St. Gallen · 633.410 · intercantonal agreement
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21 provisions
Art. 1 in Ausführung von
Bst. a der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die
Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 25. Juni
1995 / 29. Juni 19961
als Reglement:2
I. Organisation und Leitung (1.)
1. Aufsichtsrat (1.1.)
Art. 1 Sitzungen
1 Der Aufsichtsrat kommt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
2 Der Präsident oder die Präsidentin beruft eine ausserordentliche Sitzung ein:
a) bei Bedarf;
b) auf Verlangen von wenigstens fünf Mitgliedern.
3 Die Einladung wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden vierzehn
Tage im Voraus zugestellt.
Art. 2
Beschlüsse
1 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens neun Mitglieder anwesend
und beide Vertragskantone vertreten sind.
2 Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst.
Wiedererwägungsbeschlüsse bedürfen eines Zweidrittelmehrs.
1 sGS 633.41 (im Kanton Schwyz SRSZ 312.320.1).
2 In Vollzug ab 3. November 2011.
nGS 47–78
633.410
3 Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er
oder sie den Stichentscheid.
4 Der Aufsichtsrat kann auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen. Ein Zirkularbeschluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Der Beschluss wird an der
nächsten Sitzung bekannt gegeben.
Art. 3
Unterschrift
1 Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall dessen oder deren
Stellvertreter oder Stellvertreterin, führt die rechtsverbindliche Unterschrift.
2. Verwaltungskommission (1.2.)
Art. 4
Sitzungen
1 Die Verwaltungskommission wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin
einberufen oder wenn ein Mitglied dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.
2 Die Einladung wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden vierzehn
Tage im Voraus zugestellt.
Art. 5
Beschlüsse
1 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst.
Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er oder
sie den Stichentscheid.
3 Die Verwaltungskommission kann auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen.
Ein Zirkularbeschluss erfordert die Zustimmung aller Mitglieder. Der Beschluss ist
an der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
Art. 6
Unterschrift
1 Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall dessen oder deren
Stellvertreter oder Stellvertreterin, führt die rechtsverbindliche Unterschrift.
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3. Leitung (1.3.)
Art. 7
Personelle Zusammensetzung
1 Die Verwaltungskommission wählt die Leitung nach Art. 22 der Interkantonalen
Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz
und St.Gallen vom 29. Juni 1995 / 25. Juni 19963 und bei Bedarf weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
2 Sie legt die Zuständigkeiten durch Pflichtenhefte fest.
Art. 8
Zuständigkeiten
a) Administrative Aufgaben
1 Die Leitung ist zuständig für:
a) Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission und des Aufsichtsrates;
b) Ausführung der Beschlüsse der Verwaltungskommission und des Aufsichtsrates;
c) Rechnungsführung nach kaufmännischen Grundsätzen;
d) Protokollierung für Verwaltungskommission und Aufsichtsrat;
e) Personalwesen.
Art. 9
b) Technische Aufgaben
1 Die Leitung ist zuständig für:
a) Überwachung, Planung und Leitung von Unterhalt und Ausbau der Werkanlagen;
b) Nachführung der Ausführungspläne.
Art. 10
Beizug Dritter
1 Die Verwaltungskommission kann für administrative oder technische Aufgaben
Dritte beauftragen oder beiziehen.
Art. 11
Unterschrift
1 Die Leitung führt im Rahmen einer Ermächtigung nach Art. 15 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den
Kantonen Schwyz und St.Gallen vom 29. Juni 1995 / 25. Juni 19964 die rechtsverbindliche Unterschrift.
3 sGS 633.41(im Kanton Schwyz SRSZ 312.320.1).
4 sGS 633.41 (im Kanton Schwyz SRSZ 312.320.1).
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4. Gemeinsame Bestimmungen (1.4.)
Art. 12
Protokoll
1 Die Organe erstellen von allen Sitzungen Beschlussprotokolle, die vom Präsidenten oder von der Präsidentin und vom Protokollführer oder der Protokollführerin
unterzeichnet und den Mitgliedern zugestellt werden.
Art. 13
Entschädigung und Besoldung
a) Aufsichtsrat
1 Die Entschädigung von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist Sache des abordnenden Gemeinwesens.
Art. 14
b) Verwaltungskommission und Rekurskommission
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission und der Rekurskommission richtet sich nach der Verordnung des Kantons St.Gallen über die
Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen an die Mitglieder strategischer Leistungsorgane von Organisationen mit kantonaler Beteiligung vom 6. Oktober 20155.*
2 Das volle Taggeld beträgt Fr. 1 000.–. Der Präsident der Verwaltungskommission
erhält zusätzlich eine feste Vergütung von Fr. 5 000.–.*
3 Das Werk trägt die Kosten.*
Art. 15
c) Leitung
1 Die Verwaltungskommission entscheidet im Rahmen des Voranschlags und der
bewilligten Kredite über die Einstufung und Beförderung der Leitung und weiterer
Mitarbeiter sowie über die Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen und Leistungsprämien.
Art. 16 II. Schutz der Melioration (2.)
Pflichten der Bewirtschafter
1 Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens sind insbesondere verpflichtet:
a) die für den Unterhalt und Ausbau der Werkanlagen erforderlichen Arbeiten
auf ihren Grundstücken zu dulden;
5 sGS 145.2.
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b) die vorübergehende Ablagerung von Material aus Werkanlagen zur Austrocknung oder von Baumaterial für Werkanlagen auf ihren Grundstücken zu dulden;
c) das Auffüllen und Planieren von Bodensenkungen mit Aushubmaterial aus
Werkanlagen, im Rahmen von Wiederherstellungen des früheren Zustandes,
zu dulden;
d) festgestellte Veränderungen an Werkanlagen unverzüglich der Leitung zu
melden;
e) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sowie das Pflanzen von
Bäumen im Nahbereich von Entwässerungsleitungen zu unterlassen;
f) das Lagern von Holz usw. auf Werkanlagen oder Grundeigentum des Werkes
zu unterlassen;
g) das Pflügen des Bodens innerhalb eines Grenzabstandes von einem Meter zu
Strassen und befestigten Wegen zu unterlassen;
h) übermässig verschmutzte Strassen unverzüglich zu reinigen. Leistet der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung keine Folge, wird die Reinigung auf
seine Kosten vorgenommen.
Art. 17
Entschädigungen
1 Das Werk entschädigt Grundeigentümern und Bewirtschaftern des Bodens nennenswerte Schäden, welche diesen durch Arbeiten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis c
dieses Reglementes entstehen. Über strittige Entschädigungen entscheidet die Verwaltungskommission.
Art. 18
Verlegen von Leitungen
1 Das Verlegen neuer sowie das Verschieben bestehender ober- oder unterirdischer Leitungen im Bereich von Werkanlagen ist bewilligungspflichtig.6
Art. 19
Durchleitungsrechte
1 Das Werk kann das Verlegen von ober- oder unterirdischen Leitungen über
werkeigenes Land gestatten, soweit keine Werkanlagen beeinträchtigt werden.
2 Durchleitungsrechte werden mit privatrechtlichen Vereinbarungen gegen eine
angemessene Entschädigung und den Ersatz des dem Werk entstandenen Schadens gewährt.
6 Art. 32 Abs. 1 Bst. a IKV, sGS 633.41.
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Art. 20 III. Schlussbestimmungen (3.)
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement der Linthebene-Melioration vom 3. Oktober 19977 wird aufgehoben.
Art. 21
Vollzugsbeginn
1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone in Kraft. Es ist in den Amtsblättern der Kantone Schwyz und
St.Gallen zu veröffentlichen.
7 Amtsblatt des Kantons St.Gallen vom 22. Dezember 1997, ABl 1997, 2667 ff.; Amtsblatt des
Kantons Schwyz vom 2. Januar 1998, Seite 9 ff.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–78 03.11.2011 03.11.2011
Art. 14, Abs. 1 geändert 2018-024 21.11.2017 01.01.2018
Art. 14, Abs. 2 geändert 2018-024 21.11.2017 01.01.2018
Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2018-024 21.11.2017 01.01.2018
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.11.2011 03.11.2011 Erlass Grunderlass 47–78
21.11.2017 01.01.2018 Art. 14, Abs. 1 geändert 2018-024
21.11.2017 01.01.2018 Art. 14, Abs. 2 geändert 2018-024
21.11.2017 01.01.2018 Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2018-024