Verfahren ermöglichen. 3) Sie müssen spätestens sechs Monate nach Arbeitsbeginn die Grundausbildung absolviert haben. Sie erhalten dafür eine Bestätigung. 4) Für die Grundausbildung müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden. 5) Für die Weiterbildung des für das Sozialkonzept verantwortlichen Personals müssen qualifizierte Personen oder Institutionen eingesetzt werden; diese Weiterbildung umfasst insbesondere: a) Erfahrungsaustausch; b) praxisbezogene Beratungen; c) Praxisbegleitung.

Art. 49 Bericht

1) Der Grossveranstalter reicht dem Amt für Volkswirtschaft jährlich einen detaillierten Bericht ein, der Informationen insbesondere über folgende Elemente enthält: a) die Aus- und Weiterbildung der in Art. 48 Abs. 1 genannten Personen; b) die Umsetzung der Massnahmen der Prävention; c) die Umsetzung der Früherkennung; d) die Anzahl Spieler, die an Suchtpräventionsstellen, Beratungsstellen oder Therapieeinrichtungen verwiesen wurden; e) die Daten über Spielsperren sowie die monatliche Verteilung von Spielsperren und deren Aufhebungen. 2) Die im Bericht enthaltenen Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Spieler zulassen.

Art. 50 Spielverbote und Spielsperren

1) Zur Umsetzung der Spielverbote nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes registriert der Grossveranstalter elektronisch Name, Vorname, Adresse der Person sowie ihre das Spielverbot begründende Funktion. 2) Der Grossveranstalter legt das Verfahren bei verhängten sowie bei selbstbeantragten Spielsperren fest.

Art. 51 Aufhebung von Sperren

1) Der Grossveranstalter, der die Spielsperre verhängt hat, entscheidet über deren Aufhebung; er klärt vorgängig ab, ob der Grund für die Sperre nicht mehr besteht. 2) Er legt das Verfahren zur Aufhebung von Spielsperren fest.

Art. 52 Zugriffsrechte

1) Auf Daten nach Art. 50 sowie Art. 51 haben nur diejenigen Personen Zugriff, welche mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betraut sind. Der Grossveranstalter erstellt ein entsprechendes Reglement. 2) Zu Studien- und Weiterbildungszwecken sowie für Statistiken dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden.

Art. 53 Zahlungsmittel

1) Die Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen ist dem Veranstalter von Lotterien oder Wetten verboten. Er darf Spieler nicht auf Dritte hinweisen, die ihnen Darlehen, Kredite oder Vorschüsse gewähren könnten. 2) Ein Veranstalter von Lotterien oder Wetten, der Zahlungen mittels Kreditkarten akzeptiert, muss den Betrag spätestens am nächsten Bankarbeitstag nach der Transaktion einfordern.

Art. 54 Geldspiele

1) Grossveranstalter dürfen alle Lotterien nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n des Gesetzes und alle Wetten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d, p und t des Gesetzes durchführen. 2) Kleinveranstalter dürfen alle Lotterien nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n des Gesetzes durchführen und nicht mehr als zwei Online-Terminals für das Einlesen von Spielscheinen zur Teilnahme an erlaubten Lotterien und Wetten betreiben. 3) Der Einsatz ist nicht beschränkt. Er darf vom Veranstalter von Lotterien oder Wetten jedoch beliebig beschränkt werden. 4) Der Höchstgewinn pro Spiel ist nicht beschränkt. 5) Warengewinne dürfen nicht über ihrem wahren Wert eingestellt werden. 6) Gewinne dürfen nicht aus Grundstücken, Bauten oder aus Gegenständen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden könnten, wie beispielsweise Medikamente, gesundheitsschädliche Stoffe, Waffen, Explosivstoffe, Feuerwerk und unzüchtige Darstellungen, bestehen. 7) Das Amt für Volkswirtschaft kann dem Veranstalter von Lotterien oder Wetten den Betrieb bestimmter Geldspiele untersagen, wenn er keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden Spiele bietet. 8) Es kann ihm angemessene Beschränkungen der Einsätze oder Gewinne auferlegen, wenn seine liquiden Mittel nach Auszahlung der Gewinne den betrieblich notwendigen Betrag unterschreiten könnten. 9) Der Betrieb von Wettbörsen ("betting exchanges") ist untersagt. Als Wettbörsen gelten Geldspiel-Plattformen, bei denen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung einer Provision oder anderen Entschädigung an den Betreiber der Plattform nicht gegen diesen, sondern gegeneinander wetten.

Art. 55 Spielregeln und Teilnahmebedingungen

1) Der Veranstalter von Lotterien oder Wetten erlässt die Spielregeln für die von ihm angebotenen Lotterien oder Wetten und unterbreitet sie dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung. 2) Lotterien und Wetten dürfen nur nach den vom Veranstalter erlassenen und vom Amt für Volkswirtschaft genehmigten Spielregeln betrieben werden. 3) Der Veranstalter erstellt eine Kurzfassung der Spielregeln in leicht verständlicher Sprache für jedes einzelne Spiel und: a) unterbreitet sie dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung; b) stellt sicher, dass die Spielteilnehmer während des Spiels auf die massgeblichen Spielregeln einfachen und schnellen Zugriff haben. 4) Die Spielregeln beinhalten mindestens folgende Angaben: a) die Teilnahmebedingungen; b) die Spielanleitung; c) die Art und Weise, wie die Einsätze zu leisten sind; d) die Minimal- und Maximaleinsätze; e) die Gewinnermittlung; f) die Überwachung der Ziehung oder jeder anderen Ermittlung eines spielentscheidenden Ereignisses; g) die Gewinnverteilung; h) die Verfallfrist der Lose und die Einlösefrist der Gewinne; i) die Modalitäten der Gewinnauszahlung; k) die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig eingelöster Gewinne.

Art. 56 Grundsatz

Der Veranstalter von Lotterien oder Wetten darf Geldspiele nur betreiben, wenn diese den Anforderungen von Art. 57 bis 60 entsprechen.

Art. 57 Inbetriebnahme der Lotterien und Wetten

Vor der Inbetriebnahme von Lotterien oder Wetten kann das Amt für Volkswirtschaft folgende Angaben und Unterlagen zu den Spielsystemen des Veranstalters verlangen: a) Name und Adresse des Inverkehrbringers und des Herstellers, wenn diese nicht identisch sind; b) Typen-, Modell- oder Seriennummer (Identifikationsnummer); c) Zeichnungen und Pläne der Zufallsgeneratoren sowie ihrer Komponenten und Bauteile; d) Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software wie Schemata und Ablaufdiagramme; e) Angaben über den Ablauf des Spiels; f) Beschreibung der allenfalls angewandten Prüfverfahren mit Prüfergebnis und Prüfbericht.

Art. 58 Informationspflicht

Der Veranstalter von Lotterien oder Wetten reicht dem Amt für Volkswirtschaft eine Liste aller in Betrieb genommenen Geldspiele ein. Die Liste wird laufend aktualisiert.

Art. 59 Besondere Anforderungen bei Lotterien

1) Die Spielsysteme einschliesslich Spielutensilien und Spielzubehör wie Zufallsgeneratoren, Spielkugeln und Mischvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie sich für das betreffende Spiel eignen und ein faires und auf Zufall beruhendes Spiel gewährleisten. 2) Der Veranstalter von Lotterien stellt sicher, dass die Spielutensilien und das Spielzubehör an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. 3) Der Veranstalter von Lotterien führt ein Inventar der Spielutensilien und des Spielzubehörs. 4) Das Amt für Volkswirtschaft kann dem Veranstalter den Betrieb bestimmter Lotterien untersagen, wenn er keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden Spiele bietet.

Art. 60 Besondere Anforderungen bei Tombolas

1) Veranstalter von Tombolas dürfen die Durchführung der Tombola nicht an Dritte übertragen. 2) Die Summe der Einsätze darf 75 000 Franken pro Unterhaltungsanlass nicht übersteigen. 3) Als Warengewinne gelten auch Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren; Edelmetalle gelten nicht als Warengewinne. Der Rückkauf von Gewinnen durch den Veranstalter ist untersagt. 4) Die Lose sind fortlaufend zu nummerieren und mit dem Verfallsdatum zu versehen. 5) Der Veranstalter muss dem Amt für Volkswirtschaft die Durchführung einer Tombola spätestens 14 Tage vor Durchführung des Unterhaltungsanlasses unter Verwendung eines amtlichen Formulars melden. Die Meldung muss insbesondere enthalten: a) Name und Wohnsitz bzw. Name, Rechtsform und Sitz des Veranstalters sowie Name und Adresse des verantwortlichen Leiters der Tombola; b) die Bezeichnung des Zwecks, für den der Ertrag der Tombola verwendet werden soll; c) einen Verlosungsplan unter Angabe der Zahl der Lose, des Lospreises und ein Verzeichnis der zu verlosenden Gegenstände mit genauer Wertangabe; d) Angaben darüber, wann, wo und wie die Tombola durchgeführt wird. 6) Das Amt für Volkswirtschaft kann in die Geschäftsbücher des Veranstalters Einsicht nehmen. 7) Es kann die Durchführung einer Tombola untersagen, wenn deren korrekte Durchführung nicht gewährleistet ist.

Art. 61 Geschäftsbericht der Grossveranstalter

1) Der Grossveranstalter erstellt auf Ende jedes Kalenderjahres einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Jahresbericht und reicht ihn dem Amt für Volkswirtschaft ein. 2) Die Jahresrechnung des Grossveranstalters besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, aus Angaben über die Eigenkapitalbewegungen, aus der Mittelflussrechnung und dem Anhang. 3) Der Jahresbericht des Grossveranstalters enthält auch die Angaben über: a) die Umsetzung des Sicherheits- und des Sozialkonzepts; b) alle wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind. 4) Ist ein Grossveranstalter mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals direkt oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften beteiligt oder übt er auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus, so erstellt er zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht.

Art. 62 Berichterstattung der Kleinveranstalter

1) Der Kleinveranstalter stellt dem Amt für Volkswirtschaft für jede von ihm durchgeführte Lotterie innert zwei Monaten nach deren Beendigung einen Bericht mit folgenden Angaben zu: a) Abrechnung über das betreffende Spiel, mit Aufstellung der Einsätze, der Gewinnauszahlungen, des Bruttospielertrages, der Unkosten und der nicht eingelösten Gewinne; b) Spielablauf, insbesondere über allfällige ungewöhnliche Vorkommnisse; c) Verwendung des Reinertrags; d) Jahresrechnung und Jahresbericht des vorangehenden Geschäftsjahres, soweit der Kleinveranstalter zu dessen Erstellung gesetzlich oder statutarisch verpflichtet ist. 2) Anstelle der Berichterstattung nach Abs. 1 kann der Kleinveranstalter den Bericht über alle im vorangehenden Geschäftsjahr durchgeführten Lotterien und Wetten innert zwei Monaten nach Vorliegen von Jahresrechnung und Jahresbericht dieses Geschäftsjahres auf ein Mal erstatten. 3) Entscheidet sich der Kleinveranstalter für die Berichterstattung nach Abs. 2, so hat er dies dem Amt für Volkswirtschaft innert zwei Monaten nach der ersten von ihm im betreffenden Kalenderjahr durchgeführten Lotterie oder Wette schriftlich anzuzeigen.

Art. 63 Rechnungslegung

1) Die Jahresrechnungen werden nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Veranstalters von Lotterien oder Wetten und die einzelnen von ihm durchgeführten Geldspiele möglichst zuverlässig beurteilt werden können. 2) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Hinblick auf die Ermittlung und die Überprüfung des Bruttospielertrags für jeden Spieltyp die Form und den Inhalt der Daten bestimmen, die aufgezeichnet und ihm übergeben werden müssen. 3) Führt der Veranstalter von Lotterien oder Wetten Annexangebote, so sind für den Spielbetrieb und die Annexangebote neben der Unternehmensrechnung separate Jahresrechnungen zu erstellen. Für die Jahresrechnung der Annexangebote eines Veranstalters von Lotterien oder Wetten kann das Amt für Volkswirtschaft Erleichterungen bewilligen.

Art. 64 Prüfung

1) Der Grossveranstalter hat seinen Geschäftsbericht jedes Jahr durch eine von ihm wirtschaftlich und rechtlich unabhängige Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Dabei prüft die Revisionsstelle auch, ob: a) die Geschäftstätigkeit und die Organisation des Grossveranstalters den Gesetzen, Statuten und Reglementen entspricht; b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind; c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht. 2) Als Revisionsstelle können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit einer Bewilligung oder Registrierung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz tätig sein. 3) Der Grossveranstalter hat seinen ersten und jeden nachfolgenden dritten Geschäftsbericht von einer Revisionsstelle prüfen zu lassen, die zusätzlich über gründliche Kenntnisse des Geldspielgeschäfts und über Erfahrung in der Revision von Lotterie- und Wettunternehmen verfügt. 4) Die jährlichen Honorare aus Revisionsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen für den einzelnen Grossveranstalter und die mit ihm durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 % der gesamten Honorarsumme des Revisionsunternehmens nicht übersteigen. 5) Wenn ein Grossveranstalter über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisionsabteilung verfügt, berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle. 6) Der Grossveranstalter gewährt der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in alle Bücher und Belege einschliesslich Geschäftskorrespondenz und Protokolle von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und erteilt ihr alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind. 7) Das Amt für Volkswirtschaft kann ausserordentliche Revisionen anordnen. 8) Kleinveranstalter sind von der Prüfpflicht nach Abs. 1 befreit.

Art. 65 Revisionsbericht

1) Die Revisionsstelle erstellt einen Revisionsbericht und übermittelt diesen bis am 30. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres gleichzeitig dem Verwaltungsrat des Grossveranstalters und dem Amt für Volkswirtschaft. 2) Der Revisionsbericht muss die allgemeine Vermögenslage des Grossveranstalters klar erkennen lassen. Er hat festzustellen, ob die in der ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und die ausgewiesenen Eigenmittel vorhanden sind. 3) Die Revisionsstelle hat die Aktiven und Passiven selbständig zu bewerten. 4) Der Revisionsbericht hat neben den gesetzlichen Erfordernissen des PGR zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: a) Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen für eine Bewilligung; b) Zusammenstellung aller Risiken und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen; c) Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionalität der inneren Organisation des Grossveranstalters unter Berücksichtigung der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Organisationsmassnahmen. 5) Das Amt für Volkswirtschaft kann im Einzelfall Mindestanforderungen an den Inhalt des Berichts festlegen.

Art. 66 Abgabeobjekt

Abgabeobjekt ist der Bruttospielertrag.

Art. 67 Bruttospielertrag der Spiele

1) Der Bruttospielertrag der Spiele ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den vom Veranstalter von Lotterien oder Wetten rechtmässig ausbezahlten Gewinnen. 2) Als rechtmässig gilt ein Gewinn, der unter Einhaltung der Spielregeln, der technischen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde.

Art. 68 Abrechnungen und Dokumentationspflicht

1) Der Veranstalter von Lotterien oder Wetten legt in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die von ihm durchgeführten Lotterien und Wetten fest. Er unterbreitet es dem Amt für Volkswirtschaft zur Genehmigung. 2) Der Grossveranstalter erstellt jeden Monat eine Gesamtabrechnung und stellt sie dem Amt für Volkswirtschaft zu. 3) Das Amt für Volkswirtschaft legt den Inhalt der Gesamtabrechnung sowie die Modalitäten der Übermittlung im Einzelfall fest. Es kann andere Periodizitäten für die Übermittlung der Gesamtabrechnung festlegen, wenn es solche für zweckmässig oder notwendig erachtet. 4) Der Kleinveranstalter von Lotterien oder Wetten erstellt innert zwei Monaten nach Beendigung jeder Lotterie oder Wette eine Gesamtabrechnung und stellt sie dem Amt für Volkswirtschaft nach Massgabe von Art. 62 zu. 5) Der Veranstalter von Lotterien oder Wetten muss die Gesamtabrechnungen während fünf Jahren nach Überweisung der Geldspielabgabe aufbewahren, sofern keine längeren gesetzlichen Fristen vorgesehen sind.

Art. 69 Abgabesatz

1) Die Bruttospielerträge der Grossveranstalter unterliegen einem Abgabesatz von: a) 20 % bei Lotterien; b) 10 % bei Wetten. 2) Die Bruttospielerträge der Kleinveranstalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m Ziff. 1 unterliegen einem Abgabesatz von 10 %.

Art. 70 Abgabeperiode

1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für jede Abgabeperiode die Geldspielabgabe (Abgabe). 2) Die Abgabeperiode entspricht dem Kalenderjahr. Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe. 3) Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 4) Beginnt oder endet die Abgabepflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der unterjährigen Abgabeperiode.

Art. 71 Veranlagungsverfahren

1) Der Grossveranstalter reicht dem Amt für Volkswirtschaft auf das Ende jedes Kalendermonats eine Monatsabrechnung über die im betreffenden Monat erzielten Bruttospielerträge ein. 2) Er reicht dem Amt für Volkswirtschaft auf das Ende jedes Kalenderquartals und jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die im betreffenden Quartal bzw. in der Abgabeperiode erzielten Bruttospielerträge ein. 3) Der Kleinveranstalter reicht dem Amt für Volkswirtschaft nach den Periodizitäten nach Art. 62 Abs. 1 und auf das Ende jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die in der betreffenden Periode erzielten Bruttospielerträge ein. 4) Das Amt für Volkswirtschaft legt das Verfahren und die Anforderungen zur Sicherstellung einer vollständigen und exakten Abgabenerhebung fest. Es bestimmt Form und Inhalt der Abgabeerklärungen sowie die Frist, innert welcher diese einzureichen sind. 5) Hat der Veranstalter von Lotterien oder Wetten trotz Mahnung eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so bestimmt das Amt für Volkswirtschaft den Bruttospielertrag und nimmt die amtliche Veranlagung vor. 6) Sind durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten besondere Untersuchungsmassnahmen oder der Beizug von Sachverständigen erforderlich, so können die daraus resultierenden Kosten ganz oder teilweise dem Veranstalter von Lotterien oder Wetten auferlegt werden. 7) Das Amt für Volkswirtschaft kann das Veranlagungs- und das Erhebungsverfahren näher regeln.

Art. 72 Verjährung

Auf die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung findet Art. 115 des Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.

Art. 73 Fälligkeit und Entrichtung

1) Die Abgabe ist jedes Jahr am 31. Januar fällig. 2) Die Abgabe wird vom Amt für Volkswirtschaft erhoben und ist direkt dem Amt für Finanzen abzuliefern.

Art. 74 Akontozahlung

1) Der Grossveranstalter leistet Akontozahlungen. Diese werden auf Grund der Quartalsabgabeerklärungen erhoben. 2) Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig. 3) Die Akontozahlungen werden vom Amt für Volkswirtschaft erhoben und sind direkt dem Amt für Finanzen abzuliefern. 4) Die geleisteten Akontozahlungen werden von der definitiv geschuldeten Abgabe abgezogen. Übersteigen die Akontozahlungen die geschuldete Abgabe, so wird der Überschuss an den Veranstalter von Lotterien oder Wetten zurückerstattet.

Art. 75 Zinsen

1) Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. 2) Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt. 3) Der Zinssatz für Verzugs- und Rückerstattungszinsen beträgt 5 %.

Art. 76 Befugnisse

Das Amt für Volkswirtschaft kann alle Massnahmen, die zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, anordnen. Es kann insbesondere: a) Nachweise, Unterlagen und Informationen verlangen; b) Bücher und Geschäftsakten einsehen; c) Rechnungen, Bilanzen und Belege kontrollieren; d) technische Anlagen sowie Abrechnungs-, Kontroll- und Überwachungssysteme überprüfen; e) Geldspiele kontrollieren; f) Prüfungen veranlassen; g) sichernde Massnahmen ergreifen; h) Beschlagnahmungen anordnen; i) den Betrieb von Geldspielen untersagen.

Art. 77 Aufträge an Sachverständige

1) Das Amt für Volkswirtschaft kann Aufträge an Sachverständige erteilen. 2) Bei Aufträgen technischer Natur werden Stellen beigezogen, die nach Massgabe des Gesetzes über die Akkreditierung und Notifizierung akkreditiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. 3) Das Amt für Volkswirtschaft ergreift Massnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausführung der Aufträge. Es kann insbesondere die Sachverständigen aus- und weiterbilden.

Art. 78 Evaluationsbericht

Im Evaluationsbericht nach Art. 96 des Gesetzes hat die Regierung insbesondere die Erfahrungen mit den bewilligten Veranstaltern von Lotterien oder Wetten in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Ziele und die volks- und betriebswirtschaftliche Situation aufzuzeigen.

Art. 79 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Geldspielgesetz vom 30. Juni 2010 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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