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Verordnung betreffend die zentrale elektronische Bewilligungsplattform

Basel-Stadt · 153.700 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 vom 13. Dezember 2016. *
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15

15 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den organisatorischen und technischen Betrieb der zentralen elektronischen Bewilligungsplattform des Kantons und stellt die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze sicher.

§ 2

Zweck der Bewilligungsplattform 1 Die Bewilligungsplattform bezweckt die informationstechnologische Unterstützung der Verwaltungsverfahren auf Erteilung von Bewilligungen: a) für die temporäre bauliche Nutzung von Allmend nach dem Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 sowie der Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 4. August 2009; b) für eine permanente kommerzielle Nutzung der Allmend nach dem Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 und der Allmendverordnung, für ein Bauvorhaben nach dem Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999, aufgrund eines Kanalisationsbegehrens nach der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000; c) durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Stadt; d) zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 bzw. nach Art. 4 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP) vom 22. Mai 2002; e) zur Beschäftigung einer Grenzgängerin oder eines Grenzgängers nach Art. 25 AuG bzw. Art. 4 VEP; f) zur Beschäftigung einer oder eines Staatsangehörigen von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Norwegen, Island, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs oder des Fürstentums Liechtenstein nach Art. 4 VEP sowie auf Wiedererteilung, Umwandlung und Verlängerung einer Grenzgängerbewilligung.

§ 3

Funktion der Bewilligungsplattform 1 Über die Bewilligungsplattform kann: a) die Erläuterung zum Bewilligungsverfahren abgerufen; 1) SG 153.100. Elektronische Bewillingsplattform: Verordnung 153.700 b) die Authentifizierung der Antragstellerin oder des Antragsstellers vorgenommen; c) eine Bewilligung beantragt und der laufende Stand des Bewilligungsverfahrens eingesehen; d) ein Antrag zur Bearbeitung und Rechnungsstellung weitergeleitet; e) die Kommunikation zwischen der Antragstellerin oder dem Antragssteller und dem Durchführungsorgan des Bewilligungsverfahrens vollzogen werden.

§ 4

Begriffsdefinitionen 1 In dieser Verordnung bedeuten: a) Datenbank: Organisierte Datensammlung, die einem zentralen Zweck dient und die Organisation der Daten sowie deren Speicherung, Formatierung, Verwaltung, Zugriff, Manipulation und Darstellung in konsistenter Form umfasst. b) Datenbestand: Grössere Datenmenge aus einem bestimmten in einer Datenbank enthaltenen Datenbereich. c) Identifikator: Eine nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt. d) Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann. 2. Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht

§ 5

Zentrale Datenbank 1 Die für den Betrieb der Bewilligungsplattform erforderlichen Daten werden in einer zentralen Daten - bank zusammengefasst und verwaltet. 2 Die zentrale Datenbank kann für beantragte Bewilligungen nach § 2 die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten: a) Name, Vorname und Geburtsdatum bei natürlichen Personen; b) Firma, Name der Kontaktperson und Angaben aus dem Handelsregister bei juristischen Personen; c) Korrespondenzadresse und weitere Kontaktdetails; d) sowie auf die Antragstellerin oder den Antragsteller bezogene Identifikatoren. 3 Sie kann zudem Daten zum jeweiligen Antrag enthalten wie etwa Angaben über den Status des Be - willigungsprozesses oder Anmerkungen der Durchführungsorgane. 4 Mit der Dateneingabe über das Internetportal der Bewilligungsplattform können bei einem elektronischen Antrag zusätzlich erfasst werden 1. für eine Bewilligung nach § 2 lit. a: a) Angaben gemäss Abs. 2 lit. a bis c in Bezug auf die Rechnungsempfängerin oder den Rechnungsempfänger und die verantwortliche Person, sofern diese mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht identisch sind; b) Bezeichnung, Standortangaben, Dauer und Zweck der Allmendnutzung; c) Angaben zu Belegungsarten und Installationen; d) Angaben über die geplante Veranstaltung; e) Angaben über die Beanspruchung staatlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Allmendnutzung sowie die Beantragung eines Kostenerlasses; 2. für eine Bewilligung nach § 2 lit. f: a) Familienname, lediger Name und Vorname; b) Geburtsdatum, Geschlecht und Nationalität; c) Zivilstand; d) In- und Auslandadresse; Elektronische Bewillingsplattform: Verordnung 153.700 e) Identifikator im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); f) sowie Anzahl Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; g) Merkmale gemäss lit. a und b in Bezug auf den Ehegatten und die Kinder, sofern für jene gleichfalls eine Aufenthaltsbewilligung beantragt wird; h) Name der zuständigen Person; i) sowie Angaben zur Art und Weise der Beschäftigung bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber; 3. für eine Bewilligung nach § 2 lit. d und e neben den Angaben gemäss Ziff. 2: a) Angaben im Zusammenhang mit der Aufenthaltsregelung im Entsendestaat; b) Angaben betreffend Ausbildung und erlernter Beruf; c) Angaben über das geltende sowie künftige Anstellungsverhältnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

§ 6

Datenlieferung 1 Die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller über das Internetportal der Bewilligungsplattform eingegebenen Daten werden in der zentralen Datenbank gespeichert. 2 Unternehmen, welche wiederholt Bewilligungen gemäss § 2 lit. d bis f beantragen, können hierfür einen Grosskundenzugang erhalten. 3 Die Durchführungsorgane von Verwaltungsverfahren gemäss § 2 sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Funktionen gemäss § 3 notwendigen Daten an die zentrale Datenbank weiterzugeben.

§ 7

Zugriffsberechtigung 1 Neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller haben ausgewählte Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung Zugriff auf die zentrale Datenbank, insbesondere jene der Durchführungsorgane von Verwaltungsverfahren gemäss § 2. 2 Die Zugriffsberechtigung unterteilt sich in eine Abfrage- und eine Bearbeitungsberechtigung. Die Bearbeitungsberechtigung umfasst ein Erfassungs-, ein Mutations- sowie ein Löschungsrecht. 3 Die Zugriffsberechtigung der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung kann neben dem Abfragen auch das Bearbeiten von Daten in der zentralen Datenbank umfassen und ist personenbezogen denjenigen zu gewähren, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Umfang der einzelnen Zugriffs - berechtigungen richtet sich nach dem Anhang I dieser Verordnung. 4 Der Umfang der Zugriffsberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers beschränkt sich auf das Abfragen von Daten zu den von ihr oder ihm beantragten Bewilligungen. 5 Vorbehalten bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 8

Schweigepflicht 1 Mitarbeitende der Verwaltung mit Zugriff auf Daten der zentralen Datenbank unterstehen bezüglich dieser Daten der Verschwiegenheit gegenüber Dritten.

§ 9

Informationssicherheit 1 Hinsichtlich der Informationssicherheit gilt die Verordnung über die Informationssicherheit (ISV)

§ 10 vom 13. Dezember 2016. *

Umgang mit nicht mehr benötigten Daten 1 Daten aus der zentralen Datenbank, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu vernichten. Die Einzelheiten sind im Anhang II geregelt. 2 Vorbehalten bleibt die Archivierung nach Massgabe des Gesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996. Elektronische Bewillingsplattform: Verordnung 153.700 3. Organisation und Verfahren

§ 11

Zuständigkeiten 1 Die Koordinationsstelle Bewilligungswesen im Präsidialdepartement (Koordinationsstelle) vertritt als Anwendungskoordinatorin der Bewilligungsplattform die involvierten Departemente (Leistungsbezüger). 2 Ein interdepartementales Fach- und Koordinationsgremium Bewilligungswesen (Koordinationsgremium) prüft die Anforderungen der Departemente und erarbeitet Lösungsvorschläge. 3 Die Lösungsvorschläge werden in der Fachkommission für Informationslogistik (FKIL) hinsichtlich ihrer Kompatibilität mit den Anforderungen an transaktionsorientierte Dienstleistungsangebote im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs geprüft. 4 Die IK prüft die prioritär umzusetzenden Massnahmen zur laufenden weiteren Optimierung des kantonalen Bewilligungswesens aus strategischer Sicht. 5 Die Zentralen Informatikdienste (ZID) sind im Auftrag der IK für den technischen Betrieb der elek - tronischen Bewilligungsplattform und die technische Sicherheit zuständig und stellen die Integrität der Daten in der zentralen Datenbank sicher. Zudem sind sie in die Weiterentwicklung der Bewilligungs - plattform involviert.

§ 12

Servicevereinbarung 1 Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss § 11 Abs. 5 wird eine Servicevereinbarung zwischen der ZID (Leistungserbringer) und der IK (Leistungsbestellerin) unter Einbezug der Koordinationsstelle geschlossen, diese muss insbesondere Bestimmungen enthalten über: a) Leistungsbeschreibung; b) Servicequalität; c) Leistungsbezüger; d) Rollenbesetzung; e) Qualitätsmanagement; f) Schutzbedarf und Sicherheitsmassnahmen; g) interne Verrechnung.

§ 13

Aufgaben der Koordinationsstelle 1 Als Vertreterin der Leistungsbezüger entscheidet die Koordinationsstelle bei Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Weiterentwicklung der Bewilligungsplattform. Sie ist erste Anlaufstelle für nicht-betriebliche Fragen und zuständig für das Qualitätsmanagement. Ihre Aufgaben setzen sich aus allgemeinen Aufgaben sowie spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der zentralen Datenbank zusammen. Die allgemeinen Aufgaben umfassen insbesondere: a) Unterstützung der involvierten Departemente und Dienststellen bei der Ausrichtung der Prozessabläufe im departementübergreifenden Kontext sowie im Zusammenhang mit der Überprüfung von Prozessen und der Qualitätssicherung; b) Kommunikation mit Bevölkerung und Wirtschaft zur Aufnahme und Abstimmung ihrer Interessen und Anliegen bei der Optimierung des Dienstleistungsangebotes; c) Leitung des Koordinationsgremiums; d) Vertretung der Anliegen aus dem Bewilligungswesen in der FKIL; e) Koordination der Anforderungen und Formulierung von Aufträgen an die ZID; f) Verwaltung des Budgets zur Weiterentwicklung der Bewilligungsplattform; g) Führung eines Verzeichnisses der Bewilligungsprozesse nach Vorgaben der dafür massgeblichen Rahmenvereinbarung über die E-Government Zusammenarbeit in der Schweiz. 2 In Bezug auf die zentrale Datenbank umfassen die Aufgaben: a) Verwaltung der Datenbank; b) Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben; Elektronische Bewillingsplattform: Verordnung 153.700 c) Überwachung der Datenlieferpflichten gemäss § 6; d) Verwaltung und Überwachung der Zugriffsberechtigung gemäss § 7; e) Informationssicherheit gemäss § 9; f) Überwachung der Datenvernichtung gemäss § 10 2); g) Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Durchführungsorganen von Verwaltungsverfahren gemäss § 2 in Bezug auf Daten der zentralen Datenbank.

§ 14

Änderungskontrollen 1 Damit eine betrieblich und funktional geforderte Anpassung der Bewilligungsplattform technisch umgesetzt werden kann, ohne die laufende Nutzung der Bewilligungsplattform wesentlich zu beeinträchtigen, erfolgt diese nach einem standardisierten Verfahren. 2 Die Koordinationsstelle, eine für die Änderungen verantwortliche Person der ZID, das Koordinationsgremium sowie fallweise beizuziehende Fachleute bilden zu diesem Zweck einen Änderungsbeirat. Dieser beurteilt Änderungsanträge in fachlicher und technischer Hinsicht und wird von der Koordinationsstelle geleitet. 3 Das Verfahren der Änderungskontrollen orientiert sich methodologisch an anerkannten Industriestandards für die Informatik mit definierten Rollen, Aufgaben und Vorgehensweisen.

§ 15

Zugang zu den eigenen Personendaten und Berichtigung 1 Das Recht der betroffenen Personen auf Zugang zu den eigenen Personendaten sowie auf Berichti - gung unrichtiger Personendaten richtet sich nach Massgabe des Datenschutzrechts. 2 Ein entsprechendes Gesuch ist an die Koordinationsstelle zu richten. 3 Für das Verfahren auf Zugang zu den eigenen Personendaten werden keine Gebühren erhoben. 4. Schlussbestimmung Publikation und Wirksamkeit Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 3) 2) § 13 Abs. 2 lit. f redaktionell ergänzt. 3) Wirksam seit 21. 4. 2011. Elektronische Bewillingsplattform: Verordnung 153.700 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.04.2011 21.04.2011 Erlass Erstfassung KB 20.04.2011 13.12.2016 18.12.2016 § 9 Abs. 1 geändert KB 17.12.2016 Elektronische Bewillingsplattform: Verordnung 153.700 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.04.2011 21.04.2011 Erstfassung KB 20.04.2011 § 9 Abs. 1 13.12.2016 18.12.2016 geändert KB 17.12.2016 Elektronische Bewilligungsplattform: Verordnung Anhang I 153.700 Anhang I Zugriffsberechtigungen gemäss § 7 Behörde, Organ oder Dienststelle Daten gemäss § 5 Abs. 2 und 3 Daten gemäss § 5 Abs. 4 Ziff. 1 Daten gemäss § 5 Abs. 4 Ziff. 2 Daten gemäss § 5 Abs. 4 Ziff. 3 Allmendverwaltung gemäss § 2 lit. a Abfragen und Bearbeiten* Abfragen und Bearbeiten Kein Zugriff Kein Zugriff Allmendverwaltung, Tiefbauamt und Bauinspektorat gemäss § 2 lit. b Abfragen und Bearbeiten* Abfragen und Bearbeiten Kein Zugriff Kein Zugriff Amt für Umwelt und Energie gemäss § 2 lit. b Abfragen Abfragen Kein Zugriff Kein Zugriff Fachstelle für Waffen gemäss § 2 lit. a und b Abfragen Abfragen Abfragen Kein Zugriff Motorfahrzeugkontrolle gemäss § 2 lit. c Abfragen und Bearbeiten* Kein Zugriff Kein Zugriff Kein Zugriff Amt für Wirtschaft und Arbeit gemäss § 2 lit. c Abfragen und Bearbeiten* Kein Zugriff Abfragen Abfragen und Bearbeiten Bevölkerungsdienste und Migration gemäss § 2 lit. f Abfragen und Bearbeiten* Kein Zugriff Abfragen und Bearbeiten Abfragen Kundenzentrum des Justiz- und Sicherheitsdepartements Abfragen Kein Zugriff Abfragen Abfragen Kundenzentrum des Bau- und Verkehrsdepartements Abfragen Abfragen und Bearbeiten Kein Zugriff Kein Zugriff Mitarbeitende Koordinationsstelle, Koordinationsgremium und ZID Abfragen Abfragen Abfragen Abfragen Einsatzzentrale und Abteilung Sicherheitspolizei der Kantonspolizei Abfragen Abfragen Abfragen Abfragen * Das Bearbeiten bezieht sich ausschliesslich auf Daten zu jenen Bewilligungen, welche beim betreffenden Durchführungsorgan beantragt wurden. Elektronische Bewilligungsplattform: Verordnung Anhang II 153.700 Anhang II Umgang mit nicht mehr benötigten Daten gemäss § 10 1) 1. Grundregel Halbjährlich zu einem definierten Zeitpunkt werden die in der zentralen Datenbank gemäss § 5 gespeicherten Daten physisch vernichtet, bei welchen eines der folgenden Kriterien zutrifft: a) Das betreffende Bewilligungsverfahren ist abgeschlossen, d.h. das Attribut «Status» im Datenbestand einer beantragten Bewilligung gemäss § 2 hat seit mehr als 180 Tagen den Wert «erledigt» oder «abgebrochen». b) Die letzte Bearbeitung des betreffenden Datenbestandes einer beantragten Bewilligung gemäss § 2 erfolgte vor mehr als drei Jahren. 2. Ausnahme: Grosskundenzugang Davon ausgenommen sind jene Daten, welche über den Grosskundenzugang gemäss § 6 Abs. 2 an die zentrale Datenbank übermittelt wurden. Halbjährlich zu einem definierten Zeitpunkt werden die Antragsdaten gemäss § 5 Abs. 2 im Datenbestand einer über den Grosskundenzugang beantragten Bewilligung, welche seit mindestens 6 Jahren den Status «erledigt» oder «abgeschlossen» aufweist, dergestalt modifiziert, dass die betreffende Arbeitnehmerin oder der betreffende Arbeitnehmer neu als eigenständige Antragstellerin oder eigenständiger Antragsteller geführt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist die Grundregel auf den entsprechenden Datenbestand anwendbar. Von der bisherigen Antragstellerin oder dem bisherigen Antragsteller (Grosskundin oder Grosskunde) muss zuvor die Einwilligung zur Modifikation der Antragsdaten eingeholt werden. 1) Anhang II: Titel redaktionell ergänzt.

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