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11 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Die Konferenz errichtet ein gemeinsames Produktionszentrum für die Ausarbeitung und Herstellung von Materialien und Unterlagen, welche die Informations- und Dokumentationsbedürfnisse aller beteiligten Departemente, ihrer
Fachstellen sowie des betroffenen Benutzerkreises im Bereich der Studien-,
Berufs- und Laufbahnberatung abdecken.
2 Das Produktionszentrum ist administrativ dem Generalsekretariat unterstellt
und hat ihren Sitz grundsätzlich unter demselben Dach.
Art. 2
Aufgabe des Produktionszentrums
1 Die Aufgabe des Produktionszentrums besteht in erster Linie darin, die
gemeinsamen Informations- und Dokumentationsmittel herzustellen, über welche die kantonalen Berufsberatungsämter zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen müssen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-56
439.33-1 2
2 Es stellt den Vertrieb der produzierten Materialien durch geeignete Mittel sicher, indem es insbesondere die elektronischen Kommunikationsmittel berücksichtigt.
3 Es stellt die Verwaltung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Bereich der Information und Dokumentation in seinem Tätigkeitsgebiet sicher.
Art. 3
Besondere Aufgaben
1 Das Produktionszentrum ist namentlich mit folgenden Aufgaben betraut:
a Ausführen des von der Kommission beschlossenen Produktionsplans,
b Anstellen und Führen der Redaktorinnen und Redaktoren und der Arbeitsgruppen,
c Anwenden der redaktionellen und deontologischen Regeln,
d Ausschreiben von Verlags-, Realisierungs- und Vertriebsarbeiten jeglicher
Art sowie Koordinieren und Betreuen dieser Arbeiten,
e Fördern der Erzeugnisse,
f Führen des Kommissionssekretariats, der Administration und des Rechnungswesens.
2 Es beauftragt grundsätzlich und auf Vertragsbasis ein spezialisiertes Unternehmen mit der Verlegung, mit der Realisierung und mit dem Vertrieb der Produktion.
3 Das Produktionszentrum arbeitet mit interkantonalen, schweizerischen und
eventuell ausländischen Organen, die ähnliche Zwecke verfolgen, zusammen.
Es kann mit Berufsverbänden Leistungsvereinbarungen und Zusammenarbeitsverträge abschliessen.
4 Die Konferenz kann die Aufgaben des Produktionszentrums näher umschreiben oder im Rahmen ihres Auftrags erweitern.
Art. 4
Kommission: Grundsätze und Zusammensetzung
1 Die Kommission ist das Aufsichtsorgan des Produktionszentrums.
2 Die Kommission setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, d.h. aus:
a fünf Mitgliedern, die von der Westschweizer Konferenz der Leiterinnen
und Leiter der Berufsberatungsämter (CCO) vorgeschlagen werden,
b zwei Mitgliedern, die von der Westschweizer Konferenz der Vorsteherinnen und Vorsteher der Berufsbildungsämter (CRFP) vorgeschlagen werden,
c zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wirtschafts- und Berufskreise,
3 439.33-1
d einer Vertreterin oder einem Vertreter des Generalsekretariats der Konferenz.
3 Die Konferenz ernennt die Mitglieder der Kommission für eine Dauer von vier
Jahren; diese können einmal wieder gewählt werden. Sie sorgt dafür, dass jeder Kanton in der Kommission vertreten ist. Sie ernennt die Präsidentin oder
den Präsidenten.
4 Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr oder nach Bedarf. Die für
das Produktionszentrum verantwortliche Person nimmt an den Kommissionsarbeiten mit beratender Stimme teil und führt das Kommissionssekretariat.
Art. 5
Kommission: Aufgaben
1 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a Definieren einer Politik für die Herstellung von Informationsmitteln über
Ausbildungen und Berufe
b Definieren der Produktionsbedürfnisse und Verabschieden des jährlichen
Produktionsplans,
c Ausarbeiten und Kontrollieren der Standesregeln,
d Evaluieren der Produkte,
e Überwachen der Ausschreibungen und der Transaktionen mit den Partnern,
f Stellungnahme zu den Rechnungen und Voranschlägen zu Händen der
Konferenz.
2 Die Kommission legt der Konferenz jährlich Rechenschaft ab.
Art. 6
Leitung und Personal des Produktionszentrums
1 Die Leitung und die Führung des Produktionszentrums werden durch eine
wissenschaftliche Mitarbeiterin/einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder durch
eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter des Generalsekretariats wahrgenommen. Diese Person ist für die Redaktion, für das Verlagswesen und für den
Vertrieb der gemeinsamen dokumentarischen Erzeugnisse der kantonalen
Berufsberatungsstellen zuständig.
2 Das Produktionszentrum wird in Bezug auf Sekretariats- und Verwaltungsarbeiten unterstützt.
3 Das Produktionszentrum stellt - grundsätzlich im Auftragsverhältnis - für das
Dokumentationswesen spezialisierte Redaktorinnen und Redaktoren an. Es
kann Arbeitsgruppen oder Redaktionsausschüsse bilden.
439.33-1 4
4 Das fest angestellte Personal des Produktionszentrums untersteht dem Mitarbeiterstatut der Konferenz.
Art. 7
Budget und Finanzierung
1 Das Produktionszentrum ist bemüht, bei allen Aktivitäten das beste Qualität/
Preis-Verhältnis zu erreichen.
2 Es verfügt über ein eigenes Budget.
3 Die Finanzierung der Aktivitäten des Produktionszentrums wird durch einen
von der Konferenz errichteten Fonds (gemäss Art. 54bis ihrer Statuten), durch
allfällige Bundesbeiträge, durch den Erlös aus dem Verkauf sowie durch andere Einnahmen sichergestellt. Die Konferenz beschliesst jährlich die Äufnung
des Fonds auf Grund des Budgets. Die kantonalen Anteile werden gemäss Artikel 53 der Konferenzstatuten vom 9. Mai 1996 zwischen den Unterzeichnerkantonen ausgemacht.
Art. 8
Vollzug und Inkrafttreten
1 Die Konferenz ist ermächtigt, die Einzelheiten in Bezug auf den Betrieb des
Produktionszentrums und insbesondere in Bezug auf den Fonds zu beschliessen.
2 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von mindestens fünf Kantonen ratifiziert worden ist.
Art. 9
Pflicht der Kantone
1 Die Unterzeichnerkantone dieser Vereinbarung verzichten darauf, Informationsunterlagen herzustellen und zu verlegen, welche die Erzeugnisse des Produktionszentrums konkurrenzieren könnten.
2 Sie bzw. ihre Amtsstellen verpflichten sich, die redaktionellen Kompetenzen
ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Entschädigung zur Verfügung zu
stellen.
Art. 10
Dauer und Auflösung der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
5 439.33-1
Art. 11
Ratifizierung und Änderung der Vereinbarung
1 Die zuständige kantonale Behörde teilt dem Sekretariat der Konferenz ihren
Genehmigungsbeschluss mit. Das Sekretariat informiert die anderen Partnerkantone.
2 Anträge zur Änderung dieser Vereinbarung sind an das Sekretariat zu richten.
Dieses holt bei den anderen Partnerkantonen eine Stellungnahme ein, bevor
es die Änderungsanträge der Konferenz zur Genehmigung vorlegt.
Neuenburg / Lausanne, 27. September 2001 Im Namen der EDK-Regionalkonferenz der Westschweiz und des Tessins:
Die Präsidentin: Martine Brunschwig Graf
Der Generalsekretär: Jean-Marie Boillat
439.33-1 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.09.2001 01.04.2003 Erlass Erstfassung 03-56
7 439.33-1
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.09.2001 01.04.2003 Erstfassung 03-56