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Feuerwehrordnung

Eschen-Nendeln · 2024/12/Feuerwehrordnung-2025.pdf · communal act

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Dessen Aufgaben sind in
  2. Art. 2 Die Übungen der Feuerwehr richten sich nach den Bestimmungen in
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1 Dessen Aufgaben sind in

FWG aufgelistet und werden durch diese Ordnung nicht tangiert. Der Kommandant wird von der jeweiligen Feuerwehr gewählt. Die Wahl ist gemäss Art. 11 FWG durch den Gemeinderat zu genehmigen. 32 Zusammensetzung Für die Zusammensetzung der Feuerwehr, insbesondere des Kaders, ist Art. 7 FWG massgebend. 33 Mannschaftsbestand 331 Gemeindefeuerwehr Die Gemeinde setzt den Minimalbestand an Angehörigen der Feuerwehr mit mindestens absolvierter Grundausbildung auf 40 Angehörige der Feuerwehr fest. Angehörige der Feuerwehr, die nicht im Alarmdispositiv (Landes- Notruf- und Einsatzzentrale LNEZ) aufgeführt sind, gelten nicht als Aktivmitglieder der Feuerwehr. Wird der Minimalbestand an Angehörigen der Feuerwehr unterschritten, hat die Gemeinde zusammen mit der Feuerwehr 6/19 Feuerwehrordnung geeignete Massnahmen zu ergreifen. 332 Jugendfeuerwehr Die Gemeindefeuerwehr Eschen kann eine Jugendfeuerwehr unterhalten. Die Jugendfeuerwehr wird durch die Gemeinde Eschen ausgerüstet und gemäss den Vorgaben des Landes ausgebildet. Die Jugendfeuerwehr darf zu keinen Einsätzen aufgeboten werden. 333 Betriebsfeuerwehren Die Betriebsfeuerwehren nehmen ihre Aufgabe innerhalb ihres Betriebs selbständig wahr. Sie sind jedoch grundsätzlich der Gemeindefeuerwehr zugeordnet und ihr unterstellt und können bei Bedarf zu Einsätzen der Gemeindefeuerwehr aufgeboten werden (vgl. Art. 8 FWG). Die Mannschaftsbestände der Betriebsfeuerwehren zählen nicht zum Bestand der Aktivmitglieder der Gemeindefeuerwehr. 4 Bestimmungen zum Einsatz 41 Alarmierung 411 Alarmierung der Feuerwehr Die Feuerwehr wird über die Landes-Notruf- und Einsatzzentrale (LNEZ) mittels Telefon, Mobiltelefon und Pager zu Einsätzen aufgeboten. 412 Zusätzliche gemeindeinterne Alarmierung Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Feuerwehr gemeindeintern weitere Alarmierungen vorzunehmen. ▪ Vorsteher Der Vorsteher ist im Nachhinein durch das Feuerwehrkommando grundsätzlich über jeden Feuerwehreinsatz zu informieren. Sind Bewohner der Gemeinde durch ein Ereignis unmittelbar betroffen oder müssen Ortsteile evakuiert werden, ist der Vorsteher umgehend aufzubieten. Feuerwehrordnung 7/19 ▪ Alarmierung der Werk- und Forstbetriebe Die Werk- und Forstbetriebe der Gemeinde können für einen Feuerwehreinsatz immer dann aufgeboten werden, wenn spezielle Gefahren vorliegen, für deren Bewältigung der Feuerwehr geeignete Fachleute fehlen (z.B. Rüfeniedergänge oder Waldschäden). ▪ Alarmierung der Verwaltung Bei grösseren Schadensfällen kann auch Personal aus der Gemeindeverwaltung zur Unterstützung aufgeboten werden (z.B. für die Administration). 42 Einsatzleitung Grundsätzlich wird jeder Einsatz der Feuerwehr durch einen Feuerwehroffizier mit der entsprechenden Ausbildung geleitet. Dies hat nicht zwingend der Kommandant zu sein. 421 Kompetenz ▪ Alle eingesetzten Gruppen der Feuerwehr (inkl. Nachbarschaftshilfe und Stützpunkt) sind der Einsatzleitung unterstellt. Werden Werk- und Forstbetriebe und/oder Private aufgeboten, sind diese ebenfalls der Einsatzleitung der Feuerwehr unterstellt. ▪ Sollte weitere organisierte Hilfe benötigt werden, wird diese ausschliesslich durch die Einsatzleitung über die LNEZ organisiert. Davon ausgenommen sind die Werk- und Forstbetriebe sowie die Verwaltung der Gemeinde. ▪ Erfordert ein Einsatz Auftragsvergaben an Private, so sind diese grundsätzlich mit der Gemeindevorstehung abzusprechen. In dringenden Fällen hat die Einsatzleitung die Kompetenz, die entsprechenden Massnahmen sofort anzuordnen. Die Gemeindevorstehung ist so schnell als möglich darüber zu informieren. 43 Externe Hilfe Die Anforderung externer Hilfe (Nachbarschaftshilfe, Feuerwehr-Stützpunkt und/oder weitere Rettungsorganisationen) ist Sache der Einsatzleitung. 8/19 Feuerwehrordnung Die Gemeindefeuerwehr Eschen ist verpflichtet, Aufgeboten der LNEZ für Hilfeleistungen in anderen Gemeinden nachzukommen (vgl. Art. 17 FWG). 5 Material / Infrastruktur 51 Beschaffung Mit Ausnahme von alltäglichen Verbrauchsmaterialien erfolgt die Beschaffung der Materialien in Zusammenarbeit mit dem Gemeindevorsteher. Die Anschaffungen sind vom Gemeinderat zu bewilligen. Die technischen Mindestanforderungen an Fahrzeuge, Geräte und Materialien richten sich nach den Bestimmungen der Gemeindefeuerwehr- Ausrüstungs-Verordnung. Sollten Offerten notwendig sein, entscheidet der Gemeindevorsteher, wer für deren Beschaffung zuständig ist. 52 Materialverwaltung Der von der Feuerwehr gewählte Materialwart hat über das Material der Feuerwehr genau Buch zu führen. Sind Reparaturen notwendig, hat der Materialwart diese nach Rücksprache mit dem Kommandanten zu veranlassen. 53 Wartung der Fahrzeuge, Maschinen und Geräte Der jeweilige Fachgebietsverantwortliche ist für die Kontrolle und die Wartung der ihm zugeteilten Materialien verantwortlich. 54 Materialpflege Sämtliche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind so zu unterhalten, dass jederzeit und ohne Verzögerung ein Einsatz geleistet werden kann. 55 Persönliche Ausrüstung Die persönliche Ausrüstung aller Angehörigen der Feuerwehr ist in der Gemeindefeuerwehr-Ausrüstungs-Verordnung aufgeführt. Als persönliche Ausrüstung wird bezeichnet, was zur Sicherheit des Feuerwehrordnung 9/19 Trägers benötigt wird (insbesondere Helm, Brandschutzjacke, Brandschutzhose, Sicherheits-Einsatzstiefel sowie Handschuhe und Rettungsgurt wenn nötig). Die persönliche Ausrüstung wird jedem Angehörigen der Feuerwehr zur Verfügung gestellt. Er ist dafür selber verantwortlich bis zu dem Zeitpunkt, an dem er die Feuerwehr verlässt. Verlorene, mutwillig beschädigte oder nicht zurückgegebene Ausrüstungen können dem Angehörigen der Feuerwehr durch die Gemeinde in Rechnung gestellt werden. 56 Bauliche Infrastruktur Die Gemeinde Eschen-Nendeln stellt der Feuerwehr ein Feuerwehrdepot zur Verfügung, dessen Ausfahrt so ausgeschildert ist, dass die Ausfahrt jederzeit und ohne Behinderung möglich ist. Zur Infrastruktur des Feuerwehrdepots gehört ebenfalls ein Kommandoraum, in dem die entsprechende Funkausrüstung für die Führung eines Einsatzes ab Zentrale gewährleistet ist. Die Gemeinde stellt der Feuerwehr für Schulungszwecke einen Theorieraum zur Verfügung. 6 Ausbildung 61 Kurse des Landes Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr wird grundsätzlich an Kursen des Landes absolviert. 62 Übungen der Gemeindefeuerwehr

Art. 2 Die Übungen der Feuerwehr richten sich nach den Bestimmungen in

FWG. Die Feuerwehr hat bei der Kommission für öffentliche Sicherheit und beim Amt für Bevölkerungsschutz (ABS) jährlich einen Übungsplan mit sämtlichen Übungen der gesamten Mannschaft und der Fachabteilungen einzureichen. Im Übungsplan sind die genauen Daten sowie die für die Leitung der Übungen zuständigen Personen aufgeführt. 10/19 Feuerwehrordnung Es muss möglich sein, dass die Mitglieder der Kommission für öffentliche Sicherheit der Gemeinde solche Übungen besuchen. 63 Spezielle Trainings Spezielle Trainings mit Kostenfolge sind mit der Gemeinde abzusprechen. 7 Zusammenarbeit mit und in der Gemeinde 71 Freistellung Gemeindeangestellte, die gleichzeitig Angehörige der Feuerwehr sind, können während der regulären Arbeitszeit zu Feuerwehreinsätzen ausrücken und dies als Arbeitszeit schreiben. Dieser Umstand ist auf Rapporten jeweils speziell zu vermerken. Ausserhalb der regulären Arbeitszeit werden Gemeindeangestellte gleich entschädigt wie alle anderen Angehörigen der Feuerwehr. Die Teilnahme an Feuerwehrkursen (Montag bis Freitag) kann ebenfalls als Arbeitszeit geschrieben werden, sofern die Taggelder (Sold) der Gemeinde überwiesen werden. 8 Finanzen 81 Finanzierung der Einsätze 811 Mannschaftsentschädigung Alle Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei einem Einsatz die gleiche Entschädigung gemäss dem gültigen Entschädigungstarif der Gemeinde. Die Tarifordnung (Anhang) wird alle vier Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst. 812 Einsatz bei versicherbaren Schäden a) Mit Ausnahme von Brandeinsätzen ist jeder Einsatz kostenpflichtig und wird verrechnet, wenn der Schaden versichert werden

Art. 3

FWG). Feuerwehrordnung 11/19 Die Verrechnung der Mannschafts- sowie der Geräte- und Fahrzeugkosten ist im Anhang geregelt. Die Verrechnung erfolgt aufgrund des Einsatzrapportes durch die Gemeinde. b) Gerät ein Bewohner der Gemeinde wegen eines Einsatzes bei einem nicht versicherten Schaden in Bedrängnis, entscheidet die Gemeinde bzw. der Gemeinderat von Fall zu Fall über eine teilweise oder ganze Übernahme dieser Kosten. 813 Vorbeugende Hilfestellung in einer anderen Gemeinde Werden in einer anderen Gemeinde anlässlich eines Grossanlasses vorbeugend Hilfestellungen gewährt, gelten für die Entschädigung der Mannschaft und den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge die Ansätze gemäss Anhang. 814 Erwerbsausfall bei Einsätzen ab dem 4. Tag1 Ab dem 4. Tag eines Einsatzes gewährleisten Land und Gemeinden bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber einen vollständigen Ersatz des Erwerbsausfalls (Lohn und sämtliche Sozialleistungen). Die entsprechenden Modalitäten werden für den Einzelfall nach Abschluss des Einsatzes in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitgebern geregelt. 82 Ausbildung 821 Kurse des Landes Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung der Feuerwehren trägt das Land. Dazu gehören sowohl die Organisationskosten als auch die Entschädigung der Teilnehmer (vgl. Art. 38 FWG). 822 Spezielle Ausbildung auf Wunsch der Gemeinde Von der Gemeinde geforderte oder von der Feuerwehr gewünschte und von der Gemeinde genehmigte Zusatzausbildungen, die nicht vom Land angeboten werden, werden durch die Gemeinde wie folgt entschädigt: ▪ Die Gemeinde übernimmt die Organisations- und Administrationskosten für solche Kurse. 1 hinzugefügt durch GR-Beschluss vom 4. Dezember 2024, Trakt. Nr. 118 12/19 Feuerwehrordnung ▪ Die Entschädigung der Teilnehmer wird analog der Entschädigung bei Kursen des Landes durch die Gemeinde ausbezahlt. Solche Kosten sind durch die Feuerwehr entsprechend zu budgetieren. 83 Versicherung / Haftpflicht ▪ Die Gemeinde hat nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (LGBl. 2007 Nr. 139) für eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung der Angehörigen der Feuerwehr zu sorgen. ▪ Die Gemeinde ist gemäss Amtshaftungsgesetz ersatzpflichtig für Schaden, welcher Dritten durch Angehörige der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes schuldhaft zugefügt wird (vgl. Art. 34f. FWG). 84 Entschädigung freiwilliger Dienstleistungen 841 Aufträge der Gemeinde Erteilt die Gemeinde der Feuerwehr oder einzelnen Angehörigen der Feuerwehr spezielle Aufträge, vereinbart sie jeweils im Voraus schriftlich eine angemessene Entschädigung. Davon ausgenommen sind Dienstleistungen zugunsten der Öffentlichkeit im Sinne dieser Feuerwehrordnung, die nach den allgemeinen Entschädigungstarifen vergütet werden. 842 Aufträge von Organisationen Angeforderte freiwillige Dienstleistungen der Feuerwehr sind durch den Auftraggeber zu entschädigen. Dabei wird sowohl der personelle Einsatz als auch der Einsatz von Geräten und Fahrzeugen in Rechnung gestellt. Die Verrechnung erfolgt durch die Gemeinde. 843 Sonderregelungen Für die freiwilligen Einsätze bei Veranstaltungen und Feste der örtlichen Vereine wird den Angehörigen der Feuerwehr eine Feuerwehrordnung 13/19 Entschädigung gemäss dem gültigen Entschädigungstarif der Gemeinde ausbezahlt. Für kirchliche Anlässe in der Gemeinde wird den Angehörigen der Feuerwehr keine Entschädigung bezahlt. 85 Sonderentschädigungen / Jahrespauschalen 851 Kommando und Kader Der Kommandant der Feuerwehr und dessen Stellvertreter werden durch die Gemeinde mit Pauschalen entschädigt. Diese Pauschalen werden jeweils mit den neu gewählten Personen ausgehandelt. 852 Materialwart Für die zusätzlichen Arbeiten wird dem Materialwart, dessen Stellvertretern und den freiwilligen Helfern durch die Gemeinde eine Stundenentschädigung ausbezahlt. 853 Mannschaft Die Mannschaft erhält für ihre reguläre Übungstätigkeit grundsätzlich keine Entschädigung. Davon ausgenommen sind Aufträge der Gemeinde, die als Sonderleistungen zu tätigen sind sowie der Besuch von Sonderkursen gemäss Punkt 822. 86 Finanzierung der Feuerwehr als Verein 861 Jahresbeitrag der Gemeinde Der Feuerwehr Eschen steht als Verein gemäss gemeindeinternen Richtlinien ein Jahresbeitrag zu. 862 Vereinsvorstand Der Vorstand des Vereins «Freiwillige Feuerwehr Eschen» wird von der Gemeinde nicht entschädigt. 9 Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr Für die Öffentlichkeitsarbeit kann die Feuerwehr Eschen auf die Verwaltung der Gemeinde zurückgreifen und die Medien der Gemeinde 14/19 Feuerwehrordnung kostenlos nutzen. Die Gemeinde ist für den guten, den Erfordernissen der Gemeinde angepassten, Stand des Feuerwehrwesens verantwortlich. In diesem Sinne unterstützt die Gemeinde die Feuerwehr aktiv bei der Mitgliederwerbung. 10 Schlussbestimmungen Diese Feuerwehrordnung der Gemeinde Eschen-Nendeln wurde vom Gemeinderat am 4. Dezember 2013 genehmigt. Sie tritt mit Datum der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. Eschen, 4. Dezember 2013 Gemeindevorstehung Günther Kranz Gemeindevorsteher Feuerwehrordnung 15/19 Anhang Tarifordnung der Gemeinde 1. Personal2 Kat. A Kat. B Kat. C Depotarbeiten2), planbare Einsätze Tageskurse3) Auszahlung Auszahlung Rechnung1) Auszahlung Rechnung1) Auszahlung Auszahlung Gemeinde 60. 60. 60. 60. 60. 50. 250. Kat. A Einsätze und Dienstleistungen, die nicht weiterverrechnet werden können Kat. B Einsätze und Dienstleistungen für Dritte, die weiterverrechnet werden können Kat. C Kommerzielle Einsätze (Verkehrs- und Ordnungsdienste); kein Unterschied zu Kat. B 1) Verrechnung durch die Gemeinde. 2) Retablieren, Prüfen, Materialbereitstellung, etc. 3) Kurse, die nicht durch das Land besoldet werden (z.B. Fahrsicherheitstraining). 2. Fahrzeuge3 Grundgebühr CHF Tarif CHF / Std. Tanklöschfahrzeug 300. 100. Rüstwagen 300. 100. Hubrettungsfahrzeug 300. 100. Mannschaftstransporter > 3.5 t 150. 50. Mannschaftstransporter < 3.5 t 50. 40. Zugfahrzeug 50. 40. Andere Fahrzeuge < 3.5 t 50. 40. Löschpumpe 100. 80. Motorspritze 50. 40. Anhänger keine Verrechnung 2 abgeändert durch GR-Beschluss vom 4. Dezember 2024, Trakt. Nr. 118 3 abgeändert durch GR-Beschluss vom 4. Dezember 2024, Trakt. Nr. 118 16/19 Feuerwehrordnung 3. Geräte Lüfter 20. CHF / Std. Notstromaggregat 20. CHF / Std. Tauchpumpe 20. CHF / Std. Wärmebildkamera 20. CHF / Std. Motorsäge, Trennschleifer usw. 20. CHF / Std. Flaschen für AS-Gerät 15. CHF / Flasche Schläuchen, Werkzeugen etc keine Verrechnung 4. Verbrauchsmaterial ▪ Die Verrechnung erfolgt nach Menge des verbrauchten Materials. 5. Entfernen von Wespennestern ▪ Aufwand bis 1h: CHF 50.00 ▪ Aufwand von 1h bis 2h: CHF 100.00 ▪ Aufwand ab 2h: nach Aufwand 6. Fehlalarme Neben der Entschädigung der Mannschaft und den Kosten für die Fahrzeuge wird ab dem 2. Fehlalarm eine zusätzliche Gebühr erhoben. 1. Fehlalarm pro Kalenderjahr gratis 2. Fehlalarm pro Kalenderjahr 500. CHF 3. Fehlalarm pro Kalenderjahr 1'000. CHF 4. Fehlalarm pro Kalenderjahr 1'500. CHF Mutwillige Auslösung 2'000. CHF Feuerwehrordnung 17/19 18/19 Feuerwehrordnung Feuerwehrordnung 19/19 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10 verwaltung@eschen.li www.eschen.li

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